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Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB

EigentumsvorbehaltVorbehaltskaufVorbehaltskäuferVorbehaltsverkäuferNachträglicher Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 23 Tagen

Wie kann sich der Verkäufer gegen einen Zahlungsausfall absichern, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlt?

Wenn ein Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlen kann oder will, steht der Verkäufer vor einem Problem: Er soll die Sache übergeben, hat aber noch kein Geld erhalten. Um sich gegen einen Zahlungsausfall abzusichern, kann der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Der einfache Eigentumsvorbehalt nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB bedeutet, dass die dingliche Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt. Es handelt sich also gerade nicht um eine unbedingte Übereignung. Der Verkäufer, auch Vorbehaltsverkäufer genannt, bleibt dadurch Eigentümer der verkauften Sache, bis der Käufer, der sogenannte Vorbehaltskäufer, den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Auf diese Weise sichert der Eigentumsvorbehalt den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB ab.

Die Legaldefinition des Eigentumsvorbehalts findet sich in § 449 Abs. 1 BGB. Diese Norm bestimmt auch, dass die Bedingung im Zweifel die vollständige Kaufpreiszahlung ist. Hat der Käufer also beispielsweise 90 Prozent des Kaufpreises gezahlt, bleibt der Verkäufer weiterhin Eigentümer, solange die restlichen 10 Prozent noch ausstehen.

Der Eigentumsübergang erfolgt erst ex nunc mit Bedingungseintritt gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass das Eigentum nicht rückwirkend, sondern erst in dem Moment auf den Käufer übergeht, in dem er die letzte Rate des Kaufpreises bezahlt.

Der Eigentumsvorbehalt ist also ein Vorbehaltskauf, bei dem der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer bleibt und sich so wirksam gegen Zahlungsausfälle absichert.

Merke

Eigentumsvorbehalt (einfacher Eigentumsvorbehalt), §§ 929 1, 158 I BGB: Dingliche Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (≠ unbedingte Übereignung)

  • Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB: Wenn Käufer nicht direkt bezahlt, wird häufig Eigentumsvorbehalt vereinbart; Verkäufer bleibt dadurch Eigentümer der verkauften Sache bis zur Zahlung
  • Legaldefinition in § 449 I BGB
  • Bedingung im Zweifel vollständige Kaufpreiszahlung, § 449 I BGB
  • Übergang des Eigentums erst ex nunc mit Bedingungseintritt, § 158 I BGB

Wenn der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, erlangt dann der Käufer gar kein dingliches Recht an der Kaufsache?

Auch wenn der Vorbehaltsverkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer bleibt, steht der Käufer nicht völlig ohne dingliche Rechtsposition da. Durch die aufschiebend bedingte Übereignung erlangt der Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache.

Dieses Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Rechtsposition, die dem Käufer bereits vor dem endgültigen Eigentumserwerb zusteht. Es entsteht automatisch mit der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und der Übergabe der Sache. Der Käufer hat damit mehr als nur eine schuldrechtliche Hoffnung auf den Eigentumserwerb – er verfügt über ein echtes dingliches Recht, das er übertragen und das auch gepfändet werden kann.

Der Vorbehaltskäufer erlangt also durch die aufschiebend bedingte Übereignung ein Anwartschaftsrecht.

Merke
  • Käufer erlangt Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Übereignung
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Kann der Vorbehaltsverkäufer die noch in seinem Eigentum stehende Kaufsache vom Käufer herausfordern?

Da der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, stellt sich die Frage, ob er die Kaufsache jederzeit vom Käufer herausverlangen kann. Die Antwort hängt davon ab, ob der Kaufvertrag noch besteht oder ob der Verkäufer davon zurückgetreten ist.

Solange der Kaufvertrag besteht, hat der Vorbehaltskäufer ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB. Dieses Besitzrecht ergibt sich aus dem Kaufvertrag selbst, der dem Käufer gestattet, die Sache zu nutzen, bis er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Der Verkäufer kann daher trotz seines Eigentums nicht einfach vindizieren, also die Sache nach § 985 BGB herausverlangen – der Käufer könnte ihm das Recht zum Besitz entgegenhalten.

Anders sieht es nach einem Rücktritt aus. Tritt der Verkäufer etwa wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurück, hat er einen Herausgabeanspruch nach §§ 346 Abs. 1, 323, 449 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Rücktritt entsteht.

Dieser potentielle Herausgabeanspruch, der schon vor dem Rücktritt angelegt ist, begründet zugleich ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Der Vorbehaltskäufer ist also unmittelbarer Besitzer, während der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Besitzer bleibt.

Nach dem Rücktritt kann der Verkäufer daneben auch vindizieren, also seinen Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützen. Da das Besitzrecht aus dem Kaufvertrag weggefallen ist, steht der Vindikation nun nichts mehr entgegen.

Der Vorbehaltsverkäufer kann die Kaufsache also erst nach Rücktritt vom Vertrag herausverlangen, da vorher das Besitzrecht des Käufers entgegensteht.

Merke

Herausgabeanspruch des Verkäufers beim Eigentumsvorbehalt

  • Solange Kaufvertrag besteht, hat Käufer Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB des Käufers

  • Nach Rücktritt Herausgabeanspruch des Verkäufers

    • Herausgabeanspruch nach Rücktritt, §§ 346 I, 323, 449 II BGB

      • Eigentumsvorbehalt ist Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB durch diesen (schon vor dem Rücktritt potentiell bestehenden) Herausgabeanspruch

    • Nach Rücktritt kann Verkäufer daneben auch vindizieren, § 985 BGB: Vor Rücktritt

Kann der Eigentumsvorbehalt auch nachträglich vereinbart werden?

Der Eigentumsvorbehalt muss nicht zwingend schon bei Vertragsschluss vereinbart werden – auch eine nachträgliche Vereinbarung ist möglich. Allerdings ergeben sich je nach Zeitpunkt unterschiedliche rechtliche Konstruktionen.

Wird der Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss vereinbart, liegt zunächst ein Änderungsvertrag des Kaufvertrags vor. Dieser setzt voraus, dass der Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass fortan nur noch eine bedingte Übereignung geschuldet wird. Wichtig ist dabei: Die bloße Annahme der Lieferung, also des Anwartschaftsrechts, genügt für diese Zustimmung noch nicht.

Darüber hinaus wird durch die nachträgliche Vereinbarung auch die Übereignung selbst modifiziert. Für die konkrete Ausgestaltung kommt es entscheidend darauf an, ob der Eigentumsvorbehalt vor oder nach der Übereignung vereinbart wird.

Wird der Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss, aber vor der Übereignung vereinbart, etwa bei der Lieferung, ist die Sache unkompliziert. Es handelt sich dann um eine normale aufschiebend bedingte Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB, wie sie auch bei einem von Anfang an vereinbarten Eigentumsvorbehalt vorliegt.

Schwieriger wird es, wenn der Eigentumsvorbehalt erst nach der Übereignung vereinbart wird, beispielsweise wenn Verkäufer und Käufer nach der Lieferung telefonisch einen Eigentumsvorbehalt nachholen wollen. Hier ist das Eigentum ja bereits auf den Käufer übergegangen. Dafür gibt es zwei Lösungswege: Die komplizierte Lösung konstruiert eine Rückübereignung an den Verkäufer mit einer gleichzeitig antizipierten aufschiebend bedingten Rückrückübereignung an den Käufer. Die elegantere Lösung arbeitet mit einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930, 158 Abs. 2 BGB an den Verkäufer. Bei dieser Konstruktion wird der Käufer mit Eintritt der Bedingung, also der vollständigen Kaufpreiszahlung, automatisch wieder Eigentümer.

Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist also möglich, erfordert aber die Zustimmung des Käufers und je nach Zeitpunkt unterschiedliche rechtliche Konstruktionen.

Merke

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss

  • Änderungsvertrag des Kaufvertrags: Wenn Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass nur bedingte Übereignung geschuldet wird; Annahme der Lieferung (d.h. des Anwartschaftsrechts) genügt noch nicht
  • Übereignung modifiziert
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss aber vor Übereignung vereinbart, z.B. bei Lieferung
      • Normale aufschiebend bedingte Übereignung, §§ 929 1, 158 I BGB
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart, z.B. nach Lieferung telefonisch
      • Komplizierte Lösung: Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitig antizipierter aufschiebende bedingter Rückrückübereignung an Käufer
      • Elegantere Lösung: Auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB, an Verkäufer (⇨ Käufer Eigentümer mit Eintritt der Bedingung)

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Frage 1/15

Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen. Später vereinbaren sie telefonisch einen Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?

Wenn der Eigentumsvorbehalt vor der Übereignung vereinbart wurde, liegt eine normale aufschiebend bedingte Übereignung vor, §§ 929 1, 158 I BGB.
Die Annahme der Lieferung genügt für eine Zustimmung zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitiger aufschiebender bedingter Rückrückübereignung an Käufer.
Wenn der Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart wurde kann er gedeutet werden als auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB.
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