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Einfacher Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB

Einfacher Schadensersatz neben der Leistung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

In welchen Fällen besteht ein einfacher Schadensersatzanspruch neben der Leistung?

Der einfache Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn das Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung noch besteht. Es gibt verschiedene Fallkonstellationen, in denen dieser Anspruch relevant wird.

Erstens bei einer Verletzung von Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel wäre, wenn ein Maler bei seiner Arbeit Möbel des Auftraggebers beschädigt. In solch einem Fall kann der Auftraggeber neben der vereinbarten Leistung, also der Malerarbeiten, auch Schadensersatz für die beschädigten Möbel verlangen. Stattdessen wäre hier aber auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB möglich, wenn die Schutzpflichtverletzung so gravierend war, dass die Hauptleistung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.

Zweitens kann ein einfacher Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei einer Schlechtleistung bestehen. Wenn zum Beispiel durch die mangelhafte Leistung ein endgültig eingetretener Begleit- oder Mangelfolgeschaden entstanden ist und dadurch Rechtsgüter eines Käufers wie Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum verletzt wurden, kann er neben dem Recht auf Nacherfüllung bezüglich des Mangels auch Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Zum Beispiel wenn wegen eines Bremsdefekts bei einem gekauften Auto Rosen im Blumenbeet überfahren wurden - hier hätte der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung an den Bremsen und daneben zusätzlich Ersatz für die zerstörten Rosen. War der Schaden hingegen theoretisch behebbar, wie bei einem reinen Mangelschaden, läge ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vor.

Drittens kann ein Nutzungsausfallschaden geltend gemacht werden, wenn die Sache bis zur erfolgreichen Nacherfüllung nicht nutzbar ist. Ausgenommen ist der Fall, dass der Gläubiger stattdessen nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktritt - dann läge ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung vor.

Merke

Einfacher Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB: Wenn Interesse an geschuldeter Leistung noch besteht

  • Verletzung von Schutzpflicht, § 241 II BGB: z.B. Maler beschädigt bei der Arbeit Möbel
    • Stattdessen auch Schadensersatz statt Leistung gem. §§ 280 I, III, 282 BGB möglich, wenn Schutzpflichtverletzung so gravierend, dass Hauptleistung nicht mehr zumutbar
  • Schlechtleistung: Endgültig eingetretener Begleit- / Mangelfolgeschaden (z.B. wegen Bremsdefekt Rosen im Blumenbeet überfahren; Recht auf Nacherfüllung bzgl. Bremsen und daneben Ersatz für Rosen), wenn Rechtsgüter des Käufers (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) durch mangelhafte Sache verletzt
    • Schaden theoretisch behebbar: z.B. MangelschadenSchadensersatz statt Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
  • Nutzungsausfallschaden: Sache bis zur erfolgreichen Nacherfüllung nicht nutzbar
    • Außer wenn Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB ⇨ dann Schadensersatz statt Leistung

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Frage 1/3

Maler M soll das Haus des A streichen. Beim Betreten des Grundstücks trampelt er unachtsam durch ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Welche Schadensersatzanspruchsgrundlage ist einschlägig?

§ 280 I BGB
§§ 280 I, III, 281 BGB
§§ 280 I, III, 282 BGB
§§ 280 I, III, 283 BGB
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