- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Eigentum
Eigentum mehrerer Personen
Wie verhält es sich, wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben? Welche Formen des Eigentums mehrerer werden Unterschieden?
Wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben, unterscheidet das Gesetz zwei grundlegende Formen: das Miteigentum und das Gesamthandseigentum.
Beim Miteigentum, auch Bruchteilseigentum genannt, steht das Eigentum den Teilhabern zu Bruchteilen zu. Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 1008 bis 1011 BGB. Ein typisches Beispiel ist, wenn Eheleute gemeinsam ein Grundstück erwerben und dabei jeder zur Hälfte Eigentümer wird. Die Inhaber bilden dann eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Das Besondere am Bruchteilseigentum ist, dass jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen kann, wie § 747 BGB klarstellt. Du könntest also deinen hälftigen Anteil an dem Grundstück verkaufen, ohne dass dein Ehepartner zustimmen müsste. Über den Gegenstand im Ganzen können die Miteigentümer hingegen nur gemeinschaftlich verfügen, § 747 S. 2 BGB. Für den Verkauf des gesamten Grundstücks müssten also beide Eheleute gemeinsam handeln.
Beim Gesamthandseigentum steht das gesamte Eigentum der Gesamthand ungeteilt zu. Diese Form findet sich bei Personengesellschaften, der Erbengemeinschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft. Stell dir vor, dieselben Eheleute erben gemeinsam ein Grundstück – dann bilden sie eine Erbengemeinschaft, und es entsteht Gesamthandseigentum. Das Grundstück steht nicht den einzelnen Eheleuten anteilig zu, sondern gehört insgesamt der Erbengemeinschaft. Der entscheidende Unterschied zum Bruchteilseigentum liegt darin, dass die Inhaber hier also nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügen können. Ein einzelner Gesamthänder hat nicht einen Anteil an dem Eigentumsgegenstand, über den er allein verfügen könnte, sondern ist nur an der Gesamthandsgemeinschaft beteiligt, der der gesamte Gegenstand zusteht.
Merke dir: Beim Miteigentum kann jeder über seinen Bruchteil allein verfügen, beim Gesamthandseigentum ist jede Verfügung nur gemeinschaftlich möglich.
Eigentum mehrerer Personen
- Miteigentum / Bruchteilseigentum, §§ 1008-1011 BGB: Steht Teilhabern zu Bruchteilen zu, z.B. Eheleute erwerben Grundstück zu je ½
- Inhaber bilden Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB
- Jeder kann über seinen Anteil verfügen, § 747 BGB
- Nur gemeinschaftlich können sie über Gegenstand im Ganzen verfügen, § 747 2 BGB
- Gesamthandseigentum: Steht Gesamthand ungeteilt zu; z.B. bei Personengesellschaften, Erbengemeinschaft, ehelicher Gütergemeinschaft; z.B. Eheleute erben Grundstück zu je ½ (⇨ Erbengemeinschaft)
- Inhaber können nur gemeinschaftlich verfügen
Teste dein Wissen
A und B erwerben ein Grundstück zu je ½. Sie wollen nun wissen, wie sie über das Grundstück verfügen können.
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
