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Entschädigung, § 951 BGB

Entschädigung § 951 BGB
Aktualisiert vor 12 Tagen

Hat jemand, der sein Eigentum aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verliert, einen Anspruch gegen den neuen Eigentümer?

Merke

Entschädigung, § 951 BGB: Schuldrechtlicher Ausgleich für Rechtsverlust aus gesetzlichem Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB

  • Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
    • Anspruchsgrundlage dann Kombination aus § 951 BGB und bereicherungsrechtlichem Anspruch, z.B. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB
  • Rechtsfortwirkung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB: Daher auch „Rechtsfortwirkungsanspruch“ genannt
  • Insb. auch Vorrang der Leistungsbeziehung

Welche Voraussetzung hat der Entschädigungsanspruch nach § 951 BGB?

Merke

Voraussetzungen

  1. Gesetzlicher Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB
    • Verbindung, §§ 946, 947 BGB
    • Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
    • Verarbeitung, § 950 BGB
    • Andere Formen des gesetzlichen Eigentumsübergangs, z.B. Ersitzung gem. § 937 BGB
  2. Gesetzessystematische Weichenstellung: Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
  3. Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage, insb. Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Da § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, müssen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die verwiesen wird, ebenfalls vorliegen

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Frage 1/5

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

A kann von M den Herausgabe fordern, § 985 BGB.
A hat keinen Anspruch gegen M.
A kann von M das Eigentum herausfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann von M Entschädigung fordern, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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