- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Einwilligung: Sittenwidrigkeit der Körperverletzung mit Einwilligung, § 228 StGB
Ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung strafbar?
§ 228 StGB ordnet an, dass eine Körperverletzung trotz erteilter Einwilligung rechtswidrig bleibt, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung des Verletzten entfaltet in diesem Fall also keine rechtfertigende Wirkung – die Körperverletzung ist trotz Einwilligung strafbar. Damit zieht § 228 StGB eine Grenze für die Dispositionsbefugnis über die eigene körperliche Unversehrtheit.
Entscheidend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind Art und Umfang der Tat, insbesondere ihre Gefährlichkeit und Brutalität. Es kommt also auf die Tathandlung an sich an, nicht auf ihren Zweck. Der Zweck der Tat kann allerdings als Argument gegen die Sittenwidrigkeit herangezogen werden, also gewissermaßen als „Rettungsanker", der eine an sich bedenkliche Handlung doch noch aus dem Bereich der Sittenwidrigkeit herausführt. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Eine Tat ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie sich in einem gesellschaftlich negativ konnotierten Milieu abspielt. Taten sind nicht allein wegen ihres gesellschaftlich abgewerteten „Schmuddelmilieu"-Bezugs sittenwidrig, was zum Beispiel Sado-Maso-Spiele betrifft.
Welcher Maßstab für die Sittenwidrigkeit anzulegen ist, ist allerdings umstritten. Eine Ansicht stellt darauf ab, ob die Verletzung nach ihrem Ziel, den Beweggründen, dem eingesetzten Mittel und der Art der Tat gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sie die noch nicht gebotene Restriktion des § 228 StGB nicht erreicht – der Maßstab bleibt zu vage und konturlos. Die Rechtsprechung legt daher einen konkreteren Maßstab an: Sittenwidrig ist die Tat danach, wenn das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes gebracht wird. Dieser Maßstab hat den Vorzug, dass er auf ein greifbares, objektiv bestimmbares Kriterium abstellt und damit für die Rechtsanwendung deutlich handhabbarer ist.
Sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB ist eine Körperverletzung nach der Rechtsprechung also dann, wenn sie das Opfer trotz Einwilligung in die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder des Todes bringt.
Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB
- Körperverletzung mit Einwilligung trotzdem strafbar, wenn Tat gegen gute Sitten verstößt, § 228 StGB
- Nach Art und Umfang, insb. Gefährlichkeit, Brutalität
- Tathandlung an sich muss sittenwidrig sein, Zweck der Tat kann nur als Argument gegen Sittenwidrigkeit herangezogen werden (insb. nicht sittenwidrig nur weil Tat sich im „Schmuddelmilieu“ konnotiert, z.B. Sado-Maso-Spiele)
- Maßstab der Sittenwidrigkeit umstritten
- Wenn Verletzung nach Ziel, Beweggründen, Mittel und Art gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
- Noch nicht gebotene Restriktion erreicht
- Rspr.: Wenn Opfer in Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod gebracht wird
Sind Körperverletzungen im Rahmen einer verabredeten Gruppenschlägerei durch Einwilligung gerechtfertigt?
Bei verabredeten Gruppenschlägereien – man denke etwa an rivalisierende Fußballfangruppen, sogenannte Hooligans, die sich gezielt zu einer körperlichen Auseinandersetzung verabreden – stellt sich die Frage, ob die Beteiligten durch Einwilligung gerechtfertigt sind. Denn wer sich freiwillig zu einer solchen Schlägerei einfindet, willigt eigentlich bereits durch seine Teilnahme in die eigene Körperverletzung ein.
Dennoch scheitert die Rechtfertigung hier an der Sittenwidrigkeit gemäß § 228 StGB. Der Grund liegt in der gruppendynamischen unabgeschirmten Eskalationsgefahr, die solchen Schlägereien innewohnt. Im Gegensatz zu Sportwettkämpfen mit Gesundheitsgefahren – etwa dem Boxen – fehlt es bei einer verabredeten Gruppenschlägerei an Regeln, die durch neutrale Instanzen überwacht werden und den Gefährdungsgrad begrenzen. Beim Boxen gibt es einen Ringrichter, feste Rundenzahlen, Gewichtsklassen und klare Abbruchkriterien. Bei einer Hooliganschlägerei gibt es nichts dergleichen: Niemand sorgt dafür, dass die Gewalt nicht eskaliert, niemand bricht ab, wenn jemand am Boden liegt, und die Gruppendynamik kann dazu führen, dass die Situation in kürzester Zeit völlig außer Kontrolle gerät. Deshalb ist die Tat als sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB einzustufen, sodass die Einwilligung die Körperverletzung nicht rechtfertigen kann.
Die Einwilligung in eine verabredete Gruppenschlägerei ist also wegen der gruppendynamischen unabgeschirmten Eskalationsgefahr stets sittenwidrig gemäß § 228 StGB.
Verabredete Gruppenschlägerei: z.B. rivalisierende Fußballfangruppen („Hooligans“)
- Eigentlich bereits durch Teilnahme Einwilligung in eigene Körperverletzung
- Aber Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB wegen gruppendynamischer unabgeschirmter Eskalationsgefahr: Im Gegensatz zu Sportwettkämpfen mit Gesundheitsgefahren (z.B. Boxen) fehlt es an Regeln, die durch neutrale Instanzen überwacht werden und den Gefährdungsgrad begrenzen
Ist die Beschneidung männlicher Säuglinge aus medizinischen Gründen sittenwidrig i.S.d. § 228 StGB?
Die sogenannte Knabenbeschneidung männlicher Säuglinge aus religiösen Motiven – also eine Beschneidung, die nicht medizinisch notwendig ist – war Gegenstand intensiver rechtspolitischer Debatten und wirft die Frage auf, ob eine solche Körperverletzung sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB ist.
Der Gesetzgeber hat hierzu eine klare Regelung geschaffen: Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist in den Grenzen des § 1631d BGB zulässig. Danach darf die Beschneidung vorgenommen werden, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt keine Sittenwidrigkeit gemäß § 228 StGB vor, und die Einwilligung der Sorgeberechtigten rechtfertigt den Eingriff.
Die Knabenbeschneidung aus religiösen Motiven ist also durch die Einwilligung der Sorgeberechtigten gerechtfertigt und nicht sittenwidrig.
„Knabenbeschneidung“ männlicher Säuglinge aus religiösen Motiven, wenn nicht medizinisch notwendig
- Einwilligung der Sorgeberechtigten in Grenzen zulässig,§ 1631d BGB: Nach Regeln der ärztlichen Kunst, wenn Kindeswohl nicht gefährdet
Teste dein Wissen
T und O nehmen an einer verabredeten Gruppenschlägerei teil, bei der beide Gruppen sich gegenseitig verletzen wollen. T prügelt den O krankenhausreif, tritt dabei auch mehrfach auf dessen Kopf ein. Ist Ts Handlung nach § 228 StGB gerechtfertigt?
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