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Echte GoA, § 677 BGB

Echte GoABerechtigte GoAUnberechtigte GoAGeschäftsführung ohne AuftragGoAFremdes Geschäft
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter einer echten GoA?

Merke

Echte GoA, § 677 BGB: Handeln in fremdem Rechtskreis mit Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der Fremdheit

Was kann der Geschäftsführer einer echten GoA vom Geschäftsherrn verlangen?

Merke

Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

  • Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB: Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn (oder von diesem genehmigt gem. § 684 2 BGB)
    • Ersatz von Aufwendungen, §§ 683 1, 670 BGB: Auch Ersatzfähigkeit von Schäden nach dem Rechtsgedanken des § 110 HGB
  • Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB: Nicht im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
    • Nur Herausgabe des Erlangten, §§ 684 1, 812 ff. BGB: Nach Bereicherungsrecht, soweit Geschäftsherr noch bereichert
    • Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB: Wenn ohne Geschäftsführung Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet
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Was kann der Geschäftsherr einer echten GoA vom Geschäftsführer verlangen?

Merke

Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer

  • Herausgabe des Erlangten, §§ 681 2, 667 BGB
  • Schadensersatz für „Übernahmeverschulden“, § 678 BGB: Wenn Geschäftsführer entgegenstehenden Willen kennen musste (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur grobe Fahrlässigkeit, § 680 BGB)

Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche aus echter GoA geltend gemacht werden?

Merke

Voraussetzungen

  1. Fremdes Geschäft besorgt
    1. Geschäft: Jede Tätigkeit (durch Rechtsgeschäft oder Realakt), die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann
    2. Fremd: Unmittelbar zum Rechtskreis des anderen gehörig
      • „Auch-fremdes“ Geschäft ausreichend: Kann zur Teilung von Kosten und Risiken führen

      • Eigeninteresse bei Rettungsfällen: Selbstaufopferung durch Ausweichen, um anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen
        • Eigenes Geschäft wegen Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachzukommen
          • Keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
        • Rspr.: Eigenes Geschäft um Haftung aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB, 1 ff. StVO abzuwenden
          • Unterlassenes Ausweichen kann nicht vorgeworfen werden, da keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben

      • Bei Abschleppfällen wegen Befreiung von Verbindlichkeit des Wegfahrens

      • Identität des Geschäftsherrn unerheblich, § 686 BGB: z.B. auch wenn Geschäftsführer bei Verrichtung gar nicht an Geschäftsherrn denkt
        • z.B. Rettung eines Kindes auch im Interesse der Eltern wegen elterlicher Sorge, §§ 1626, 1631 BGB
        • Diese aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten

  2. Fremdgeschäftsführungswille, § 677 BGB („für einen anderen“), Umkehrschluss aus § 687 I BGB
  3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: z.B. auch bei nichtigem Vertrag
  4. Interesse und Wille des Geschäftsherrn, § 677 BGB
    • Im objektiven Interesse und subjektiven Willen des Geschäftsherrn: z.B. Brand in Nachbarhaus gelöscht
      • Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
    • Nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn: z.B. verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung gebracht“
      • Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB

    • Falls tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, wird auf mutmaßlichen Willen abgestellt: Mutmaßlicher Wille vermutet, wenn im Interesse und kein erkennbarer entgegenstehender Wille, z.B. bei Abschleppfällen wenn nicht ausdrücklich entgegenstehender Wille geäußert
    • Entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn öffentliches Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 BGB: z.B. bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder gesteigerte Gefahrensituation

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Frage 1/6

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

Ja, aus §§ 683 1, 670 BGB.
Ja, aus §§ 684 1, 812 ff. BGB.
Ja, aus §§ 681 2, 667 BGB.
Nein.
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Ziad T.

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