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Erfolgsqualifizierter Versuch
Wie verhält es sich, wenn der Täter das Grunddelikt versucht und die Erfolgsqualifikation vollendet?
Der erfolgsqualifizierte Versuch beschreibt eine Konstellation, in der der Täter das Grunddelikt nur versucht, also nicht vollendet, zugleich aber die Erfolgsqualifikation zumindest fahrlässig vollendet. Denke etwa mit Blick auf die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge an einen Fall, in dem der Täter mit einem Baseballschläger zum Schlag gegen das Opfer ausholt, dieses aber ausweicht und dabei so unglücklich stürzt, dass es an den Verletzungen stirbt. Das Grunddelikt – die Körperverletzung – ist hier nur versucht, die qualifizierende Folge – der Tod – ist aber eingetreten.
Hier besteht eine Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation. Die Frage, ob in solchen Fällen eine Versuchsstrafbarkeit wegen des erfolgsqualifizierten Delikts besteht, ist allerdings umstritten.
Eine Mindermeinung verneint dies mit dem Argument, dass ohne Vorsatz kein Versuch vorliegen könne. Da der Täter hinsichtlich der schweren Folge nur fahrlässig handelt, fehle es am Vorsatz bezüglich der Qualifikation, und dieser Mangel werde mangels Verwirklichung des Grunddelikts auch nicht von § 11 Abs. 2 StGB ausgeglichen. Nach dieser Ansicht kommt daher nur eine Strafbarkeit wegen des versuchten Grunddelikts in Betracht. Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass sie die erhöhte Gefährlichkeit der Tat völlig außer Acht lässt, die sich gerade im Eintritt der schweren Folge manifestiert hat.
Eine weitere Meinung geht davon aus, dass sich die qualifizierende Folge aus dem Taterfolg ergeben muss. Nach dieser Ansicht wäre der Täter sowohl wegen versuchtem Grunddelikt als auch wegen versuchtem erfolgsqualifiziertem Delikt strafbar. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass dann, wenn sich die Gefährlichkeit nur aus dem Erfolg ergibt, ein Versuch niemals bestraft werden dürfte, weil der Erfolg beim Versuch gerade ausbleibt.
Die herrschende Meinung differenziert ebenfalls danach, ob sich die qualifizierende Folge aus der Tathandlung oder aus dem Taterfolg ergibt. Eine Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation kommt danach nur in Betracht, wenn die schwere Folge gerade an die Tathandlung anknüpft. Das ist beispielsweise im obigen Beispiel mit der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB der Fall, weil dort die Gefährlichkeit bereits in der Gewalthandlung selbst liegt – der Täter holt zum Schlag mit dem Baseballschläger aus – und schon diese Handlung birgt das Risiko tödlicher Folgen, auch wenn der Schlag sein Ziel verfehlt. Ein anderes Beispiel wäre Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB. Nicht hingegen kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, wenn die schwere Folge sich erst aus dem Erfolg des Grunddelikts ergibt, wie etwa bei § 226 StGB, der die schwere Körperverletzung als Folge der eingetretenen Körperverletzung voraussetzt.
Nimmt man mit der herrschenden Meinung eine Versuchsstrafbarkeit an wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation, stellt sich die Anschlussfrage, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich ist. Auch dies ist umstritten.
Eine Mindermeinung hält den Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch für nicht möglich, da der Eintritt der schweren Folge bereits eine „Vollendung im materiellen Sinn" darstelle, auch wenn formell keine Vollendung des Gesamtdelikts vorliege. Gegen diese Ansicht spricht, dass eine solche teleologische Reduktion des § 24 StGB nach dem Analogieverbot unzulässig ist, weil sie zulasten des Täters wirkt.
Die herrschende Meinung hält den Rücktritt hingegen für möglich. Dafür spricht, dass nach dem Wortlaut des § 24 StGB ein Rücktritt vom Grunddelikt möglich ist, und ohne das Grunddelikt kein Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation besteht. Tritt der Täter also wirksam vom versuchten Grunddelikt zurück, entfällt damit zugleich die Basis für die Erfolgsqualifikation.
Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist also entscheidend, ob sich die schwere Folge aus der Tathandlung oder dem Taterfolg ergibt – nur im ersten Fall kommt nach herrschender Meinung eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, von der dann auch ein Rücktritt möglich ist.
Erfolgsqualifizierter Versuch: Versuchtes Grunddelikt mit Versuchsstrafbarkeit + zumindest fahrlässig vollendete Erfolgsqualifikation
Versuchsstrafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchter Erfolgsqualifikation (umstritten)
M.M.: Ohne Vorsatz kein Versuch, was mangels Verwirklichung nicht von § 11 II ausgeglichen wird ⇨ Strafbarkeit nur wegen versuchten Grunddelikts
Erhöhte Gefährlichkeit außer Acht gelassen
Qualifizierende Folge muss sich aus Taterfolg ergeben ⇨ Strafbarkeit wegen versuchtem Grunddelikt und versuchtem erfolgsqualifiziertem Delikt
Wenn sich Gefährlichkeit nur aus Erfolg ergibt, darf Versuch nie bestraft werden
h.M.: Qualifizierende Folge muss sich aus Tathandlung ergeben (z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB), nicht wenn aus Erfolg (z.B. § 226 StGB)
Möglichkeit des Rücktritts umstritten
M.M.: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch nicht möglich, da Eintritt der schweren Folge bereits „Vollendung im materiellen Sinn“ (≠ formelle Vollendung)
Nach Analogieverbot unzulässige teleologische Reduktion des § 24 zulasten des Täters
h.M.: Rücktritt möglich
Nach Wortlaut des § 24 Rücktritt vom Grunddelikt möglich; ohne Grunddelikt kein Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation
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T versucht, O schwer zu verletzen, indem er ihm einen Schlag versetzt. O kann dem Schlag ausweichen, stolpert dabei jedoch, stürzt unglücklich und erleidet tödliche Verletzungen. Wie ist die Strafbarkeit von T zu bewerten?
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