Logo

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB

Eigentümer-Besitzer-VerhältnisEBV
Aktualisiert vor 12 Tagen

§§ 987 ff. BGB regeln das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV). Dieses beschreibt die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem personenverschiedenen Besitzer ohne Recht zum Besitz. Das EBV setzt eine Vindikationslage gemäß §§ 985, 986 I BGB voraus. Der zentrale Zweck der §§ 987 ff. BGB liegt in der Privilegierung des redlichen Eigenbesitzers – also desjenigen, der gutgläubig und unverklagt ist und sich für den Eigentümer halten darf. Diese Privilegierung wird durch die Sperrwirkung des EBV erreicht. Auf dieser Seite lernst du die Voraussetzungen des EBV, seinen Schutzzweck und die Bedeutung der Vindikationslage für Klausur und Examen.

Was versteht man unter einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, kurz EBV, ist in den §§ 987 ff. BGB geregelt und beschreibt eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem davon personenverschiedenen Besitzer.

Das EBV regelt die Ansprüche und Pflichten, die sich aus dieser Konstellation ergeben, insbesondere hinsichtlich Nutzungen, Schäden und Verwendungen auf die Sache.

Merke

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB: Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und personenverschiedenem Besitzer ohne Recht zum Besitz

Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines EBV?

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis setzt das Vorliegen einer sogenannten Vindikationslage voraus.

Eine Vindikationslage liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB gegeben sind, insbesondere dem Besitzer kein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB zusteht. Mit anderen Worten: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht genau in dem Umfang, in dem der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann.

Merke dir: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erfordert stets eine Vindikationslage gemäß §§ 985, 986 Abs. 1 BGB.

Merke

Voraussetzungen des EBV

  • EBV besteht soweit Vindikationslage gem. §§ 985, 986 I BGB vorliegt, d.h. soweit Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (Kondiktion)

Was bezwecken die Regelungen im EBV?

Die Regelungen der §§ 987 ff. BGB verfolgen einen doppelten Zweck.

Einerseits dienen sie dem Schutz des Eigentümers. Die Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer neben der Herausgabe der Sache auch Kompensation für gezogene Nutzungen und entstandene Schäden verlangen kann.

Andererseits – und das ist der eigentliche Kerngedanke – bezwecken die §§ 987 ff. BGB in erster Linie die Privilegierung des redlichen Eigenbesitzers. Redlich ist ein Besitzer, wenn er gutgläubig und unverklagt ist. Die Regelungen schützen also Besitzer, die sich für Eigentümer halten und sich aufgrund der Umstände auch für Eigentümer halten dürfen. Wer etwa eine Sache gekauft hat und nicht weiß, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer war, soll nicht plötzlich mit umfangreichen Schadensersatz- oder Nutzungsherausgabeansprüchen konfrontiert werden.

Diese Privilegierung wird durch die sogenannte Sperrwirkung des EBV erreicht, die in § 993 Abs. 1 BGB a.E. verankert ist. Die Sperrwirkung bewirkt, dass konkurrierende Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, etwa aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht, grundsätzlich ausgeschlossen sind, soweit das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis einschlägig ist.

Der zentrale Zweck der §§ 987 ff. BGB liegt also in der Privilegierung des gutgläubigen, unverklagten Eigenbesitzers durch die Sperrwirkung.

Merke

Zweck der §§ 987 ff. BGB

  • Schutz des Eigentümers im Hinblick auf Herausgabe, Kompensation von Nutzungen und Schäden
  • In erster Linie Privilegierung des redlichen Eigenbesitzers (gutgläubig und unverklagt): Schutz von Besitzern, die sich für Eigentümer halten (und halten dürfen)
    • Durch Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.

Häufig gestellte Fragen

Eine Vindikationslage liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB erfüllt sind und dem Besitzer kein Recht zum Besitz nach § 986 I BGB zusteht. Sie ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines EBV.

Das EBV privilegiert den redlichen Eigenbesitzer, der sich für den Eigentümer hält und halten darf. Er soll nicht mit umfangreichen Schadensersatz- oder Nutzungsherausgabeansprüchen konfrontiert werden, wenn er von seinem fehlenden Eigentum nichts wusste.

Ein Besitzer ist redlich, wenn er gutgläubig und unverklagt ist. Gutgläubig bedeutet, dass er nicht weiß und nicht wissen muss, dass ihm kein Besitzrecht zusteht. Unverklagt ist er, solange keine Vindikationsklage rechtshängig ist.

Ja, die Regeln des EBV gelten nicht nur für bewegliche Sachen, sondern auch für Grundstücke. Entscheidend ist allein das Vorliegen einer Vindikationslage gemäß §§ 985, 986 I BGB.

Das EBV entsteht erst, wenn das Besitzrecht entfällt und eine Vindikationslage eintritt. War der Besitzer ursprünglich berechtigt, beginnt das EBV mit dem Wegfall des Besitzrechts, etwa durch Kündigung oder Zeitablauf.

Teste dein Wissen

Frage 1/5

Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Als B das Fahrrad nicht mehr gefällt, entsorgt er es in einer Schrottpresse. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

Ja, gem. § 989 BGB.
Ja, gem. §§ 989, 990 BGB
Ja, gem. § 823 I BGB.
Nein.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+