- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte GoA, § 677 BGB
Echte GoABerechtigte GoAUnberechtigte GoAGeschäftsführung ohne AuftragGoAFremdes Geschäft
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter einer echten GoA?
Merke
Echte GoA, § 677 BGB: Handeln in fremdem Rechtskreis mit Fremdgeschäftsführungswille und Kenntnis der Fremdheit
Was kann der Geschäftsführer einer echten GoA vom Geschäftsherrn verlangen?
Merke
Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn
- Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB: Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn (oder von diesem genehmigt gem. § 684 2 BGB)
- Ersatz von Aufwendungen, §§ 683 1, 670 BGB: Auch Ersatzfähigkeit von Schäden nach dem Rechtsgedanken des § 110 HGB
- Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB: Nicht im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
- Nur Herausgabe des Erlangten, §§ 684 1, 812 ff. BGB: Nach Bereicherungsrecht, soweit Geschäftsherr noch bereichert
- Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB: Wenn ohne Geschäftsführung Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet
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Was kann der Geschäftsherr einer echten GoA vom Geschäftsführer verlangen?
Merke
Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer
- Herausgabe des Erlangten, §§ 681 2, 667 BGB
- Schadensersatz für „Übernahmeverschulden“, § 678 BGB: Wenn Geschäftsführer entgegenstehenden Willen kennen musste (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur grobe Fahrlässigkeit, § 680 BGB)
Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche aus echter GoA geltend gemacht werden?
Merke
Voraussetzungen
- Fremdes Geschäft besorgt
- Geschäft: Jede Tätigkeit (durch Rechtsgeschäft oder Realakt), die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann
- Fremd: Unmittelbar zum Rechtskreis des anderen gehörig
- „Auch-fremdes“ Geschäft ausreichend: Kann zur Teilung von Kosten und Risiken führen
- Eigeninteresse bei Rettungsfällen: Selbstaufopferung durch Ausweichen, um anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen
- Eigenes Geschäft wegen Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachzukommen
- Keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
- Rspr.: Eigenes Geschäft um Haftung aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB, 1 ff. StVO abzuwenden
- Unterlassenes Ausweichen kann nicht vorgeworfen werden, da keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
- Bei Abschleppfällen wegen Befreiung von Verbindlichkeit des Wegfahrens
- Identität des Geschäftsherrn unerheblich, § 686 BGB: z.B. auch wenn Geschäftsführer bei Verrichtung gar nicht an Geschäftsherrn denkt
- z.B. Rettung eines Kindes auch im Interesse der Eltern wegen elterlicher Sorge, §§ 1626, 1631 BGB
- Diese aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten
- Fremdgeschäftsführungswille, § 677 BGB („für einen anderen“), Umkehrschluss aus § 687 I BGB
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: z.B. auch bei nichtigem Vertrag
- Interesse und Wille des Geschäftsherrn, § 677 BGB
- Im objektiven Interesse und subjektiven Willen des Geschäftsherrn: z.B. Brand in Nachbarhaus gelöscht
- Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
- Nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn: z.B. verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung gebracht“
- Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB
- Falls tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, wird auf mutmaßlichen Willen abgestellt: Mutmaßlicher Wille vermutet, wenn im Interesse und kein erkennbarer entgegenstehender Wille, z.B. bei Abschleppfällen wenn nicht ausdrücklich entgegenstehender Wille geäußert
- Entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn öffentliches Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 BGB: z.B. bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder gesteigerte Gefahrensituation
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Frage 1/6
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
Ja, aus §§ 683 1, 670 BGB.
Ja, aus §§ 684 1, 812 ff. BGB.
Ja, aus §§ 681 2, 667 BGB.
Nein.
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