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Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

Entschuldigender Notstand
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter dem entschuldigenden Notstand?

Merke

Entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Entschuldigung von Eingriffen zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehenden Dritten

  • Relevant wenn kein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB: Greift nicht ein, weil kein wesentliches Überwiegen des Eingriffsguts ggü. dem Erhaltungsgut

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen entschuldigendem Notstand entschuldigt?

Merke

Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands

  1. Notstandslage
    1. Gegenwärtige Gefahr
    2. Notstandsfähiges Rechtsgut: Leib, Leben oder Freiheit
    3. Geschützter Personenkreis: Rechtsgut des Täters oder ihm nahestehenden Dritten
  2. Notstandshandlung: Keine Güterabwägung (≠ Rechtfertigender Notstand, § 34)
    1. Erforderlichkeit: Geeignet und relativ mildestes Mittel
    2. Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr
  3. Subjektives Element: Kenntnis der Gefahrenlage / Gefahrabwendungswille

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Frage 1/5

T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?

M ist entschuldigt, weil er unter Zwang handelte und keine andere Wahl hatte.
T kann als mittelbarer Täter nach § 25 I Alt. 2 StGB für den Einbruch bestraft werden, da er M dazu gezwungen hat.
M ist gerechtfertigt durch Nötigungsnotstand.
M ist strafbar.
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