- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Einwilligung: Sittenwidrigkeit der Körperverletzung mit Einwilligung, § 228 StGB
SittenwidrigSittenwidrigkeitTat trotz Einwilligung sittenwidrigSchlägereiKnabenbeschneidung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung strafbar?
Merke
Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB
- Körperverletzung mit Einwilligung trotzdem strafbar, wenn Tat gegen gute Sitten verstößt, § 228 StGB
- Nach Art und Umfang, insb. Gefährlichkeit, Brutalität
- Tathandlung an sich muss sittenwidrig sein, Zweck der Tat kann nur als Argument gegen Sittenwidrigkeit herangezogen werden (insb. nicht sittenwidrig nur weil Tat sich im „Schmuddelmilieu“ konnotiert, z.B. Sado-Maso-Spiele)
- Maßstab der Sittenwidrigkeit umstritten
- Wenn Verletzung nach Ziel, Beweggründen, Mittel und Art gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
- Noch nicht gebotene Restriktion erreicht
- Rspr.: Wenn Opfer in Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod gebracht wird
Sind Körperverletzungen im Rahmen einer verabredeten Gruppenschlägerei durch Einwilligung gerechtfertigt?
Merke
Verabredete Gruppenschlägerei: z.B. rivalisierende Fußballfangruppen („Hooligans“)
- Eigentlich bereits durch Teilnahme Einwilligung in eigene Körperverletzung
- Aber Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB wegen gruppendynamischer unabgeschirmter Eskalationsgefahr: Im Gegensatz zu Sportwettkämpfen mit Gesundheitsgefahren (z.B. Boxen) fehlt es an Regeln, die durch neutrale Instanzen überwacht werden und den Gefährdungsgrad begrenzen
Ist die Beschneidung männlicher Säuglinge aus medizinischen Gründen sittenwidrig i.S.d. § 228 StGB?
Merke
„Knabenbeschneidung“ männlicher Säuglinge aus religiösen Motiven, wenn nicht medizinisch notwendig
- Einwilligung der Sorgeberechtigten in Grenzen zulässig,§ 1631d BGB: Nach Regeln der ärztlichen Kunst, wenn Kindeswohl nicht gefährdet
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Frage 1/3
T und O nehmen an einer verabredeten Gruppenschlägerei teil, bei der beide Gruppen sich gegenseitig verletzen wollen. T prügelt den O krankenhausreif, tritt dabei auch mehrfach auf dessen Kopf ein. Ist Ts Handlung nach § 228 StGB gerechtfertigt?
Ja, weil O in die Verletzung eingewilligt hat.
Ja, weil T sich auf Selbstverteidigung berufen kann.
Nein, weil die Brutalität der Körperverletzung sittenwidrig ist.
Nein, weil Gruppenschlägereien sittenwidrig sind.
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