- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
DienstvertragDienstvertragsrechtDienstrechtKündigung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einem Dienstvertrag? Was unterscheidet ihn vom Werkvertrag und vom Auftrag? Ist auch ein Arbeitsvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren?
Merke
Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB: Entgeltliche Dienstleistungen jeder Art
- Insb. auch Arbeitsvertrag, § 611a BGB: Spezieller Dienstvertrag mit weiteren arbeitsrechtlichen Besonderheiten
- Erfolg geschuldet: Dann Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
- Unentgeltlich: Dann Auftrag, §§ 668 ff. BGB
Wie bezeichnet man die Parteien beim Dienstvertrag?
Merke
Parteien beim Dienstvertrag
- Dienstverpflichteter: Schuldner der Dienstleistung
- Dienstberechtigter: Gläubiger der Dienstleistung
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Welche primären Ansprüche ergeben sich für die Parteien aus dem Dienstvertrag?
Merke
Primäre Anspruchsgrundlagen
- Des Dienstberechtigten
- Anspruch auf Leistung der versprochenen Dienste, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a I 1 BGB
- Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, § 667 BGB analog: Herausgabe dessen, was Dienstverpflichteter im Zusammenhang (≠ bei Gelegenheit) mit Ausführung erlangt
- Des Dienstverpflichteten
- Anspruch auf Vergütung, § 611 I BGB: Beim Arbeitsvertrag speziell geregelt in § 611a II BGB
- Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, § 670 BGB analog
Gibt es wie z.B. im Kauf- und im Werkrecht auch beim Dienstvertrag ein spezielles Gewährleistungsrecht oder ist immer das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden?
Merke
Kein besonderes Gewährleistungsrecht
- Geltung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
Kann der Dienstverpflichtete die Leistung durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist?
Merke
Dienste im Zweifel persönlich zu leisten, § 613 BGB
Müssen Dienstleistungen nachgeholt werden, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme in Verzug kommt?
Merke
Bei Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. BGB des Dienstberechtigten: z.B. Arbeitgeber weigert sich, Arbeitnehmer arbeiten zu lassen
- Dienstverpflichteter nicht zur Nachholung der Leistung verpflichtet, § 615 BGB
- Wenn Arbeitnehmer einseitig „rausgeworfen“, muss er seine Arbeitskraft weder tatsächlich gem. § 294 BGB, noch wörtlich gem. § 295 BGB anbieten, da dies reine Förmelei wäre; muss sich aber anderweitig erzielten bzw. böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, § 615 2 BGB bzw. § 11 KSchG
Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Dienstverhältnisses stehen den Parteien zur Verfügung?
Merke
Beendigung des Dienstverhältnisses, §§ 620 ff. BGB
- Bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf, § 620 I BGB
- Im Übrigen durch ordentliche Kündigung, §§ 620 II, 621-623 BGB
- Schriftlich, § 623 BGB
- Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist, § 621 BGB
- Besonderheiten beim Arbeitsvertrag, §§ 620 III, 622 BGB
- Ggf. außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB: Lex specialis zu § 314 BGB
- Nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes, § 626 II BGB
- Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB
- Bei Diensten höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens jederzeitiges Sonderkündigungsrecht, § 627 BGB: Wenn Vertragszweck nur durch besonderes Vertrauen zu erreichen ist (auch wenn Vertrauensverlust irrational); z.B. Arzt, Anwalt; z.B. bei Partnervermittlungsvertrag, da Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen erforderlich
- Ggf. Teilvergütung und Schadensersatz nach § 628 BGB
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Frage 1/6
A arbeitet für Arbeitgeber B. Als B eines Tages nichts für A zu tun hat, schickt er diesen eine Stunde früher nach Hause. Am nächsten Tag verlangt B, dass A diese Stunde nach Feierabend nachholt. A weigert sich. Zu recht?
Ja.
Nein.
Nur, wenn er dem B seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten hat.
Nur, wenn er diese Zeit aktiv zur Erholung nutzen konnte.
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