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Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

DienstvertragDienstvertragsrechtDienstrechtKündigung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Dienstvertrag? Was unterscheidet ihn vom Werkvertrag und vom Auftrag? Ist auch ein Arbeitsvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren?

Lass uns einen Blick auf den Dienstvertrag werfen. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Dabei geht es um entgeltliche Dienstleistungen jeder Art. Das heißt, eine Partei verpflichtet sich, der anderen Partei gegen Entgelt Dienste zu leisten. Ein typisches Beispiel wäre ein Privatlehrer, der Unterrichtsstunden erteilt. Hier schuldet der Lehrer nicht den Erfolg, dass jeder Schüler die Inhalte versteht, sondern nur die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts.

Der Arbeitsvertrag ist ausdrücklich als spezieller Dienstvertrag in § 611a BGB geregelt. Er unterliegt zwar den allgemeinen Regeln des Dienstvertrags, es gelten aber noch zusätzliche arbeitsrechtliche Besonderheiten. Darauf werden wir hier nicht näher eingehen.

Wichtig ist die Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Das Kriterium dafür ist, ob ein Erfolg geschuldet wird, oder eine bloße Tätigkeit. Ist ein Erfolg geschuldet, handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag, sondern um einen Werkvertrag. Ein Werkvertrag liegt nämlich vor, wenn der Vertragspartner, also der Werkunternehmer, eine bestimmte Leistung erbringen soll, die erfolgreich abgeschlossen sein muss. Beispielsweise, wenn ein Bauunternehmer den Bau eines Hauses schuldet und nicht nur die Bauleistung an sich. Dem Bauherrn geht es bei der Beauftragung nicht darum, dass der Bauunternehmer viele Stunden baut, es geht ihm darum, dass am Schluss auch wirklich das Haus errichtet wird. Geschuldet ist also ein Erfolg, es handelt sich um einen Werkvertrag, in diesem Fall sogar um einen speziellen Werkvertrag, nämlich einen Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB.

Der Dienstvertrag wird gegen Entgelt erbracht. Ist die Dienstleistung unentgeltlich, liegt kein Dienstvertrag vor, sondern ein Auftrag gemäß §§ 668 ff. BGB. Dabei wird wie beim Dienstvertrag eine Dienstleistung geschuldet, aber eben unentgeltlich.

Merk dir: Beim Dienstvertrag wird eine Tätigkeit geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg.

Merke

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB: Entgeltliche Dienstleistungen jeder Art

  • Insb. auch Arbeitsvertrag, § 611a BGB: Spezieller Dienstvertrag mit weiteren arbeitsrechtlichen Besonderheiten
  • Erfolg geschuldet: Dann Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
  • Unentgeltlich: Dann Auftrag, §§ 668 ff. BGB

Wie bezeichnet man die Parteien beim Dienstvertrag?

Beim Dienstvertrag gibt es zwei Parteien, die eine bestimmte Rolle innehaben. Erstens haben wir den Dienstverpflichteten. Das ist der Schuldner der Dienstleistung, also derjenige, der die Dienstleistung schuldet und erbringen muss. Zweitens gibt es den Dienstberechtigten, der der Gläubiger der Dienstleistung ist. Das heißt, er hat einen Anspruch darauf, dass die Dienstleistung erbracht wird.

Stell es dir ganz praktisch vor: Du möchtest deine Wohnung renovieren lassen und beauftragst dafür einen Maler. In diesem Fall bist du der Dienstberechtigte, da du einen Anspruch darauf hast, dass der Maler seine Dienstleistung, nämlich das Streichen der Wände, für dich erbringt. Der Maler hingegen ist der Dienstverpflichtete, da er dir gegenüber die Verpflichtung hat, die Malerarbeiten ordnungsgemäß auszuführen.

Die Regelungen zum Dienstvertrag finden sich in den §§ 611 ff. BGB. Hier wird klar zwischen dem Dienstverpflichteten als Schuldner und dem Dienstberechtigten als Gläubiger der Dienstleistung unterschieden. Diese Rollenverteilung ist das Kernelement des Dienstvertrags.

Merke

Parteien beim Dienstvertrag

  • Dienstverpflichteter: Schuldner der Dienstleistung
  • Dienstberechtigter: Gläubiger der Dienstleistung
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Welche primären Ansprüche ergeben sich für die Parteien aus dem Dienstvertrag?

Lass uns über die primären Ansprüche aus dem Dienstvertrag sprechen.

Beginnen wir mit den Ansprüchen des Dienstberechtigten: Erstens hat er gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass der Dienstverpflichtete die versprochenen Dienste für ihn leistet. Beim spezielleren Arbeitsvertrag ist dieser Anspruch auf Arbeitsleistung in § 611a Abs. 1 S. 1 BGB nochmal ausdrücklich geregelt. Zweitens steht dem Dienstberechtigten in einer analogen Anwendung von § 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu, also alles dessen, was der Dienstverpflichtete im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Dienstpflichten erlangt hat. Wichtig ist hier der Zusammenhang mit den Dienstpflichten - wurde etwas nur bei Gelegenheit der Dienstausübung erlangt, nicht aber im Zusammenhang damit, besteht kein Herausgabeanspruch.

Auf der anderen Seite hat auch der Dienstverpflichtete zwei zentrale Ansprüche: Zum einen hat er gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für seine Dienstleistung. Speziell für den Arbeitsvertrag ist dieser Vergütungsanspruch in § 611a Abs. 2 BGB geregelt. Zum anderen kann der Dienstverpflichtete nach der entsprechenden Anwendung von § 670 BGB von seinem Dienstberechtigten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Dienstleistung entstanden sind.

Zusammengefasst sind also die primären Ansprüche aus dem Dienstvertrag der Anspruch auf Leistung der Dienste und Herausgabe des Erlangten für den Dienstberechtigten sowie der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz für den Dienstverpflichteten.

Merke

Primäre Anspruchsgrundlagen

  • Des Dienstberechtigten
    • Anspruch auf Leistung der versprochenen Dienste, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a I 1 BGB
    • Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, § 667 BGB analog: Herausgabe dessen, was Dienstverpflichteter im Zusammenhang (≠ bei Gelegenheit) mit Ausführung erlangt
  • Des Dienstverpflichteten
    • Anspruch auf Vergütung, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a II BGB
    • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, § 670 BGB analog

Gibt es wie z.B. im Kauf- und im Werkrecht auch beim Dienstvertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Beim Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB gibt es keine spezielle Gewährleistungsregelung wie etwa im Kaufrecht oder Werkvertragsrecht. Hier greift stattdessen das allgemeine Leistungsstörungsrecht ein, also etwa die Regeln zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB oder zum Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB.

Merke

Kein besonderes Gewährleistungsrecht

  • Geltung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

Kann der Dienstverpflichtete die Leistung durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist?

Stell dir vor, du hast mit einem bestimmten Arzt eine medizinische Behandlung vereinbart, weil du ihm vertraust und seine fachliche Expertise schätzt. Doch als du zur Behandlung kommst, steht plötzlich ein anderer Arzt bereit, der dich behandeln soll. Geht das?

Hier greift § 613 BGB, der speziell für Dienstverträge bestimmt, dass der Dienstverpflichtete die vereinbarte Dienstleistung grundsätzlich persönlich erbringen muss. Das bedeutet konkret, dass dein Arzt die vereinbarte Behandlung nicht einfach durch einen Dritten vornehmen lassen darf, es sei denn, ihr habt ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass er auch Kollegen einsetzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung hast du als Dienstberechtigter Anspruch darauf, dass genau die Person tätig wird, die du ausgewählt hast.

Merk dir: Im Zweifel muss die Leistung beim Dienstvertrag persönlich erbracht werden.

Merke

Dienste im Zweifel persönlich zu leisten, § 613 BGB

Müssen Dienstleistungen nachgeholt werden, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme in Verzug kommt?

Stell dir vor, du arbeitest als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Als du eines Morgens zur Arbeit kommst, sagt dein Arbeitgeber, dass derzeit keine neuen Mandate vorliegen und deine Arbeitskraft deshalb heute nicht benötigt wird. Er schickt dich einfach nach Hause. Einige Tage später fordert er dann aber, dass du die ausgefallene Arbeitszeit im nächsten Monat durch Überstunden nachholst. Darf er das?

Dadurch dass dein Arbeitgeber als Dienstberechtigter deine angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hat, ist er in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB geraten. Gemäß § 615 S. 1 BGB bist du in diesem Fall nicht verpflichtet, die ausgefallenen Stunden später nachzuholen. Und dein Anspruch auf Vergütung besteht trotzdem weiterhin.

Wenn ein Arbeitnehmer unberechtigt einseitig „rausgeworfen“ wird ist er nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten – weder tatsächlich gemäß § 294 BGB noch wörtlich gemäß § 295 BGB –, da dies reine Förmelei wäre. Allerdings musst er sich einen Zwischenverdienst, den er in dieser Zeit möglicherweise anderweitig erzielt hat oder den er böswillig nicht erzielt hat, anrechnen lassen nach § 615 S. 2 BGB bzw. § 11 KSchG.

Merk dir: Gerät dein Arbeitgeber in Annahmeverzug, darf er nicht verlangen, dass du die ausgefallenen Arbeitsstunden nacharbeitest. Du behältst trotzdem deinen Vergütungsanspruch.

Merke

Bei Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. BGB des Dienstberechtigten: z.B. Arbeitgeber weigert sich, Arbeitnehmer arbeiten zu lassen

  • Dienstverpflichteter nicht zur Nachholung der Leistung verpflichtet, § 615 BGB
  • Wenn Arbeitnehmer einseitig „rausgeworfen“, muss er seine Arbeitskraft weder tatsächlich gem. § 294 BGB, noch wörtlich gem. § 295 BGB anbieten, da dies reine Förmelei wäre; muss sich aber anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, § 615 2 BGB bzw. § 11 KSchG

Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Dienstverhältnisses stehen den Parteien zur Verfügung?

Lass uns über die Möglichkeiten zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach §§ 620 ff. BGB sprechen.

Erstens können befristete Verträge durch Zeitablauf enden, wie es § 620 Abs. 1 BGB vorsieht. Wenn die Parteien also von vornherein eine bestimmte Laufzeit vereinbart haben, endet das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf dieser Zeit.

Zweitens kann das Dienstverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet werden, geregelt in den §§ 620 Abs. 2, 621-623 BGB. Die ordentliche Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Bei der ordentlichen Kündigung gelten bestimmte Kündigungsfristen nach § 621 BGB. Beim Arbeitsvertrag gibt es einige Besonderheiten, die in den §§ 620 Abs. 3 und 622 BGB geregelt sind.

Drittens kann unter Umständen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, geregelt in § 626 BGB. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 314 BGB. Die außerordentliche Kündigung muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen, so § 626 Abs. 2 BGB. Gegebenenfalls kann der Gekündigte Anspruch auf Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB haben.

Viertens gibt es für Dienste höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens ein jederzeitiges Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB. Das gilt, wenn der Vertragszweck nur durch besonderes Vertrauen zu erreichen ist, auch wenn der Vertrauensverlust irrational sein sollte. Beispiele sind der Arzt- oder Anwaltsvertrag, aber auch ein Partnervermittlungsvertrag, da hier Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen erforderlich sind. Auch hier kann der Gekündigte ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB verlangen.

Zusammengefasst: Das Dienstverhältnis kann durch Zeitablauf, ordentliche oder außerordentliche Kündigung sowie bei Diensten höherer Art durch Sonderkündigung beendet werden.

Merke

Beendigung des Dienstverhältnisses, §§ 620 ff. BGB

  • Bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf, § 620 I BGB
  • Im Übrigen durch ordentliche Kündigung, §§ 620 II, 621-623 BGB
    • Schriftlich, § 623 BGB
    • Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist, § 621 BGB
    • Besonderheiten beim Arbeitsvertrag, §§ 620 III, 622 BGB
  • Ggf. außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB: Lex specialis zu § 314 BGB
    • Nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes, § 626 II BGB
    • Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB
  • Bei Diensten höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens jederzeitiges Sonderkündigungsrecht, § 627 BGB: Wenn Vertragszweck nur durch besonderes Vertrauen zu erreichen ist (auch wenn Vertrauensverlust irrational); z.B. Arzt, Anwalt; z.B. bei Partnervermittlungsvertrag, da Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen erforderlich
    • Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB

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Frage 1/6

A arbeitet für Arbeitgeber B. Als B eines Tages nichts für A zu tun hat, schickt er diesen eine Stunde früher nach Hause. Am nächsten Tag verlangt B, dass A diese Stunde nach Feierabend nachholt. A weigert sich. Zu recht?

Ja.
Nein.
Nur, wenn er dem B seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten hat.
Nur, wenn er diese Zeit aktiv zur Erholung nutzen konnte.
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