Logo

Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB

EigentumsvorbehaltVorbehaltskaufVorbehaltskäuferVorbehaltsverkäuferNachträglicher Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wie kann sich der Verkäufer gegen einen Zahlungsausfall absichern, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlt?

Merke

Eigentumsvorbehalt (einfacher Eigentumsvorbehalt), §§ 929 1, 158 I BGB: Dingliche Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (≠ unbedingte Übereignung)

  • Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB: Wenn Käufer nicht direkt bezahlt, wird häufig Eigentumsvorbehalt vereinbart; Verkäufer bleibt dadurch Eigentümer der verkauften Sache bis zur Zahlung
  • Legaldefinition in § 449 I BGB
  • Bedingung im Zweifel vollständige Kaufpreiszahlung, § 449 I BGB
  • Übergang des Eigentums erst ex nunc mit Bedingungseintritt, § 158 I BGB

Wenn der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, erlangt dann der Käufer gar kein dingliches Recht an der Kaufsache?

Merke
  • Käufer erlangt Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Übereignung
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Kann der Vorbehaltsverkäufer die noch in seinem Eigentum stehende Kaufsache vom Käufer herausfordern?

Merke
  • Verkäufer hat potenziellen Herausgabeanspruch nach Rücktritt, §§ 346 I, 323, 449 II BGB (Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB)
  • Nach Rücktritt kann Verkäufer daneben auch vindizieren, § 985 BGB: Vor Rücktritt Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB des Käufers

Kann der Eigentumsvorbehalt auch nachträglich vereinbart werden?

Merke

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss

  • Änderungsvertrag des Kaufvertrags: Wenn Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass nur bedingte Übereignung geschuldet wird; Annahme der Lieferung (d.h. des Anwartschaftsrechts) genügt noch nicht
  • Übereignung modifiziert
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss aber vor Übereignung vereinbart, z.B. bei Lieferung
      • Normale aufschiebend bedingte Übereignung, §§ 929 1, 158 I BGB
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart, z.B. nach Lieferung telefonisch
      • Komplizierte Lösung: Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitig antizipierter aufschiebende bedingter Rückrückübereignung an Käufer
      • Elegantere Lösung: Auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB, an Verkäufer (⇨ Käufer Eigentümer mit Eintritt der Bedingung)

Teste dein Wissen

Frage 1/15

Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen. Später vereinbaren sie telefonisch einen Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?

Wenn der Eigentumsvorbehalt vor der Übereignung vereinbart wurde, liegt eine normale aufschiebend bedingte Übereignung vor, §§ 929 1, 158 I BGB.
Die Annahme der Lieferung genügt für eine Zustimmung zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitiger aufschiebender bedingter Rückrückübereignung an Käufer.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+