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Einwilligung

EinwilligungEinwilligungsfähigkeit
Aktualisiert vor 20 Tagen

Was versteht man unter Einwilligung? Bedeutet es das gleiche wie Einverständnis?

Die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der auf der Zustimmung des Berechtigten beruht. Konkret bedeutet das: Wenn derjenige, dessen Rechtsgut betroffen ist, vorab freiwillig und ausreichend informiert seine Zustimmung zu dem Eingriff erteilt, kann die Tat gerechtfertigt sein. Ein Beispiel wäre, dass du einen Tätowierer bittest, dir ein Tattoo zu stechen – hier willigst du in die damit verbundene Körperverletzung ein.

Von der rechtfertigenden Einwilligung strikt abzugrenzen ist das tatbestandsausschließende Einverständnis. Das Einverständnis kommt bei solchen Delikten zum Tragen, bei denen die Unfreiwilligkeit des Berechtigten bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Bei diesen Delikten entfällt durch das Einverständnis also nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schon die Tatbestandsmäßigkeit. Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch – wer eingeladen wird, dringt nicht in eine fremde Wohnung ein –, der Diebstahl – wer etwas nehmen darf, nimmt es nicht weg – und die Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, bei der einverständliche sexuelle Handlungen schon den Tatbestand nicht erfüllen. Der entscheidende Unterschied liegt also in der dogmatischen Wirkungsebene: Das Einverständnis schließt bereits den Tatbestand aus, die Einwilligung hingegen wirkt erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit als Rechtfertigungsgrund.

Was die Rechtsgrundlage der Einwilligung betrifft, ist diese im Gesetz nicht umfassend geregelt. Sie wird allerdings in § 228 StGB vorausgesetzt, der die Einwilligung bei Körperverletzungsdelikten erwähnt und dort ihre Grenzen bestimmt. Darüber hinaus ist die Einwilligung als gewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund etabliert. Im Strafrecht gilt zwar das Legalitätsprinzip, dieses verlangt jedoch nur für Straftatbestände eine gesetzliche Grundlage, nicht aber für Rechtfertigungsgründe. Deshalb ist es unproblematisch, dass die Einwilligung als allgemeiner Rechtfertigungsgrund gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf.

Die Einwilligung ist also ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund, der auf der freiwilligen und informierten Vorab-Zustimmung des Berechtigten beruht und von dem tatbestandsausschließenden Einverständnis zu unterscheiden ist.

Merke

Einwilligung: Rechtfertigung durch Zustimmung, die Berechtigter vorab erteilt (freiwillig und ausreichend informiert)

  • Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Bei Delikten, bei denen Unfreiwilligkeit des Berechtigten Tatbestandsvoraussetzung ist (z.B. Hausfriedensbruch, Diebstahl, Vergewaltigung gem. § 177) lässt Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit entfallen
  • Rechtsgrundlage der Einwilligung
    • Vorausgesetzt in § 228 StGB
    • Gewohnheitsrechtlich anerkannter, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Legalitätsprinzip gilt nur für Straftatbestände, nicht Rechtfertigungsgründe)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch Einwilligung gerechtfertigt?

Die wirksame Einwilligung hat eine Reihe Voraussetzungen, die sich in einem Prüfungsschema aus zwei großen Blöcken gliedern lassen: die objektiven Voraussetzungen und das subjektive Rechtfertigungselement. Beginnen wir mit den objektiven Voraussetzungen, die sich wiederum in mehrere Unterpunkte gliedern lassen.

Die ersten drei betreffen die Einwilligung als solche – also ihre Form, ihren Zeitpunkt und ihren Fortbestand. Erstens bedarf es einer Kundgabe der Einwilligung nach außen. Die Anforderungen daran sind allerdings gering – die Kundgabe kann auch konkludent erfolgen, also etwa durch schlüssiges Verhalten. Wer sich beispielsweise freiwillig in den Boxring stellt, erklärt damit konkludent seine Einwilligung in die mit dem Kampf verbundenen Körperverletzungen. Zweitens muss die Kundgabe vor der Tat erfolgen. Eine nachträgliche Zustimmung ist keine Einwilligung im Sinne des Rechtfertigungsgrunds, sondern allenfalls eine verzeihende Geste ohne rechtfertigende Wirkung. Drittens muss der Wille des Einwilligenden bis zur Tat fortbestehen. Wird die Einwilligung vor der Tat widerrufen, entfällt die Rechtfertigung.

Die nächsten beiden Punkte betreffen das in Rede stehende Rechtsgut. Viertens muss der Einwilligende selbst Träger des betroffenen Rechtsguts sein. Nur wer über das eigene Rechtsgut verfügt, kann wirksam einwilligen – niemand kann über fremde Rechtsgüter disponieren. Fünftens muss das betroffene Rechtsgut auch disponibel sein, also der freien Verfügung des Einzelnen unterliegen. Hier gibt es wichtige Abgrenzungen: Nicht disponibel sind Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil diese nicht einem Einzelnen „gehören" und daher auch nicht von einem Einzelnen preisgegeben werden können. Delikte gegen die Allgemeinheit können daher nicht durch Einwilligung gerechtfertigt werden. Ebenfalls nicht disponibel ist das Leben, was sich unmittelbar aus § 216 StGB ergibt – selbst wen jemand ausdrücklich um seine Tötung bittet, kann das den Täter nicht rechtfertigen. Und auch die Einwilligung in Körperverletzung rechtfertigt also nicht immer. Die körperliche Unversehrtheit ist der Einwilligung entzogen, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, wie § 228 StGB anordnet. Daraus folgt auch, dass die Einwilligung in eine Todesgefahr – also in eine lebensgefährdende Handlung und nicht in den Erfolg der Tötung selbst – an der Disponibilität scheitert, weil sie als sittenwidrig gemäß § 228 StGB einzustufen ist.

Die letzten beiden Punkte betreffen schließlich die Person des Einwilligenden und die Qualität seines Willens. Sechstens muss der Einwilligende einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähigkeit setzt Verstandesreife und Urteilsfähigkeit voraus, also die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und danach zu handeln. Siebtens muss die Einwilligung frei von Willensmängeln sein, und zwar in Bezug auf das betroffene Rechtsgut. Relevant sind dabei Täuschungen über Art, Umfang oder Gefährlichkeit der Tat. Wird hingegen über etwas getäuscht, das keinen Bezug zum Rechtsgut hat, liegt kein beachtlicher Willensmangel vor. Wenn dir etwa jemand verspricht, dir 500 Euro zu zahlen, wenn du ihn dein Fahrrad zerstören lässt, und er dann nicht zahlt, berührt diese Täuschung über die Gegenleistung nicht die Wirksamkeit deiner Einwilligung in die Sachbeschädigung. Eine Besonderheit gilt allerdings beim ärztlichen Heileingriff: Dort ist ausnahmsweise auch über den Anlass der Behandlung aufzuklären, wobei bei einem Aufklärungsfehler gegebenenfalls noch eine hypothetische Einwilligung in Betracht kommt.

Neben diesen objektiven Voraussetzungen muss als subjektives Rechtfertigungselement hinzukommen, dass der Täter Kenntnis von den Voraussetzungen der Einwilligung hat und ein Motivationszusammenhang besteht. Der Täter muss also in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln.

Merke dir: Die wirksame Einwilligung erfordert objektiv unter anderem Kundgabe vor der Tat, ein disponibles Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit und Freiheit von Willensmängeln sowie subjektiv das Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.

Merke

Voraussetzungen wirksamer Einwilligung

  1. Objektive Voraussetzungen

    1. Kundgabe nach außen: Geringe Anforderungen, kann auch konkludent erklärt werden

    2. Kundgabe vor der Tat

    3. Fortbestehen des Willens bis zur Tat

    4. Einwilligender ist selbst Träger des Rechtsguts

    5. Disponibles Rechtsgut

      • Nicht Delikte gegen Allgemeinheit

      • Nicht Leben, § 216 StGB

      • Einwilligung in Körperverletzung rechtfertigt nicht, wenn Tat trotz Einwilligung sittenwidrig, § 228 StGB

        • Auch Einwilligung in Todesgefahr (lebensgefährdende Handlung und nicht in Erfolg der Tötung) scheitert an Disponibilität, da sittenwidrig gem. § 228 StGB

    6. Einwilligungsfähigkeit: Verstandesreife und Urteilsfähigkeit

    7. Freiheit der Einwilligung von Willensmängel in Bezug auf Rechtsgut: z.B. Art, Umfang, Gefährlichkeit der Tat; z.B. kein Willensmangel, wenn Täuschung über Gegenleistung für Sachbeschädigung; aber bei ärztlichem Heileingriff ausnahmsweise auch über Anlass aufzuklären (jedoch evtl. hypothetische Einwilligung)

  2. Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Voraussetzungen / Motivationszusammenhang (Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung)

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Frage 1/4

O möchte ein neues Tattoo und geht zu T, der Tätowierer ist. Während der Sitzung erklärt O plötzlich, er wolle doch kein Tattoo mehr. T vollendet das Tattoo trotzdem. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?

Ja, weil O eingewilligt hat.
Nein, weil O die Einwilligung vor der Tat gab.
Nein, weil O seine Einwilligung widerrufen hat.
Nein, weil T sittenwidrig handelt.
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