- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Einzelfälle
Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB gibt es wichtige Einzelfälle, in denen trotz scheinbar fremdbezogener Tätigkeit keine GoA vorliegt. Dazu zählen Polizei- und Feuerwehreinsätze mit abschließender öffentlich-rechtlicher Kostenregelung, die Erfüllung wirksamer entgeltlicher Verträge, die Leistung bei unerkannt nichtigen Verträgen sowie gewerbliche Erbensucher. In diesen Konstellationen scheitert die GoA regelmäßig am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen oder an vorrangigen Spezialregelungen. Diese Einzelfälle sind klausurrelevant, da sie typische Abgrenzungsprobleme zwischen GoA, Vertragsrecht und Bereicherungsrecht aufwerfen.
Liegt eine GoA vor bei Polizei- und Feuerwehreinsätzen, Erfüllung entgeltlicher oder unerkannt nichtiger Verträge oder bei gewerblichen Erbensuchern?
Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag gibt es mehrere praktisch bedeutsame Einzelfälle, in denen eine GoA trotz scheinbar fremdbezogener Tätigkeit ausscheidet.
Der erste wichtige Fall betrifft Polizei- und Feuerwehreinsätze. Wenn eine abschließende öffentlich-rechtliche Regelung zur Kostenerstattung existiert, ist der Rückgriff auf die GoA gesperrt. Die Abrechnung eines Polizeieinsatzes erfolgt daher ausschließlich nach Polizeirecht und nicht über die zivilrechtliche GoA. Der Gesetzgeber hat hier bewusst ein spezielles Kostenregime geschaffen, das nicht durch privatrechtliche Ansprüche unterlaufen werden soll.
Der zweite Fall betrifft die Erfüllung eigener Verpflichtungen bei einem wirksamen entgeltlichen Vertrag. Stell dir vor, die Stadt beauftragt einen Abschleppunternehmer, falsch geparkte Fahrzeuge aus einer Fußgängerzone zu entfernen. Der Abschleppunternehmer schleppt daraufhin dein Auto ab, das dort widerrechtlich parkte. Aus Sicht des Abschleppunternehmers liegt keine GoA gegenüber dir vor, obwohl er objektiv in deinem Interesse handelt, der Pflicht zum Entfernen des Autos nachzukommen. Es fehlt am Fremdgeschäftsführungswillen, denn der Abschleppunternehmer handelt ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht gegenüber der Stadt. Die Motivation ist die eigene Vertragspflicht, nicht dein Interesse. Die Abrechnung erfolgt daher nur mit der Stadt als Vertragspartner, nicht etwa über die GoA mit dir als Fahrzeughalter.
Besonders umstritten ist der dritte Fall: die Erfüllung einer vermeintlichen eigenen Verpflichtung bei einem unerkannt nichtigen Vertrag. Stell dir vor, jemand übereignet eine Kaufsache an einen unerkannt Geisteskranken. Da der Vertrag nichtig ist, besteht kein vertraglicher Entgeltanspruch. Die Rechtsprechung nimmt hier an, dass ein Anspruch aus GoA vorrangig vor dem Bereicherungsrecht sei und vermutet einen Fremdgeschäftsführungswillen trotz der irrigen Annahme, zur Leistung verpflichtet zu sein. Die herrschende Lehre widerspricht dem überzeugend: Die vermeintliche Erfüllung einer eigenen Verpflichtung ist die alleinige Motivation des Handelnden, sodass kein Fremdgeschäftsführungswille vorliegt. Zudem ist das Bereicherungsrecht für die Rückabwicklung nichtiger Verträge spezieller. Nach der herrschenden Lehre bleibt dem Leistenden daher nur das schwächere Bereicherungsrecht.
Der vierte Fall betrifft gewerbliche Erbensucher. Diese versuchen nach Erbfallanzeigen des Nachlassgerichts, die gesetzlichen Erben eines Erblassers herauszufinden, und verlangen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Vergütung. Schließt der gefundene Erbe jedoch keinen Vertrag mit dem Erbensucher und erfährt trotzdem durch dessen Hinweis vom Erbfall, erfolgt kein automatischer Vertragsschluss. Auch eine GoA scheidet dann aus, denn die GoA darf keine Vertragsfalle sein. Es besteht keine Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener Informationen.
In allen diesen Fällen scheitert die GoA entweder am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen oder an vorrangigen Spezialregelungen.
Einzelfälle
- Wenn abschließende öffentlich-rechtliche Regelung zur Kostenerstattung, z.B. Polizei, Feuerwehr
- Keine GoA, da abschließend im öffentlichen Recht geregelt: z.B. Abrechnung eines Polizeieinsatzes ausschließlich nach Polizeirecht, nicht über GoA
- Erfüllung eigener Verpflichtung bei wirksamem entgeltlichem Vertrag, z.B. Abschleppunternehmer wird beauftragt, störendes Fahrzeug zu entfernen
- Keine GoA, da kein Fremdgeschäftsführungswille: Abrechnung nur mit Vertragspartner, nicht über GoA z.B. mit Halter des abgeschleppten Fahrzeugs
- Erfüllung vermeintlicher eigener Verpflichtung bei unerkannt nichtigem Vertrag (⇨ kein vertraglicher Entgeltanspruch): z.B. Übereignung der Kaufsache an unerkannt Geisteskranken
- Keine GoA, da kein Fremdgeschäftsführungswille: Rückabwicklung nur über Bereicherungsrecht
- Rspr.: Anspruch aus GoA vorrangig vor Bereicherungsrecht, Fremdgeschäftsführungswillevermutet trotz irriger Annahme zur Leistung verpflichtet zu sein
- Vermeintliche Erfüllung alleinige Motivation; Bereicherungsrecht für Rückabwicklung nichtiger Verträge spezieller
- h.L.: Kein Fremdgeschäftsführungswille ⇨ nur (schwächeres) Bereicherungsrecht
- Gewerblicher Erbensucher: „Erbensucher“ Versuchen nach Erbfallanzeigen des Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben eines Erblassers herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Vergütung für ihre Tätigkeit
- Kein „automatischer“ Vertragsschluss, wenn gefundener Erbe keinen Vertrag mit Erbensucher schließt und trotzdem durch Hinweis des Erbensuchers den Erblasser findet
- Keine GoA, da GoA keine „Vertragsfalle“ (keine Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener Informationen)
Häufig gestellte Fragen
Bei Polizei- und Feuerwehreinsätzen existieren abschließende öffentlich-rechtliche Kostenregelungen. Diese Spezialvorschriften sperren den Rückgriff auf die zivilrechtliche GoA. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach dem jeweiligen Polizei- oder Feuerwehrrecht.
Nein, wenn der Abschleppunternehmer im Auftrag der Stadt handelt. Es fehlt am Fremdgeschäftsführungswillen, da er nur seinen eigenen Vertrag erfüllt. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich mit dem Vertragspartner, nicht über GoA mit dem Halter.
Dies ist umstritten. Nach der Rechtsprechung ist die GoA vorrangig und ein Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. Nach herrschender Lehre fehlt hingegen der Fremdgeschäftsführungswille, da nur die vermeintliche Eigenverpflichtung motiviert. Dann greift nur das Bereicherungsrecht.
Die GoA darf keine Vertragsfalle sein. Schließt der gefundene Erbe keinen Vertrag mit dem Erbensucher, besteht keine Vergütungspflicht für ungefragt überlassene Informationen. Weder ein automatischer Vertragsschluss noch eine GoA liegt vor.
Wenn der Gesetzgeber ein abschließendes Kostenregime für bestimmte hoheitliche Tätigkeiten geschaffen hat. Diese Spezialregelungen sollen nicht durch privatrechtliche Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB unterlaufen werden. Typische Beispiele sind Polizei- und Feuerwehreinsätze.
Der Fremdgeschäftsführungswille ist das zentrale Ausschlusskriterium. Bei Erfüllung eigener Vertragspflichten oder vermeintlicher Eigenverpflichtungen fehlt dieser Wille, da die eigene Obligation die alleinige Handlungsmotivation darstellt. Ohne Fremdgeschäftsführungswillen keine GoA.
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