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Entschädigung, § 951 BGB

Entschädigung
Aktualisiert vor 16 Tagen

Hat jemand, der sein Eigentum aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verliert, einen Anspruch gegen den neuen Eigentümer?

Wer sein Eigentum durch gesetzlichen Eigentumsübergang in Form von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach den §§ 946 ff. BGB verliert, steht nicht schutzlos da. Das Gesetz gewährt ihm in § 951 BGB einen Anspruch auf Entschädigung gegen den neuen Eigentümer. Diese Vorschrift dient dem schuldrechtlichen Ausgleich für den Rechtsverlust aus einem gesetzlichen Eigentumsübergang.

Dabei handelt es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht. Das bedeutet, dass § 951 BGB selbst keine vollständige Anspruchsgrundlage ist, sondern auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften verweist, insbesondere auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich dann aus einer Kombination beider Normen, zum Beispiel aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Dogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Rechtsfortwirkung des Vindikationsanspruchs aus § 985 BGB. Der frühere Eigentümer konnte vor dem Eigentumsverlust Herausgabe der Sache verlangen. Da dies nach dem gesetzlichen Eigentumsübergang nicht mehr möglich ist, wirkt dieser Anspruch nun in Form des Entschädigungsanspruchs fort. Deshalb wird der Anspruch aus § 951 BGB auch als Rechtsfortwirkungsanspruch bezeichnet.

Weil § 951 BGB auf das Bereicherungsrecht verweist, gelten auch dessen Grundsätze. Insbesondere findet der Vorrang der Leistungsbeziehung Anwendung.

§ 951 BGB gewährt also einen schuldrechtlichen Ausgleich für gesetzlichen Eigentumsverlust durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht.

Merke

Entschädigung, § 951 BGB: Schuldrechtlicher Ausgleich für Rechtsverlust aus gesetzlichem Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB

  • Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
    • Anspruchsgrundlage dann Kombination aus § 951 BGB und bereicherungsrechtlichem Anspruch, z.B. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB
  • Rechtsfortwirkung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB: Daher auch „Rechtsfortwirkungsanspruch“ genannt
  • Insb. auch Vorrang der Leistungsbeziehung

Welche Voraussetzung hat der Entschädigungsanspruch nach § 951 BGB?

Der Entschädigungsanspruch nach § 951 BGB hat ein dreistufiges Prüfungsschema.

Erstens muss ein gesetzlicher Eigentumsübergang gemäß §§ 946 ff. BGB stattgefunden haben. Erfasst sind dabei die Verbindung nach §§ 946, 947 BGB, die Vermischung beziehungsweise Vermengung nach § 948 BGB sowie die Verarbeitung nach § 950 BGB. Andere Formen des gesetzlichen Eigentumsübergangs, etwa die Ersitzung gemäß § 937 BGB, fallen hingegen nicht unter § 951 BGB. Die Vorschrift ist auf die speziellen Fälle der §§ 946 ff. BGB beschränkt.

Zweitens folgt eine gesetzessystematische Weichenstellung. Da § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht darstellt, musst du bestimmen, welche bereicherungsrechtliche Norm einschlägig ist. In Betracht kommen insbesondere § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.

Drittens müssen die Voraussetzungen der jeweiligen bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage vorliegen. Am häufigsten ist die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB einschlägig. Da § 951 BGB eben nur eine Rechtsgrundverweisung ist, genügt der bloße Eigentumsverlust nicht. Vielmehr müssen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, eigenständig geprüft und bejaht werden.

Der Anspruch aus § 951 BGB erfordert also einen gesetzlichen Eigentumsübergang nach §§ 946 ff. BGB und das Vorliegen aller Voraussetzungen der einschlägigen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage.

Merke

Voraussetzungen

  1. Gesetzlicher Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB
    • Verbindung, §§ 946, 947 BGB
    • Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
    • Verarbeitung, § 950 BGB
    • Andere Formen des gesetzlichen Eigentumsübergangs, z.B. Ersitzung gem. § 937 BGB
  2. Gesetzessystematische Weichenstellung: Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
  3. Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage, insb. Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Da § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, müssen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die verwiesen wird, ebenfalls vorliegen

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Frage 1/5

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

A kann von M den Herausgabe fordern, § 985 BGB.
A hat keinen Anspruch gegen M.
A kann von M das Eigentum herausfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann von M Entschädigung fordern, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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