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Einrichtung
Was versteht man unter dem Begriff „Einrichtung“?
Wenn du den Begriff „Einrichtung“ hörst, denkst du vielleicht zuerst an die Möbel oder die Dekoration in einem Haus. Im rechtlichen Kontext bedeutet „Einrichtung“ etwas ähnliches. Der Begriff beschreibt, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache - der sogenannten „Hauptsache“ - dient und mit dieser körperlich verbunden ist. Stell dir vor, du bist Mieter und bringst eine Einbauküche in die gemietete Wohnung ein. Die Einbauküche wäre hier eine Einrichtung, denn sie ist mit der Hauptsache, der Wohnung, verbunden und dient dem wirtschaftlichen Zweck der Wohnung, nämlich der Nutzung als Wohnraum mit Kochmöglichkeit.
Der Begriff kommt zum Beispiel in den §§ 539 Abs. 2, 552 und § 581 Abs. 2 BGB vor. Ein typischer Fall ist etwa die Frage, ob der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses für die getätigten Einbauten vom Vermieter eine Entschädigung verlangen kann. Das hängt davon ab, ob die Einbauten rechtlich als Einrichtungen zu qualifizieren sind und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind.
Zusammengefasst ist eine Einrichtung also eine Sache, die funktional und wirtschaftlich der Hauptsache dient und mit dieser körperlich verbunden ist.
Einrichtung: Sache, die wirtschaftlichem Zweck einer anderen Sache (Hauptsache) dient und mit dieser körperlich verbunden ist
- Vorkommen z.B. in §§ 539 II, 552, 581 II BGB
Welches Recht besteht häufig hinsichtlich einer Einrichtung, wenn die Hauptsache herauszugeben ist?
Stell dir vor, du hast eine Wohnung gemietet und diese mit einer Einbauküche ausgestattet, die dir gehört. Nun läuft der Mietvertrag aus, und du musst die Wohnung an den Vermieter zurückgeben. Was passiert aber mit der Einbauküche – darfst du sie mitnehmen, obwohl sie fest mit der Wohnung verbunden ist? Unter Umständen steht dir ein sogenanntes Wegnahmerecht zu.
Das Wegnahmerecht ist ein rechtlich anerkannter Anspruch, der häufig dann besteht, wenn jemand verpflichtet ist, eine Hauptsache herauszugeben, aber Veränderungen oder Einbauten, die diese Hauptsache betreffen, von ihm selbst stammen. Ein Beispiel bietet § 997 BGB. Dieses Recht ist gem. § 258 BGB auszuüben und erlaubt es dem Betroffenen, die von ihm vorgenommenen Änderungen oder Einrichtungsgegenstände wieder zu entfernen, also sich diese zurückzuholen. Man spricht hier auch vom Trennungsrecht und der Wiederaneignung.
Häufig Wegnahmerecht für Einrichtung, wenn Hauptsache herauszugeben ist
- Auszuüben gem. § 258 BGB: Trennungsrecht bzw. Wiederaneignung
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