- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Einwilligung
EinwilligungEinwilligungsfähigkeit
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Einwilligung? Bedeutet es das gleiche wie Einverständnis?
Merke
Einwilligung: Rechtfertigung durch Zustimmung, die Berechtigter vorab erteilt (freiwillig und ausreichend informiert)
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bei Delikten, bei denen Unfreiwilligkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung ist (z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Vergewaltigung gem. § 177) lässt Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
- Rechtsgrundlage der Einwilligung
- Vorausgesetzt in § 228 StGB
- Gewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Legalitätsprinzip gilt nur für Straftatbestände, nicht Rechtfertigungsgründe)
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Einwilligung gerechtfertigt?
Merke
Voraussetzungen wirksamer Einwilligung
- Objektive Voraussetzungen
- Kundgabe nach außen: Geringe Anforderungen, kann auch konkludent erklärt werden
- Kundgabe vor der Tat
- Fortbestehen des Willens bis zur Tat
- Einwilligender ist selbst Träger des Rechtsguts
- Disponibles Rechtsgut
- Nicht Delikte gegen Allgemeinheit
- Nicht Leben, § 216 StGB
- Nicht körperliche Unversehrtheit, wenn Tat trotz Einwilligung sittenwidrig, § 228 StGB
- Auch Einwilligung in Todesgefahr (lebensgefährdende Handlung und nicht in Erfolg der Tötung) scheitert an Disponibilität, da sittenwidrig gem. § 228 StGB
- Einwilligungsfähigkeit: Verstandesreife und Urteilsfähigkeit
- Freiheit der Einwilligung von Willensmängel in Bezug auf Rechtsgut: z.B. Art, Umfang, Gefährlichkeit der Tat; z.B. kein Willensmangel, wenn Täuschung über Gegenleistung für Sachbeschädigung; aber bei ärztlichem Heileingriff ausnahmsweise auch über Anlass aufzuklären (jedoch evtl. hypothetische Einwilligung)
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Voraussetzungen / Motivationszusammenhang (Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung)
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Frage 1/4
O möchte ein neues Tattoo und geht zu T, der Tätowierer ist. Während der Sitzung erklärt O plötzlich, er wolle doch kein Tattoo mehr. T vollendet das Tattoo trotzdem. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?
Ja, weil O eingewilligt hat.
Nein, weil O die Einwilligung vor der Tat gab.
Nein, weil O seine Einwilligung widerrufen hat.
Nein, weil T sittenwidrig handelt.
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