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Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB
Besteht der Bereicherungsanspruch auch, wenn der ursprünglich Bereicherte nicht mehr bereichert ist?
Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht es dem Bereicherungsschuldner, die Herausgabe beziehungsweise den Wertersatz zu verweigern, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. Stell dir vor, jemand hat ohne Rechtsgrund 1.000 Euro erhalten und dieses Geld bereits vollständig für einen Urlaub ausgegeben. In diesem Fall kann er sich auf § 818 Abs. 3 BGB berufen und einwenden, dass er nicht mehr bereichert ist.
Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass der Kondiktionsschuldner nach der Rückabwicklung nicht schlechter stehen soll als ohne das Geschäft. Das Bereicherungsrecht will nur die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung korrigieren, nicht aber den gutgläubigen Empfänger bestrafen. Wer im Vertrauen darauf, das Erlangte behalten zu dürfen, dieses verbraucht oder verliert, soll nicht aus seinem eigenen sonstigen Vermögen Ersatz leisten müssen. Die Entreicherung wirkt dabei als Einrede, die der Bereicherungsschuldner dem Herausgabe- oder Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.
§ 818 Abs. 3 BGB schützt den gutgläubigen Bereicherungsschuldner davor, durch die Rückabwicklung schlechter gestellt zu werden als ohne das Geschäft.
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB: Wenn Erlangtes nicht mehr vorhanden, kann Herausgabe bzw. Wertersatz verweigert werden
- Zweck: Kondiktionsschuldner soll nach Rückabwicklung nicht schlechter stehen als ohne Geschäft
Wann gilt der Bereicherte als nicht mehr bereichert? Liegt Entreicherung vor, wenn der Bereicherungsgegenstand verkauft wurde?
Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB liegt vor, soweit wirtschaftlich kein Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung des Vermögens des Bereicherungsschuldners.
Wurde der Bereicherungsgegenstand verkauft, ist der Schuldner gerade nicht entreichert. Denn an die Stelle des ursprünglich Erlangten tritt der Kaufpreis, der seinerseits einen Vermögensvorteil darstellt. Wer also ein ohne Rechtsgrund erhaltenes Fahrrad für 500 Euro weiterverkauft, kann sich nicht auf Entreicherung berufen, solange er die 500 Euro noch hat.
Entreicherung kann hingegen eintreten, wenn der Bereicherungsgegenstand Kosten verursacht hat, die das Vermögen des Schuldners belasten. Beispiele hierfür sind Steuern, die auf das Erlangte zu zahlen waren, Kosten für die Fütterung eines erlangten Tieres, Reparaturkosten für eine erlangte Sache oder Kosten einer Zwangsvollstreckung nach § 817 Abs. 4 S. 1 ZPO. In diesen Fällen mindert sich die Bereicherung um die entsprechenden Aufwendungen.
Auch ein Geldschuldner kann sich auf Entreicherung berufen, wenn die empfangene Geldsumme nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Allerdings ist hier genau zu prüfen, wofür das Geld verwendet wurde.
Keine Entreicherung liegt nämlich vor, wenn der Schuldner durch die Leistung Aufwendungen erspart hat, die er sonst anderweitig getätigt hätte. Hat er mit dem erlangten Geld insbesondere Schulden getilgt, bleibt er bereichert, denn die Ersparnis stellt ebenfalls einen Vermögensvorteil dar. Wer 1.000 Euro ohne Rechtsgrund erhält und damit seine Mietschulden bezahlt, ist weiterhin um 1.000 Euro bereichert, weil er diese Schulden ohnehin hätte begleichen müssen.
Etwas anderes gilt aber bei sogenannten Luxusaufwendungen. Das sind Ausgaben, die der Schuldner ohne den Erhalt der Bereicherung nicht getätigt hätte. Wer das erlangte Geld für eine spontane Luxusreise ausgibt, die er sich sonst nie geleistet hätte, ist tatsächlich entreichert.
Maßgeblich für die Entreicherung ist, ob wirtschaftlich noch ein Vermögensvorteil vorhanden ist, wobei ersparte Aufwendungen als fortbestehende Bereicherung zählen.
Entreicherung: Soweit wirtschaftlich kein Vermögensvorteil mehr vorhanden; z.B. nicht entreichert, wenn Bereicherungsgegenstand verkauft, da Kaufpreis Vermögensvorteil aus Entreicherung
z.B. Steuern, Kosten für Fütterung, Reparatur, Zwangsvollstreckung (§ 817 IV 1 ZPO)
Auch Geldschuldner, wenn Bereicherung nicht mehr in Vermögen vorhanden
Durch Leistung Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig getätigt würden, insb. Schulden getilgt, da Ersparnis ebenfalls Vermögensvorteil
Es sei denn Luxusaufwendungen, die sonst nicht getätigt würden ⇨ Entreicherung
Welche Vermögensnachteile können im Rahmen der Entreicherung nach § 818 III BGB berücksichtigt werden?
Bei der Frage, welche Vermögensnachteile im Rahmen der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigt werden können, besteht ein Meinungsstreit zwischen Rechtsprechung und herrschender Lehre.
Die Rechtsprechung vertritt einen weiten Ansatz und berücksichtigt grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die kausal auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen. Nach dieser Auffassung genügt es, wenn der Nachteil ohne den Erwerb nicht eingetreten wäre.
Die herrschende Lehre ist hingegen restriktiver und will nur solche Aufwendungen berücksichtigen, die gerade im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs getätigt wurden. Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Jemand erhält ohne Rechtsgrund einen Hund, der anschließend den teuren Teppich zerbeißt. Nach der Rechtsprechung wäre dieser Schaden als Entreicherung zu berücksichtigen, weil er kausal auf dem Erwerb des Hundes beruht. Nach der herrschenden Lehre hingegen nicht, denn der Teppichschaden ist ein zufälliger Folgeschaden und keine Aufwendung, die im Vertrauen auf das Behaltendürfen des Hundes getätigt wurde.
Für die herrschende Lehre spricht, dass der Bereicherungsschuldner mit der Annahme des Hundes eine vermögensmäßige Entscheidung getroffen hat, die Sachgefahr zu tragen. Wer einen Hund in seine Wohnung aufnimmt, übernimmt bewusst das Risiko, das von diesem Tier ausgeht.
Für die Klausur ist dieser Streit allerdings regelmäßig nicht entscheidungserheblich, da die praktischen Fälle meist so gelagert sind, dass beide Ansichten zum gleichen Ergebnis führen. Ein Streitentscheid ist daher oft entbehrlich.
Merke: Nach herrschender Lehre sind nur Aufwendungen im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs als Entreicherung beachtlich, nicht bloß kausale Folgeschäden.
Beachtliche Vermögensnachteile
- Rspr.: Grds. alle Vermögensnachteile, die kausal auf rechtsgrundlosem Erwerb beruhen
- h.L.: Nur Aufwendungen, die gerade im Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs getätigt; z.B. nicht, wenn Hund gekauft, der Teppich zerbeißt
- „Vermögensmäßige Entscheidung“ getroffen Sachgefahr zu tragen
- Regelmäßig Streitentscheid entbehrlich
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