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Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

DienstvertragDienstvertragsrechtDienstrechtKündigung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter einem Dienstvertrag? Was unterscheidet ihn vom Werkvertrag und vom Auftrag? Ist auch ein Arbeitsvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren?

Merke

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB: Entgeltliche Dienstleistungen jeder Art

  • Insb. auch Arbeitsvertrag, § 611a BGB: Spezieller Dienstvertrag mit weiteren arbeitsrechtlichen Besonderheiten
  • Erfolg geschuldet: Dann Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
  • Unentgeltlich: Dann Auftrag, §§ 668 ff. BGB

Wie bezeichnet man die Parteien beim Dienstvertrag?

Merke

Parteien beim Dienstvertrag

  • Dienstverpflichteter: Schuldner der Dienstleistung
  • Dienstberechtigter: Gläubiger der Dienstleistung
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Welche primären Ansprüche ergeben sich für die Parteien aus dem Dienstvertrag?

Merke

Primäre Anspruchsgrundlagen

  • Des Dienstberechtigten
    • Anspruch auf Leistung der versprochenen Dienste, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a I 1 BGB
    • Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, § 667 BGB analog: Herausgabe dessen, was Dienstverpflichteter im Zusammenhang (≠ bei Gelegenheit) mit Ausführung erlangt
  • Des Dienstverpflichteten
    • Anspruch auf Vergütung, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a II BGB
    • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, § 670 BGB analog

Gibt es wie z.B. im Kauf- und im Werkrecht auch beim Dienstvertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?

Merke

Kein besonderes Gewährleistungsrecht

  • Geltung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

Kann der Dienstverpflichtete die Leistung durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist?

Merke

Dienste im Zweifel persönlich zu leisten, § 613 BGB

Müssen Dienstleistungen nachgeholt werden, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme in Verzug kommt?

Merke

Bei Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. BGB des Dienstberechtigten: z.B. Arbeitgeber weigert sich, Arbeitnehmer arbeiten zu lassen

  • Dienstverpflichteter nicht zur Nachholung der Leistung verpflichtet, § 615 BGB
  • Wenn Arbeitnehmer einseitig „rausgeworfen“, muss er seine Arbeitskraft weder tatsächlich gem. § 294 BGB, noch wörtlich gem. § 295 BGB anbieten, da dies reine Förmelei wäre; muss sich aber anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, § 615 2 BGB bzw. § 11 KSchG

Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Dienstverhältnisses stehen den Parteien zur Verfügung?

Merke

Beendigung des Dienstverhältnisses, §§ 620 ff. BGB

  • Bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf, § 620 I BGB
  • Im Übrigen durch ordentliche Kündigung, §§ 620 II, 621-623 BGB
    • Schriftlich, § 623 BGB
    • Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist, § 621 BGB
    • Besonderheiten beim Arbeitsvertrag, §§ 620 III, 622 BGB
  • Ggf. außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB: Lex specialis zu § 314 BGB
    • Nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes, § 626 II BGB
    • Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB
  • Bei Diensten höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens jederzeitiges Sonderkündigungsrecht, § 627 BGB: Wenn Vertragszweck nur durch besonderes Vertrauen zu erreichen ist (auch wenn Vertrauensverlust irrational); z.B. Arzt, Anwalt; z.B. bei Partnervermittlungsvertrag, da Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen erforderlich
    • Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB

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Frage 1/6

A arbeitet für Arbeitgeber B. Als B eines Tages nichts für A zu tun hat, schickt er diesen eine Stunde früher nach Hause. Am nächsten Tag verlangt B, dass A diese Stunde nach Feierabend nachholt. A weigert sich. Zu recht?

Ja.
Nein.
Nur, wenn er dem B seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten hat.
Nur, wenn er diese Zeit aktiv zur Erholung nutzen konnte.
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