Logo

Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie wird das Anwartschaftsrecht übertragen? Durch Abtretung?

Das Anwartschaftsrecht wird nicht durch bloße Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen, sondern durch analoge Anwendung der Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen, also analog §§ 929 ff. BGB.

Der Grund dafür liegt in Publizitätsgründen: Das Anwartschaftsrecht ist als wesensgleiches Minus zum Eigentum eine so verfestigte Rechtsposition, dass es wie das Vollrecht behandelt wird. Deshalb sollen auch für seine Übertragung die gleichen Anforderungen gelten wie für die Übereignung selbst, insbesondere das Erfordernis der Übergabe oder eines Übergabesurrogats.

Diese Übertragungsmöglichkeit ist insbesondere zur Refinanzierung des Eigentumsvorbehaltskäufers erforderlich. Benötigt der Vorbehaltskäufer etwa Kapital, kann er sein Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignen, und zwar analog §§ 929, 930 BGB. Er behält dann den unmittelbaren Besitz an der Sache, während der Sicherungsnehmer das Anwartschaftsrecht erwirbt.

Merke dir: Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt aus Publizitätsgründen analog §§ 929 ff. BGB, nicht durch Abtretung.

Merke

Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

  • Aus Publizitätsgründen nicht durch Abtretung gem. §§ 413, 398 BGB, sondern durch analoge Anwendung der Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen, analog §§ 929 ff. BGB

  • Übertragung insb. erforderlich zur Refinanzierung des Eigentumsvorbehaltskäufers, da Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet (analog §§ 929, 930 BGB) werden kann

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltskäufer sich mit einem Dritten über die Übereignung einigt, er aber ja nur das Anwartschaftsrecht hat?

Wenn der Vorbehaltskäufer sich mit einem Dritten über die Übereignung einer Sache einigt, obwohl er selbst nur das Anwartschaftsrecht und noch nicht das Eigentum innehat, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Erwerber gutgläubig oder nicht gutgläubig ist.

Ist der Erwerber gutgläubig, glaubt er also, der Veräußerer sei bereits Volleigentümer, kommt ein normaler gutgläubiger Erwerb des Eigentums nach §§ 932 ff. BGB in Betracht.

Ist der Erwerber hingegen nicht gutgläubig, weil er zum Beispiel grob fahrlässig verkennt, dass der Veräußerer nur Anwartschaftsberechtigter ist, scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus. Die Einigung über den Eigentumsübergang geht dann ins Leere, weil der Veräußerer mangels Eigentums nicht verfügungsbefugt ist. In diesem Fall kann die Einigung über den Eigentumsübergang aber auf das Anwartschaftsrecht erstreckt werden.

Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Nach einer Meinung liegt eine Umdeutung gemäß § 140 BGB vor, sodass die unwirksame Einigung über den Eigentumsübergang als wirksame Einigung über die Anwartschaftsrechtsübertragung gilt. Nach der vorzugswürdigen Gegenmeinung erstreckt sich die Einigung im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das Anwartschaftsrecht. Die Parteien wollen typischerweise, dass der Erwerber zumindest das Anwartschaftsrecht erhält, falls die Einräumung von Eigentum fehlschlägt. Für diese Ansicht spricht, dass die Auslegung der Umdeutung vorgeht.

Die Rechtsfolge ist in beiden Fällen dieselbe: Der Erwerber erwirbt das Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff. BGB.

Entscheidend ist also: Bei Gutgläubigkeit erwirbt der Erwerbe gutgläubig Eigentum. Bei Bösgläubigkeit wird die Einigung über den Eigentumsübergang auf das Anwartschaftsrecht erstreckt.

Merke

Einigung über Eigentumserwerb wenn Veräußerer nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsrecht innehat

  • Wenn Erwerber gutgläubig

    • Normaler gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 ff. BGB

  • Wenn Erwerber nicht gutgläubig

    • Einigung über Eigentumsübergang geht ins Leere

    • Aber Erstreckung der Einigung auf Anwartschaftsrecht

      • Umdeutung, § 140, als Einigung über Anwartschaftsrechtsübertragung

      • Erstreckt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133 157 BGB bzw., für den Fall, dass Einräumung von Eigentum fehlschlägt, zumindest auf Anwartschaftsrecht

        • Auslegung geht Umdeutung vor

    • Erwerb des Anwartschaftsrechts, analog §§ 929 ff. BGB

Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltskäufer sich als Eigentümer ausgibt und an einen gutgläubigen Dritten übereignet?

Beim gutgläubigen Ersterwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten geht es um die Konstellation, dass jemand ein Anwartschaftsrecht gutgläubig vom vermeintlichen Eigentümer erwirbt. Stell dir folgende Situation vor: Der Vorbehaltskäufer gibt sich gegenüber einem Dritten als Eigentümer aus und verkauft die Sache ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiter. Der Dritte glaubt, vom Eigentümer zu kaufen, tatsächlich hat der Veräußerer aber selbst nur ein Anwartschaftsrecht.

In dieser Konstellation sind die §§ 932 ff. BGB direkt anwendbar, nicht etwa analog. Der Grund liegt darin, dass hier eine bedingte Übertragung des Eigentums gewollt ist. Beide Parteien gehen davon aus, dass Eigentum übertragen werden soll – nur eben aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung. Die Einigung zielt also auf einen Eigentumsübergang, weshalb die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb unmittelbar greifen.

Die Rechtsfolge ist, dass der Dritte ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wenn er bei der Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers ist. Er erhält also nicht das Vollrecht Eigentum, denn auch ein gutgläubiger Erwerb kann nicht mehr verschaffen, als der Veräußerer zu übertragen beabsichtigt. Da der Veräußerer nur bedingt übereignen wollte, erwirbt der Dritte entsprechend nur die bedingte Position – das Anwartschaftsrecht.

Beim gutgläubigen Ersterwerb vom vermeintlichen Eigentümer sind die §§ 932 ff. BGB direkt anwendbar, und der gutgläubige Dritte erwirbt ein Anwartschaftsrecht.

Merke

Gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten: Anwartschaftsrecht gutgläubig vom vermeintlichen Eigentümer erworben; z.B. Vorbehaltskäufer gibt sich als Eigentümer aus und verkauft auch unter Eigentumsvorbehalt weiter an Dritten

  • §§ 932 ff. BGB direkt anwendbar, da (bedingte) Übertragung des Eigentums gewollt
  • Dritter erwirbt Anwartschaftsrecht, wenn bei Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung

Wie verhält es sich, wenn ein Nichtberechtigter sich als Vorbehaltskäufer ausgibt und sein vermeintliches Anwartschaftsrecht an einen gutgläubigen Dritten überträgt?

Beim gutgläubigen Zweiterwerb vom Nichtberechtigten geht es um die Konstellation, dass jemand ein Anwartschaftsrecht von einem vermeintlich Anwartschaftsberechtigten erwirbt. Ein Beispiel: Der Vorbehaltskäufer vermietet die Sache an einen Mieter. Dieser Mieter gibt sich nun gegenüber einem Dritten als Vorbehaltskäufer aus und veräußert sein vermeintliches Anwartschaftsrecht an diesen Dritten.

Hier muss zunächst differenziert werden, ob überhaupt ein Anwartschaftsrecht existiert. Wenn zuvor gar kein Anwartschaftsrecht existiert, also keine erfüllbare Schuld besteht, ist kein Erstarken zum Vollrecht möglich. Die Folge ist, dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet.

Anders liegt der Fall, wenn einem Dritten das Anwartschaftsrecht zusteht, nur eben nicht dem Veräußerer. Hier ist umstritten, ob ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist.

Nach der Mindermeinung ist ein gutgläubiger Zweiterwerb ausgeschlossen. Das Argument lautet: Der Veräußerer gibt zu erkennen, nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsberechtigter zu sein. Damit zerstört er selbst den Rechtsschein, auf den sich der Erwerber stützen könnte.

Nach der herrschenden Meinung ist hingegen ein gutgläubiger Erwerb analog §§ 932 ff. BGB möglich. Sie ist vorzugswürdig, weil das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum wie das Vollrecht zu behandeln ist. Wenn schon beim Eigentum ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist, muss dies auch für das Anwartschaftsrecht gelten.

Die Rechtsfolge nach der herrschenden Meinung ist, dass der Dritte das Anwartschaftsrecht erwirbt, wenn er bei der Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Inhaberschaft des Anwartschaftsrechts ist. Dabei ist allerdings nur der Glaube bezüglich der Existenz des Rechts geschützt, nicht etwa der Glaube an die Höhe der noch ausstehenden Forderung.

Nach herrschender Meinung ist der gutgläubige Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten analog §§ 932 ff. BGB möglich.

Merke

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom vermeintlich Anwartschaftsberechtigten; z.B. Vorbehaltskäufer vermietet Sache an Mieter, Mieter gibt sich als Vorbehaltskäufer aus und veräußert vermeintliches Anwartschaftsrecht an Dritten

  • Wenn zuvor gar kein Anwartschaftsrecht existiert (d.h. keine erfüllbare Schuld): Kein Erstarken zum Vollrecht möglich
    • Kein gutgläubiger Erwerb
  • Wenn Drittem Anwartschaftsrecht zusteht (nicht Veräußerer)
    • M.M.: Kein gutgläubiger Zweiterwerb, da Veräußerer zu erkennen gibt, nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsberechtigter zu sein ⇨ Rechtsschein zerstört
    • h.M.: Gutgläubiger Erwerb analog §§ 932 ff. BGB
      • Als wesensgleiches Minus wie Vollrecht zu behandeln
      • Dritter erwirbt Anwartschaftsrecht, wenn bei Übergabe gutgläubig hinsichtlich der Inhaberschaft des Anwartschaftsrechts
      • Geschützt nur Glaube bzgl. Existenz des Rechts, nicht z.B. Höhe der noch ausstehenden Forderung

Hat der Erwerber eines Anwartschaftsrechts daraus ein Recht zum Besitz ggü. dem Eigentümer?

Wenn jemand ein Anwartschaftsrecht erworben hat, stellt sich die Frage, ob ihm daraus ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB gegenüber dem Eigentümer zusteht. Diese Frage ist insbesondere relevant gegenüber anderen Personen als dem Vorbehaltsverkäufer, denn gegenüber diesem hat der Anwartschaftsberechtigte regelmäßig bereits ein Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag.

Ob das Anwartschaftsrecht selbst ein Recht zum Besitz vermittelt, hängt davon ab, wie man seine Rechtsnatur einordnet. Nach der herrschenden Lehre ist das Anwartschaftsrecht ein dingliches absolutes Recht. Die Begründung lautet, dass mit der Besitzübergabe das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung bereits übertragen wird. Aus dieser Einordnung folgt, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts ein dingliches Recht zum Besitz hat, das er dem Eigentümer entgegenhalten kann.

Die Rechtsprechung und eine Mindermeinung in der Literatur verneinen hingegen, dass das Anwartschaftsrecht ein dingliches Recht ist. Dafür spricht, dass der Anwartschaftsberechtigte eben kein Eigentum, sondern nur eine Vorstufe zum Eigentum innehat. Nach dieser Ansicht hat der Erwerber des Anwartschaftsrechts kein dingliches absolutes Recht zum Besitz.

Diese Ansicht führt jedoch nicht dazu, dass der Erwerber schutzlos gestellt wäre. Wenn die Zahlung der letzten Rate unmittelbar bevorsteht, kann er der Vindikation gemäß § 985 BGB die „dolo agit"-Einrede gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Der Eigentümer würde treuwidrig handeln, wenn er die Herausgabe verlangt, obwohl er sie nach Zahlung der letzten Rate ohnehin sofort wieder herausgeben müsste.

Ob das Anwartschaftsrecht ein dingliches Recht zum Besitz vermittelt, ist streitig – nach der Gegenansicht besteht zumindest die „dolo agit"-Einrede bei unmittelbar bevorstehender Zahlung.

Merke

Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB bei Erwerber des Anwartschaftsrechts

  • Relevant insb. ggü. anderen Personen als Vorbehaltsverkäufer (ggü. diesem regelmäßig Recht zum Besitz aus Kaufvertrag)
  • Kein dingliches absolutes Recht
    • h.L.: Anwartschaftsrecht ist dingliches (absolutes) Recht, da mit Besitzübergabe das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung bereits übertragen
    • Rspr., M.M.: Kein dingliches Recht
      • Da eben kein Eigentum, sondern nur Vorstufe
  • Aber dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB gegen Vindikation gem. § 985 BGB, wenn Zahlung letzter Rate unmittelbar bevorstehend

Mit welcher Kontrollüberlegung kann man die eigenen Ergebnisse beim Anwartschaftsrecht auf die richtige Wertung überprüfen?

Bei der Arbeit mit dem Anwartschaftsrecht empfiehlt sich eine praktische Kontrollüberlegung, um die eigenen Ergebnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Grundsatz lautet: Das Anwartschaftsrecht darf keinen stärkeren Schutz genießen, als wenn es bereits zum Vollrecht erstarkt wäre.

Diese Überlegung hilft dir, Wertungswidersprüche zu vermeiden. Wenn du zu einem Ergebnis kommst, bei dem der Inhaber eines Anwartschaftsrechts besser gestellt wäre als ein Volleigentümer, solltest du stutzig werden. Das Anwartschaftsrecht ist schließlich nur eine Vorstufe zum Eigentum, ein wesensgleiches Minus. Es wäre widersprüchlich, wenn diese schwächere Position einen umfassenderen Schutz gewähren würde als das stärkere Recht, zu dem sie erst noch erstarken soll.

Merke
  • Kontrollüberlegung, um Wertungen zu überprüfen: Kein stärkerer Schutz des Anwartschaftsrechts, als wenn bereits zum Vollrecht erstarkt worden wäre

Teste dein Wissen

Frage 1/4

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

D hat das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
§§ 932 ff. BGB sind direkt anwendbar, da bedingte Übertragung des Eigentums gewollt war.
D hat gutgläubig Eigentum erworben.
Die Verfügung des K ist unwirksam.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+