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Dingliche Surrogation
Was versteht man unter einer „dinglichen Surrogation“?
Wenn ein Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird, spricht man von einer dinglichen Surrogation. Das Wort „Surrogation“ kommt aus dem Lateinischen „surrogatum“ und bedeutet so viel wie „Ersatz“. Es geht dabei um den rechtlichen Mechanismus, der bewirkt, dass ein neuer Gegenstand, das sogenannte Surrogat, rechtlich in die Stellung des ursprünglichen Gegenstands tritt. Das kann beispielsweise passieren durch einen Delikt, einen Hoheitsakt oder eine Verfügung.
Bei der dinglichen Surrogation gehen alle Rechte, die an dem ursprünglichen Gegenstand bestanden, automatisch auf das Surrogat über. Wenn also jemandem ein bestimmter Gegenstand zusteht, dann gilt das auch für den Ersatzgegenstand, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vereinbarung oder Handlung notwendig ist.
Dingliche Surrogation tritt nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. Ein Beispiel hierfür ist § 1247 Abs. 2 BGB, der regelt, dass der Erlös aus einem Pfand im Falle der Verwertung an die Stelle des Pfandgegenstands tritt. Der Gesetzgeber sorgt damit dafür, dass die Rechte des Pfandgläubigers auch beim Übergang auf den Ersatzgegenstand gewahrt bleiben.
Dingliche Surrogation (lat.: „surrogatum“, dt.: „Ersatz“): Austausch eines Gegenstandes gegen einen anderen (durch Delikt, Hoheitsakt oder Verfügung)
- Surrogat tritt anstelle eines Gegenstandes
- Rechte an bisherigem Gegenstand setzen sich fort an Surrogat
- Dingliche Surrogation tritt nur ein, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist, z.B. § 1247 2 BGB
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