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Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB

Entreicherung
Aktualisiert vor 3 Monaten

Besteht der Bereicherungsanspruch auch, wenn der ursprünglich Bereicherte nicht mehr bereichert ist?

Merke

Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB: Wenn Erlangtes nicht mehr vorhanden, kann Herausgabe bzw. Wertersatz verweigert werden

  • Zweck: Kondiktionsschuldner soll nach Rückabwicklung nicht schlechter stehen als ohne Geschäft

Wann gilt der Bereicherte als nicht mehr bereichert? Liegt Entreicherung vor, wenn der Bereicherungsgegenstand verkauft wurde?

Merke

Entreicherung: Soweit wirtschaftlich kein Vermögensvorteil mehr vorhanden; z.B. nicht entreichert, wenn Bereicherungsgegenstand verkauft, da Kaufpreis Vermögensvorteil aus Entreicherung

  • z.B. Steuern, Kosten für Fütterung, Reparatur, Zwangsvollstreckung (§ 817 IV 1 ZPO)
  • Auch Geldschuldner, wenn Bereicherung nicht mehr in Vermögen vorhanden

  • Durch Leistung Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig getätigt würden, insb. Schulden getilgt, da Ersparnis ebenfalls Vermögensvorteil
    • Es sei denn Luxusaufwendungen, die sonst nicht getätigt würden ⇨ Entreicherung

Welche Vermögensnachteile können im Rahmen der Entreicherung nach § 818 III BGB berücksichtigt werden?

Merke

Beachtliche Vermögensnachteile

  • Rspr.: Grds. alle Vermögensnachteile, die kausal auf rechtsgrundlosem Erwerb beruhen
  • h.L.: Nur Aufwendungen, die gerade im Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs getätigt; z.B. nicht, wenn Hund gekauft, der Teppich zerbeißt
    • Vermögensmäßige Entscheidung“ getroffen Sachgefahr zu tragen
  • Regelmäßig Streitentscheid entbehrlich

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Frage 1/7

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?

Der Kaufvertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Der Kaufvertrag existiert nicht mehr.
A hat ggf. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht.
Wenn bei B der von A erlangte Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist, kann A nichts fordern.
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