- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB
Entreicherung
Aktualisiert vor 3 Monaten
Besteht der Bereicherungsanspruch auch, wenn der ursprünglich Bereicherte nicht mehr bereichert ist?
Merke
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB: Wenn Erlangtes nicht mehr vorhanden, kann Herausgabe bzw. Wertersatz verweigert werden
- Zweck: Kondiktionsschuldner soll nach Rückabwicklung nicht schlechter stehen als ohne Geschäft
Wann gilt der Bereicherte als nicht mehr bereichert? Liegt Entreicherung vor, wenn der Bereicherungsgegenstand verkauft wurde?
Merke
Entreicherung: Soweit wirtschaftlich kein Vermögensvorteil mehr vorhanden; z.B. nicht entreichert, wenn Bereicherungsgegenstand verkauft, da Kaufpreis Vermögensvorteil aus Entreicherung
- z.B. Steuern, Kosten für Fütterung, Reparatur, Zwangsvollstreckung (§ 817 IV 1 ZPO)
- Auch Geldschuldner, wenn Bereicherung nicht mehr in Vermögen vorhanden
- Durch Leistung Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig getätigt würden, insb. Schulden getilgt, da Ersparnis ebenfalls Vermögensvorteil
- Es sei denn Luxusaufwendungen, die sonst nicht getätigt würden ⇨ Entreicherung
Welche Vermögensnachteile können im Rahmen der Entreicherung nach § 818 III BGB berücksichtigt werden?
Merke
Beachtliche Vermögensnachteile
- Rspr.: Grds. alle Vermögensnachteile, die kausal auf rechtsgrundlosem Erwerb beruhen
- h.L.: Nur Aufwendungen, die gerade im Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs getätigt; z.B. nicht, wenn Hund gekauft, der Teppich zerbeißt
- „Vermögensmäßige Entscheidung“ getroffen Sachgefahr zu tragen
- Regelmäßig Streitentscheid entbehrlich
Teste dein Wissen
Frage 1/7
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?
Der Kaufvertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Der Kaufvertrag existiert nicht mehr.
A hat ggf. einen Anspruch aus Bereicherungsrecht.
Wenn bei B der von A erlangte Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist, kann A nichts fordern.
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.