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Echte GoA, § 677 BGB

Echte GoABerechtigte GoAUnberechtigte GoAGeschäftsführung ohne AuftragGoAFremdes Geschäft
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

§ 677 BGB regelt die echte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Sie liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt, dabei Fremdgeschäftsführungswillen hat und die Fremdheit des Geschäfts kennt. Die echte GoA unterteilt sich in die berechtigte GoA (§§ 677, 683 BGB) und die unberechtigte GoA (§§ 677, 684 BGB), je nachdem ob die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht. Das Schema der echten GoA ist ein Klassiker in Klausur und Examen. Auf dieser Seite lernst du die Voraussetzungen, Ansprüche und typischen Problemfelder wie Rettungsfälle und Abschleppfälle.

Was versteht man unter einer echten GoA?

Die echte GoA nach § 677 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass jemand in einem fremden Rechtskreis handelt und dabei sowohl Fremdgeschäftsführungswillen als auch Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts hat.

Das bedeutet konkret: Der Geschäftsführer weiß, dass das Geschäft, das er besorgt, nicht sein eigenes ist, sondern einem anderen zugeordnet ist. Und er will dieses fremde Geschäft auch gerade als fremdes führen, also nicht etwa für sich selbst handeln. Wenn du beispielsweise siehst, dass das Dach deines Nachbarn bei einem Sturm beschädigt wurde und du einen Dachdecker beauftragst, um das Dach reparieren zu lassen, dann weißt du, dass es sich um das Haus deines Nachbarn handelt, und du willst auch gerade für ihn tätig werden.

Beide Elemente müssen zusammenkommen: Das objektive Handeln in einem fremden Rechtskreis und das subjektive Element des Fremdgeschäftsführungswillens verbunden mit der Kenntnis der Fremdheit. Fehlt eines dieser Elemente, liegt keine echte GoA vor.

Die echte GoA erfordert also Handeln in fremdem Rechtskreis mit Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der Fremdheit.

Merke

Echte GoA, § 677 BGB: Handeln in fremdem Rechtskreis mit Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der Fremdheit

Was kann der Geschäftsführer einer echten GoA vom Geschäftsherrn verlangen?

Die Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn bei der echten GoA hängen entscheidend davon ab, ob die Geschäftsführung berechtigt oder unberechtigt war.

Bei der berechtigten GoA nach §§ 677, 683 BGB handelt der Geschäftsführer im Interesse und Willen des Geschäftsherrn. Alternativ kann die Berechtigung auch dadurch entstehen, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt gemäß § 684 S. 2 BGB. Als Rechtsfolge kann der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangen. Wenn du also das beschädigte Dach deines Nachbarn reparieren lässt und dieser damit einverstanden ist, kannst du die Kosten für den Dachdecker von ihm ersetzt verlangen. Darüber hinaus sind nach dem Rechtsgedanken des § 716 BGB und des § 110 HGB auch Schäden ersatzfähig, die der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführung erleidet.

Bei der unberechtigten GoA nach §§ 677, 684 BGB liegt die Geschäftsführung hingegen nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn. Hier sind die Ansprüche des Geschäftsführers deutlich eingeschränkt: Er kann nur Herausgabe des Erlangten nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB verlangen. Der Anspruch richtet sich also nach Bereicherungsrecht, was bedeutet, dass der Geschäftsherr nur insoweit herausgeben muss, als er noch bereichert ist. Stell dir vor, du lässt das Dach deines Nachbarn gegen dessen ausdrücklichen Willen reparieren, weil das Haus ohnehin abgerissen werden soll. Obwohl du 2.000 Euro für den Dachdecker bezahlt hast, ist er durch den Abriss nicht mehr bereichert und du erhältst keinen Ersatz für deine Aufwendungen.

Eine wichtige Ausnahme regelt § 679 BGB: Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht im öffentlichen Interesse oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet wäre. In diesen Fällen wird die GoA trotz entgegenstehenden Willens als berechtigt behandelt. Wenn beispielsweise Ziegel vom Dach des abrissreifen Hauses deines Nachbarn zu fallen und Passanten auf der Straße zu verletzen drohten, konntest du die Dachreparatur trotz seines ausdrücklichen Widerstands veranlassen und erhältst Aufwendungsersatz wie bei einer berechtigten GoA.

Bei der berechtigten GoA erhält der Geschäftsführer also vollen Aufwendungsersatz, bei der unberechtigten GoA nur einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich des Erlangten.

Merke

Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

  • Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB: Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn (oder von diesem genehmigt gem. § 684 2 BGB)
    • Ersatz von Aufwendungen, §§ 683 1, 670 BGB: Auch Ersatzfähigkeit von Schäden nach den Rechtsgedanken des § 716 BGB und des § 110 HGB
  • Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB: Nicht im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
    • Nur Herausgabe des Erlangten, §§ 684 1, 812 ff. BGB: Nach Bereicherungsrecht, soweit Geschäftsherr noch bereichert
    • Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB: Wenn ohne Geschäftsführung Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet
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Was kann der Geschäftsherr einer echten GoA vom Geschäftsführer verlangen?

Nachdem wir die Ansprüche des Geschäftsführers betrachtet haben, wenden wir uns nun der Gegenseite zu: Was kann der Geschäftsherr vom Geschäftsführer verlangen?

Zunächst steht dem Geschäftsherrn ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 681 S. 2, 667 BGB zu. Alles, was der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführung erlangt hat, muss er an den Geschäftsherrn herausgeben. Wenn du also für deinen Nachbarn zum Beispiel auch dessen Versicherung kontaktierst und einen Scheck für den Sturmschaden erhältst, musst du diesen Scheck an deinen Nachbarn weiterleiten.

Darüber hinaus kann der Geschäftsherr Schadensersatz wegen sogenannten Übernahmeverschuldens nach § 678 BGB verlangen. Dieser Anspruch greift ein, wenn der Geschäftsführer den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kennen musste. Hätte dir dein Nachbar also vor dem Sturm gesagt, dass er sich um sein Dach selbst kümmern will und keine Hilfe wünscht, und du beauftragst dennoch einen Dachdecker, haftest du für daraus entstehende Schäden, etwa an der Hausfassade. Eine Erleichterung sieht § 680 BGB vor: Handelt der Geschäftsführer zur Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, haftet er nur bei grober Fahrlässigkeit.

Schließlich kann der Geschäftsherr Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn der Geschäftsführer bei der Durchführung der Geschäftsführung pflichtwidrig Schäden anrichtet. Dies ist möglich, weil die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis auch ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Wählt der Geschäftsführer etwa fahrlässig einen offensichtlich ungeeigneten Handwerker aus und entsteht dadurch ein zusätzlicher Schaden, kann der Geschäftsherr diesen ersetzt verlangen.

Der Geschäftsherr kann also Herausgabe des Erlangten sowie Schadensersatz für Übernahmeverschulden und für pflichtwidrig verursachte Schäden verlangen.

Merke

Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer

  • Herausgabe des Erlangten, §§ 681 2, 667 BGB
  • Schadensersatz für „Übernahmeverschulden“, § 678 BGB: Wenn Geschäftsführer entgegenstehenden Willen kennen musste (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur grobe Fahrlässigkeit, § 680 BGB)

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung für bei der Geschäftsführung pflichtwidrig angerichtete Schäden, § 280 I BGB: GoA ist als gesetzliches Schuldverhältnis auch ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB

Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche aus echter GoA geltend gemacht werden?

Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB setzt mehrere Tatbestandsmerkmale voraus, die systematisch zu prüfen sind.

Das erste Merkmal ist die Besorgung eines fremden Geschäfts. Ein Geschäft umfasst dabei jede Tätigkeit, sei es durch Rechtsgeschäft oder Realakt, die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann. Fremd ist das Geschäft, wenn es unmittelbar zum Rechtskreis eines anderen gehört. Ausreichend ist auch ein sogenanntes „auch-fremdes" Geschäft, das sowohl den eigenen als auch den fremden Rechtskreis betrifft und zur Teilung von Kosten und Risiken führen kann.

Problematisch sind Rettungsfälle mit Eigeninteresse des Handelnden. Weicht beispielsweise ein Verkehrsteilnehmer aus, um einen anderen nicht zu schädigen, und opfert sich dabei selbst auf, stellt sich die Frage nach dem fremden Geschäft. Ein Beispiel wäre der Autofahrer, der einem Kind ausweicht und dabei sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Eine Ansicht sieht darin ein eigenes Geschäft, weil der Ausweichende seiner Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachkomme. Dagegen spricht jedoch, dass keine Verpflichtung besteht, sich für die Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben. Die Rechtsprechung nimmt ein eigenes Geschäft an, weil der Ausweichende eine Haftung aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. StVO abwenden wolle. Auch dagegen lässt sich einwenden, dass ein unterlassenes Ausweichen dem Handelnden nicht vorgeworfen werden kann, da eben keine Verpflichtung besteht, sich für die Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben. Bei Rettungsfällen ist somit ein zumindest auch fremdes Geschäft zu bejahen.

Auch bei Abschleppfällen liegt ein fremdes Geschäft vor, weil der Falschparker von seiner Verbindlichkeit des Wegfahrens befreit wird. So besorgt etwa der Hausverwalter ein fremdes Geschäft, wenn er das falsch geparkte Auto eines Mieters abschleppen lässt.

Wichtig ist, dass die Identität des Geschäftsherrn nach § 686 BGB unerheblich ist. Der Geschäftsführer muss bei der Verrichtung gar nicht an den konkreten Geschäftsherrn denken. Die Rettung eines Kindes liegt etwa auch im Interesse der Eltern wegen der elterlichen Sorge nach §§ 1626, 1631 BGB. Diese sind aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten.

Das zweite Merkmal ist der Fremdgeschäftsführungswille. Dieser ergibt sich aus § 677 BGB, der verlangt, dass jemand „für" einen anderen handelt, sowie im Umkehrschluss aus § 687 Abs. 1 BGB.

Drittens muss die Geschäftsführung ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgen. Eine sonstige Berechtigung fehlt beispielsweise auch bei einem nichtigen Vertrag.

Das vierte und entscheidende Merkmal betrifft das Interesse und den Willen des Geschäftsherrn nach § 677 BGB. Handelt der Geschäftsführer im objektiven Interesse und im subjektiven Willen des Geschäftsherrn, etwa wenn er einen Brand im Nachbarhaus löscht, liegt eine berechtigte GoA nach §§ 677, 683 BGB vor. Handelt er hingegen nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn, zum Beispiel wenn er einen verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung bringt", und nach eigenem Geschmack alle Sträucher und Wildkräuter entfernen und englischen Rasen verlegen lässt, liegt eine unberechtigte GoA nach §§ 677, 684 BGB vor.

Falls der tatsächliche Wille nicht zu ermitteln ist, wird auf den mutmaßlichen Willen abgestellt. Der mutmaßliche Wille wird vermutet, wenn die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn liegt und kein erkennbarer entgegenstehender Wille besteht, etwa bei Abschleppfällen, wenn nicht ausdrücklich ein entgegenstehender Wille geäußert wurde. Ein entgegenstehender Wille ist nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn ein öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht betroffen ist, zum Beispiel bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder eine gesteigerte Gefahrensituation vorliegt.

Zusammenfassend erfordert die echte GoA also ein fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswillen, fehlende Berechtigung sowie die Prüfung von Interesse und Willen des Geschäftsherrn.

Merke

Voraussetzungen

  1. Fremdes Geschäft besorgt
    1. Geschäft: Jede Tätigkeit (durch Rechtsgeschäft oder Realakt), die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann
    2. Fremd: Unmittelbar zum Rechtskreis des anderen gehörig
      • „Auch fremdes“ Geschäft ausreichend: Kann zur Teilung von Kosten und Risiken führen

      • Eigeninteresse bei Rettungsfällen: Selbstaufopferung durch Ausweichen, um anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen
        • Eigenes Geschäft wegen Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachzukommen
          • Keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
        • Rspr.: Eigenes Geschäft um Haftung aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB, 1 ff. StVO abzuwenden
          • Unterlassenes Ausweichen kann nicht vorgeworfen werden, da keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben

      • Bei Abschleppfällen wegen Befreiung von Verbindlichkeit des Wegfahrens

      • Identität des Geschäftsherrn unerheblich, § 686 BGB: z.B. auch wenn Geschäftsführer bei Verrichtung gar nicht an Geschäftsherrn denkt
        • z.B. Rettung eines Kindes auch im Interesse der Eltern wegen elterlicher Sorge, §§ 1626, 1631 BGB
        • Diese aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten

  2. Fremdgeschäftsführungswille, § 677 BGB („für einen anderen“), Umkehrschluss aus § 687 I BGB
  3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: z.B. auch bei nichtigem Vertrag
  4. Interesse und Wille des Geschäftsherrn, § 677 BGB
    • Im objektiven Interesse und subjektiven Willen des Geschäftsherrn: z.B. Brand in Nachbarhaus gelöscht
      • Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
    • Nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn: z.B. verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung gebracht“
      • Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB

    • Falls tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, wird auf mutmaßlichen Willen abgestellt: Mutmaßlicher Wille vermutet, wenn im Interesse und kein erkennbarer entgegenstehender Wille, z.B. bei Abschleppfällen wenn nicht ausdrücklich entgegenstehender Wille geäußert
    • Entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn öffentliches Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 BGB: z.B. bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder gesteigerte Gefahrensituation

Häufig gestellte Fragen

Bei der berechtigten GoA handelt der Geschäftsführer im Interesse und Willen des Geschäftsherrn und erhält vollen Aufwendungsersatz nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Bei der unberechtigten GoA fehlt dies, sodass nur ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB besteht.

Nach § 679 BGB ist der entgegenstehende Wille unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht im öffentlichen Interesse oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet wäre. Die GoA wird dann trotzdem als berechtigt behandelt.

Ja, bei Abschleppfällen liegt ein fremdes Geschäft vor, weil der Falschparker von seiner Verbindlichkeit des Wegfahrens befreit wird. Bei ordnungswidrigem Falschparken oder gesteigerter Gefahrensituation ist ein entgegenstehender Wille nach § 679 BGB zudem unbeachtlich.

Ja, ein auch-fremdes Geschäft genügt für die echte GoA. Es betrifft sowohl den eigenen als auch den fremden Rechtskreis. Dies kann zur Teilung von Kosten und Risiken zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr führen.

Der Geschäftsherr kann Herausgabe des Erlangten nach §§ 681 S. 2, 667 BGB verlangen. Zusätzlich bestehen Schadensersatzansprüche wegen Übernahmeverschuldens nach § 678 BGB und wegen Pflichtverletzungen bei der Durchführung nach § 280 Abs. 1 BGB.

Übernahmeverschulden nach § 678 BGB liegt vor, wenn der Geschäftsführer den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kennen musste und dennoch tätig wurde. Bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr haftet er nach § 680 BGB nur bei grober Fahrlässigkeit.

Bei Rettungsfällen ist umstritten, ob ein fremdes Geschäft vorliegt. Die Rechtsprechung nimmt teilweise ein eigenes Geschäft an, weil der Rettende eine eigene Haftung abwenden wolle. Dagegen spricht, dass keine Pflicht besteht, sich selbst in erhebliche Gefahr zu begeben.

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Frage 1/7

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

Ja, aus §§ 683 1, 670 BGB.
Ja, aus §§ 684 1, 812 ff. BGB.
Ja, aus §§ 681 2, 667 BGB.
Nein.
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