- Strafrecht
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Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Was versteht man unter dem entschuldigenden Notstand?
Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB bildet einen eigenständigen Entschuldigungsgrund, der Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entschuldigt, wenn diese Gefahren sich gegen Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehender Dritter richten. Damit ist der Kreis der geschützten Rechtsgüter bewusst eng gezogen: Nur bei existenziellen Bedrohungen dieser höchstpersönlichen Güter erkennt das Gesetz an, dass dem Täter kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn er sich durch einen Eingriff in fremde Rechtsgüter rettet.
Praktisch relevant wird der entschuldigende Notstand vor allem dann, wenn kein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB eingreift. Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Liegt ein solches wesentliches Überwiegen des Erhaltungsguts gegenüber dem Eingriffsgut nicht vor – stehen sich die betroffenen Rechtsgüter also etwa gleichwertig gegenüber oder überwiegt das Eingriffsgut sogar –, scheidet eine Rechtfertigung nach § 34 StGB aus. In genau dieser Konstellation kann § 35 StGB als Entschuldigungsgrund greifen, weil das Gesetz anerkennt, dass von jemandem, der in einer existenziellen Notlage für sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit handelt, normgemäßes Verhalten nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann.
Merke: Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB entschuldigt Eingriffe zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehender Dritter und kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn mangels wesentlichen Überwiegens des Erhaltungsguts keine Rechtfertigung über § 34 StGB möglich ist.
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Entschuldigung von Eingriffen zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehenden Dritten
- Relevant wenn kein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB: Wenn dieser nicht eingreift, weil kein wesentliches Überwiegen des Eingriffsguts ggü. dem Erhaltungsgut
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen entschuldigendem Notstand entschuldigt?
Das Prüfungsschema des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB gliedert sich in drei Voraussetzungen.
Erstens muss eine Notstandslage vorliegen. Diese setzt sich aus drei Untervoraussetzungen zusammen. Zunächst muss eine gegenwärtige Gefahr bestehen. Sodann muss sich diese Gefahr gegen ein notstandsfähiges Rechtsgut richten, also gegen Leib, Leben oder Freiheit. Schließlich muss das bedrohte Rechtsgut dem geschützten Personenkreis zuzuordnen sein – es muss sich also um ein Rechtsgut des Täters oder ihm nahestehender Dritter handeln.
Zweitens muss eine Notstandshandlung gegeben sein. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB: Beim entschuldigenden Notstand findet keine Güterabwägung statt. Es kommt also nicht darauf an, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Stattdessen muss die Notstandshandlung zwei Anforderungen genügen. Zum einen muss Erforderlichkeit vorliegen, das heißt die Handlung muss geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Gefahrabwendung sein. Zum anderen muss die Hinnahme der Gefahr für den Täter unzumutbar sein – es muss ihm also nicht zugemutet werden können, die Gefahr einfach hinzunehmen, ohne sich durch einen Eingriff in fremde Rechtsgüter zu retten.
Drittens ist ein subjektives Element erforderlich. Der Täter muss Kenntnis der Gefahrenlage haben und mit Gefahrabwendungswillen handeln. Er muss also wissen, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und sein Handeln muss darauf gerichtet sein, diese Gefahr abzuwenden.
Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB erfordert damit eine Notstandslage mit gegenwärtiger Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder ihm nahestehender Dritter, eine erforderliche Notstandshandlung bei Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme – ohne dass es einer Güterabwägung bedarf – sowie Kenntnis der Gefahrenlage und Gefahrabwendungswillen.
Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut: Leib, Leben oder Freiheit
- Geschützter Personenkreis: Rechtsgut des Täters oder ihm nahestehenden Dritten
- Notstandshandlung: Keine Güterabwägung (≠ Rechtfertigender Notstand, § 34)
- Erforderlichkeit: Geeignet und relativ mildestes Mittel
- Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr
- Subjektives Element: Kenntnis der Gefahrenlage / Gefahrabwendungswille
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