- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Entschuldigender Notstand
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter dem entschuldigenden Notstand?
Merke
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Entschuldigung von Eingriffen zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahestehenden Dritten
- Relevant wenn kein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB: Greift nicht ein, weil kein wesentliches Überwiegen des Eingriffsguts ggü. dem Erhaltungsgut
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen entschuldigendem Notstand entschuldigt?
Merke
Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut: Leib, Leben oder Freiheit
- Geschützter Personenkreis: Rechtsgut des Täters oder ihm nahestehenden Dritten
- Notstandshandlung: Keine Güterabwägung (≠ Rechtfertigender Notstand, § 34)
- Erforderlichkeit: Geeignet und relativ mildestes Mittel
- Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr
- Subjektives Element: Kenntnis der Gefahrenlage / Gefahrabwendungswille
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Frage 1/5
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
M ist entschuldigt, weil er unter Zwang handelte und keine andere Wahl hatte.
T kann als mittelbarer Täter nach § 25 I Alt. 2 StGB für den Einbruch bestraft werden, da er M dazu gezwungen hat.
M ist gerechtfertigt durch Nötigungsnotstand.
M ist strafbar.
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