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Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Wie wird das Anwartschaftsrecht übertragen? Durch Abtretung?

Merke

Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

  • Aus Publizitätsgründen nicht gem. §§ 413, 398 BGB, sondern durch §§ 929 ff. BGB analog
  • Übertragung insb. erforderlich zur Refinanzierung des Eigentumsvorbehaltskäufers, da Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet (analog §§ 929, 930 BGB) werden kann

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltskäufer sich mit einem Dritten über die Übereignung einigt, er aber ja nur das Anwartschaftsrecht hat?

Merke

Erstreckung der Einigung über Eigentumsübergang auf Anwartschaftsrecht

  • Umdeutung, § 140, als Einigung über Anwartschaftsrechtsübertragung
  • Erstreckt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133 157 BGB bzw., für den Fall, dass Einräumung von Eigentum fehlschlägt, zumindest auf Anwartschaftsrecht
    • Auslegung geht Umdeutung vor
  • Nur relevant, falls Erwerber nicht gutgläubig bzgl. Eigentum, da sonst Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums, §§ 929 1, 932 BGB
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Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltskäufer sich als Eigentümer ausgibt und an einen gutgläubigen Dritten übereignet?

Merke

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten: Anwartschaftsrecht gutgläubig vom vermeintlichen Eigentümer erworben; z.B. Vorbehaltskäufer gibt sich als Eigentümer aus und verkauft auch unter Eigentumsvorbehalt weiter an Dritten

  • §§ 932 ff. BGB direkt anwendbar, da (bedingte) Übertragung des Eigentums gewollt
  • Dritter erwirbt Anwartschaftsrecht, wenn bei Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung

Wie verhält es sich, wenn ein Nichtberechtigter sich als Vorbehaltskäufer ausgibt und sein vermeintliches Anwartschaftsrecht an einen gutgläubigen Dritten überträgt?

Merke

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom vermeintlich Anwartschaftsberechtigten; z.B. Vorbehaltskäufer vermietet Sache an Mieter, Mieter gibt sich als Vorbehaltskäufer aus und veräußert vermeintliches Anwartschaftsrecht an Dritten

  • Wenn zuvor gar kein Anwartschaftsrecht existiert (d.h. keine erfüllbare Schuld): Kein Erstarken zum Vollrecht möglich
    • Kein gutgläubiger Erwerb
  • Wenn Drittem Anwartschaftsrecht zusteht (nicht Veräußerer)
    • M.M.: Kein gutgläubiger Zweiterwerb, da Veräußerer zu erkennen gibt, nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsberechtigter zu sein ⇨ Rechtsschein zerstört
    • h.M.: Gutgläubiger Erwerb analog §§ 932 ff. BGB
      • Als wesensgleiches Minus wie Vollrecht zu behandeln
      • Dritter erwirbt Anwartschaftsrecht, wenn bei Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Inhaberschaft des Anwartschaftsrechts
      • Geschützt nur Glaube bzgl. Existenz des Rechts, nicht z.B. Höhe der noch ausstehenden Forderung

Hat der Erwerber eines Anwartschaftsrechts daraus ein Recht zum Besitz ggü. dem Eigentümer?

Merke

Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB bei Erwerber des Anwartschaftsrechts

  • Relevant insb. ggü. anderen Personen als Vorbehaltsverkäufer (ggü. diesem regelmäßig Recht zum Besitz aus Kaufvertrag)
  • Kein dingliches absolutes Recht
    • h.L.: Anwartschaftsrecht ist dingliches (absolutes) Recht, da mit Besitzübergabe das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung bereits übertragen
    • Rspr., M.M.: Kein dingliches Recht
      • Da eben kein Eigentum, sondern nur Vorstufe
  • Aber dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB gegen Vindikation gem. § 985 BGB, wenn Zahlung letzter Rate unmittelbar bevorstehend

Mit welcher Kontrollüberlegung kann man die eigenen Ergebnisse beim Anwartschaftsrecht auf die richtige Wertung überprüfen?

Merke
  • Kontrollüberlegung, um Wertungen zu überprüfen: Kein stärkerer Schutz des Anwartschaftsrechts, als wenn bereits zum Vollrecht erstarkt worden wäre

Teste dein Wissen

Frage 1/4

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

D hat das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
§§ 932 ff. BGB sind direkt anwendbar, da bedingte Übertragung des Eigentums gewollt war.
D hat gutgläubig Eigentum erworben.
Die Verfügung des K ist unwirksam.
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