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Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
EigentumsvorbehaltVorbehaltskaufVorbehaltskäuferVorbehaltsverkäuferNachträglicher Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wie kann sich der Verkäufer gegen einen Zahlungsausfall absichern, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlt?
Merke
Eigentumsvorbehalt (einfacher Eigentumsvorbehalt), §§ 929 1, 158 I BGB: Dingliche Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (≠ unbedingte Übereignung)
- Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB: Wenn Käufer nicht direkt bezahlt, wird häufig Eigentumsvorbehalt vereinbart; Verkäufer bleibt dadurch Eigentümer der verkauften Sache bis zur Zahlung
- Legaldefinition in § 449 I BGB
- Bedingung im Zweifel vollständige Kaufpreiszahlung, § 449 I BGB
- Übergang des Eigentums erst ex nunc mit Bedingungseintritt, § 158 I BGB
Wenn der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, erlangt dann der Käufer gar kein dingliches Recht an der Kaufsache?
Merke
- Käufer erlangt Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Übereignung
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Kann der Vorbehaltsverkäufer die noch in seinem Eigentum stehende Kaufsache vom Käufer herausfordern?
Merke
- Verkäufer hat potenziellen Herausgabeanspruch nach Rücktritt, §§ 346 I, 323, 449 II BGB (Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB)
- Nach Rücktritt kann Verkäufer daneben auch vindizieren, § 985 BGB: Vor Rücktritt Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB des Käufers
Kann der Eigentumsvorbehalt auch nachträglich vereinbart werden?
Merke
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss
- Änderungsvertrag des Kaufvertrags: Wenn Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass nur bedingte Übereignung geschuldet wird; Annahme der Lieferung (d.h. des Anwartschaftsrechts) genügt noch nicht
- Übereignung modifiziert
- Wenn Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss aber vor Übereignung vereinbart, z.B. bei Lieferung
- Normale aufschiebend bedingte Übereignung, §§ 929 1, 158 I BGB
- Wenn Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart, z.B. nach Lieferung telefonisch
- Komplizierte Lösung: Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitig antizipierter aufschiebende bedingter Rückrückübereignung an Käufer
- Elegantere Lösung: Auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB, an Verkäufer (⇨ Käufer Eigentümer mit Eintritt der Bedingung)
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Frage 1/15
Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen. Später vereinbaren sie telefonisch einen Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?
Wenn der Eigentumsvorbehalt vor der Übereignung vereinbart wurde, liegt eine normale aufschiebend bedingte Übereignung vor, §§ 929 1, 158 I BGB.
Die Annahme der Lieferung genügt für eine Zustimmung zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitiger aufschiebender bedingter Rückrückübereignung an Käufer.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB.
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