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Einwilligung

EinwilligungEinwilligungsfähigkeit
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter Einwilligung? Bedeutet es das gleiche wie Einverständnis?

Merke

Einwilligung: Rechtfertigung durch Zustimmung, die Berechtigter vorab erteilt (freiwillig und ausreichend informiert)

  • Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bei Delikten, bei denen Unfreiwilligkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung ist (z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Vergewaltigung gem. § 177) lässt Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
  • Rechtsgrundlage der Einwilligung
    • Vorausgesetzt in § 228 StGB
    • Gewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Legalitätsprinzip gilt nur für Straftatbestände, nicht Rechtfertigungsgründe)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Einwilligung gerechtfertigt?

Merke

Voraussetzungen wirksamer Einwilligung

  1. Objektive Voraussetzungen
    1. Kundgabe nach außen: Geringe Anforderungen, kann auch konkludent erklärt werden
    2. Kundgabe vor der Tat
    3. Fortbestehen des Willens bis zur Tat
    4. Einwilligender ist selbst Träger des Rechtsguts
    5. Disponibles Rechtsgut
      • Nicht Delikte gegen Allgemeinheit
      • Nicht Leben, § 216 StGB
      • Nicht körperliche Unversehrtheit, wenn Tat trotz Einwilligung sittenwidrig, § 228 StGB
        • Auch Einwilligung in Todesgefahr (lebensgefährdende Handlung und nicht in Erfolg der Tötung) scheitert an Disponibilität, da sittenwidrig gem. § 228 StGB
    6. Einwilligungsfähigkeit: Verstandesreife und Urteilsfähigkeit
    7. Freiheit der Einwilligung von Willensmängel in Bezug auf Rechtsgut: z.B. Art, Umfang, Gefährlichkeit der Tat; z.B. kein Willensmangel, wenn Täuschung über Gegenleistung für Sachbeschädigung; aber bei ärztlichem Heileingriff ausnahmsweise auch über Anlass aufzuklären (jedoch evtl. hypothetische Einwilligung)
  2. Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Voraussetzungen / Motivationszusammenhang (Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung)

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Frage 1/4

O möchte ein neues Tattoo und geht zu T, der Tätowierer ist. Während der Sitzung erklärt O plötzlich, er wolle doch kein Tattoo mehr. T vollendet das Tattoo trotzdem. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?

Ja, weil O eingewilligt hat.
Nein, weil O die Einwilligung vor der Tat gab.
Nein, weil O seine Einwilligung widerrufen hat.
Nein, weil T sittenwidrig handelt.
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