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Erfüllung, §§ 362 ff. BGB

ErfüllungLeistung durch DritteLeistung an DritteBewirkenTeilerfüllungKonto
Aktualisiert vor 1 Tag

Was passiert, wenn die Leistung vollständig erbracht wird?

Wird die geschuldete Leistung bewirkt, also vollständig erbracht, tritt Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ein.

In der Regel erfolgt die Erfüllung durch den Eintritt des Leistungserfolgs. Ein typisches Beispiel ist der Kaufvertrag: Der Verkäufer erbringt seine geschuldete Leistung durch Übergabe und Übereignung der Kaufsache gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erst wenn diese Handlung vollständig abgeschlossen ist, gilt die Verpflichtung als erfüllt.

Bei bestimmten Verträgen reicht hingegen bereits die Leistungshandlung aus, selbst wenn ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist. Dies ist etwa beim Dienstvertrag der Fall: Hier schuldet der Dienstverpflichtete nur die Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Erfolg.

Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Der Schuldner hat eine rechtsvernichtende Einwendung und der Gläubiger keine weiteren Ansprüche mehr aus der ursprünglichen Verpflichtung.

Merke

Erfüllung, § 362 I BGB: Bewirken der Leistung

  • Regelmäßig durch Leistungserfolg: z.B. beim Kaufvertrag Übergabe und Übereignung gem. § 433 I 1 BGB
  • Sonst durch Leistungshandlung: Wenn kein Erfolg gefordert (z.B. beim Dienstvertrag)
  • Schuldverhältnis erlischt, § 362 I BGB

Tritt Erfüllung ein, wenn ein anderer als der Schuldner leistet? Tritt Erfüllung ein, wenn an einen anderen als den Gläubiger geleistet wird?

Fraglich ist, ob Erfüllung auch eintritt, wenn ein anderer als der Schuldner leistet oder wenn die Leistung an einen anderen als den Gläubiger erbracht wird.

Erfüllung kann auch durch die Leistung eines Dritten eintreten. Nach § 267 BGB darf ein Dritter die Leistung sogar gegen den Willen des Schuldners bewirken. Das bedeutet, dass etwa ein Freund des Schuldners dessen Schulden begleichen kann, selbst wenn dieser dies nicht wünscht.

Anders sieht es aus, wenn die Leistung nicht an den Gläubiger selbst, sondern an einen Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist eine Erfüllung in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich. Dies ergibt sich aus § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB. Denn der Gläubiger soll selbst entscheiden können, ob er die Leistung persönlich empfangen will. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn eine Abtretung nach § 407 BGB vorliegt. Hat der ursprüngliche Gläubiger seine Forderung abgetreten, kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den früheren Gläubiger leisten, dem die Forderung gar nicht mehr zusteht, wenn er von der Abtretung nichts weiß. Beispiel: A schuldet B 500 Euro. B tritt die Forderung an C ab ohne den A zu informieren. Zahlt A nun an B, tritt gem. § 407 BGB trotzdem Erfüllung ein.

Kurz gesagt: Eine Leistung durch Dritte ist möglich, eine Leistung an Dritte hingegen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gläubigers.

Merke

Leistung durch Dritte und Leistung an Dritte

  • Auch durch Leistung durch einen Dritten, § 267 BGB: Selbst gegen den Willen des Schuldners
  • Durch Leistung an einen Dritten grds. nur mit Zustimmung des Gläubigers, §§ 362 II, 185 BGB: Aber z.B. ggf. möglich nach Abtretung, § 407 BGB
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Erfordert die Erfüllung eine Willenserklärung oder ein ähnliches Element?

Es gibt verschiedene Theorien zur Rechtsnatur und den Voraussetzungen des Bewirkens. Dabei ist insbesondere umstritten, ob eine Erfüllung neben der reinen Leistungshandlung zusätzlich eine Willenserklärung oder ein ähnliches Element erfordert.

Nach der Vertragstheorie setzt die Erfüllungswirkung zusätzlich eine Einigung darüber voraus, dass die erbrachte Leistung tatsächlich die geschuldete Verbindlichkeit tilgt. Es müssen also übereinstimmende Willenserklärungen von Schuldner und Gläubiger bestehen, dass die erbrachte Leistung als Erfüllung gelten soll. Sie ist abzulehnen, denn dagegen spricht der Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB. Das Gesetz spricht lediglich vom „Bewirken“ der geschuldeten Leistung, wobei es sich um einen Realakt handelt, nicht um eine Willenserklärung.

Die Theorie der finalen Leistungsbewirkung verlangt hingegen ein subjektives Element in Form einer Tilgungsbestimmung durch den Schuldner. Das bedeutet, dass der Schuldner mit der Leistung die Absicht haben muss, seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Diese Ansicht ist jedoch ebenfalls abzulehnen, da § 362 Abs. 2 BGB ausdrücklich regelt, was geschieht, wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt. Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn eine Tilgungsbestimmung notwendig wäre. Daraus folgt, dass eine solche Bestimmung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Nach herrschender Meinung ist die Erfüllung ein Realakt, der keine zusätzliche Willenserklärung voraussetzt. Es genügt, dass die geschuldete Leistung tatsächlich bewirkt wird. Eine gesonderte Einigung oder eine subjektive Tilgungsbestimmung des Schuldners ist nicht erforderlich.

Merke

Rechtsnatur und Voraussetzungen des Bewirkens

  • Vertragstheorie: Erfüllungswirkung erfordert zusätzlich Einigung, dass Leistung Erfüllung bewirkt
    • Wortlaut § 362 I BGB: „Bewirken“ ist Realakt
  • Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Subjektives Element Tilgungsbestimmung erforderlich
    • § 362 II BGB greift gerade ein, wenn keine Tilgungsbestimmungnicht nötig
  • h.M.: Erfüllung ist Realakt; keine zusätzliche Willenserklärung nötig

Wie verhält es sich, wenn der Schuldner die Leistung nur teilweise erbringt?

Wenn der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht vollständig, sondern nur teilweise erbringt, spricht man von einer Teilerfüllung. Das bedeutet, dass die Leistung nicht in der geschuldeten Gesamthöhe, sondern nur zu einem gewissen Teil erbracht wird. Ein Beispiel: Ein Käufer schuldet dem Verkäufer den Kaufpreis in Höhe von 100 Euro, bezahlt aber nur 40 Euro.

Trotz § 266 BGB, der besagt, dass der Schuldner grundsätzlich nicht zu Teilleistungen berechtigt ist, kann eine Teilleistung dennoch zu Teilerfüllung führen, insbesondere wenn der Gläubiger nicht von seinem Zurückweisungsrecht Gebrauch macht, sondern die Leistung annimmt.

Das Schuldverhältnis erlischt dann gemäß § 362 Abs. 1 BGB anteilig entsprechend der erbrachten Leistung mit der Folge einer Reduzierung der Restschuld. Im Beispiel des Käufers wäre seine Schuld also um die gezahlten 40 Euro vermindert, sodass noch 60 Euro offenbleiben.

Merke

Teilerfüllung: Geschuldete Leistung nicht vollständig, sondern nur zum Teil bewirkt durch Teilleistung (die trotz § 266 BGB wirksam ist); z.B. Käufer schuldet Kaufpreis i.H.v. 100€, bezahlt 40€

  • Schuldverhältnis erlischt anteilig, § 362 I BGB: Reduzierung der Restschuld

Tritt Erfüllung ein, wenn an einen Minderjährigen geleistet wird?

Grundsätzlich erlischt eine Verpflichtung durch Erfüllung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Doch was gilt, wenn die Leistung an einen Minderjährigen erbracht wird?

Ein Minderjähriger ist nicht empfangszuständig, um eine Leistung wirksam entgegenzunehmen. Das bedeutet, dass durch die Leistung an ihn keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB eintritt. Vielmehr muss die Leistung an seine Eltern als gesetzliche Vertreter erfolgen oder zumindest von diesen genehmigt werden.

Ein Beispiel: A schuldet dem 14-jährigen B 100 Euro. Wenn A das Geld direkt an B auszahlt, ist die Schuld nicht automatisch erfüllt. Erst wenn die Eltern des B die Zahlung genehmigen, tritt Erfüllung ein.

Zentral ist also, dass eine Leistung an Minderjährige nur mit Zustimmung der Eltern zur Erfüllung führt.

Merke

Minderjährige nicht empfangszuständig zur Entgegennahme von Leistungen

Bewirken nur durch Leistung ggü. Eltern oder mit Genehmigung der Eltern

Tritt Erfüllung auch ein, wenn der Leistungserfolg zufällig eintritt?

Kann Erfüllung auch eintreten, wenn der Leistungserfolg zufällig eintritt? Diese Frage ist besonders relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen Erfüllung und anderen möglichen Beendigungsgründen eines Schuldverhältnisses geht, wie etwa der Unmöglichkeit.

Grundsätzlich setzt die Erfüllung voraus, dass die geschuldete Leistung durch den Schuldner oder einen Dritten erbracht wird. Die Formulierung "durch den Schuldner" verdeutlicht, dass der Leistungserfolg auf dessen bewusstem Handeln beruhen muss. Nur dann kann von einer ordnungsgemäßen Erfüllung im Sinne des § 362 BGB gesprochen werden. Wenn der Leistungserfolg zufällig ohne bewusstes Zutun des Schuldners eintritt, liegt also keine Erfüllung vor.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Angenommen, ein Schuldner schuldet die Fällung eines bestimmten Baumes. Wird dieser Baum von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten gefällt, tritt die Erfüllung ein. Stürzt der Baum jedoch infolge eines Sturms um, liegt gerade kein zielgerichtetes Handeln des Schuldners oder eines Dritten vor. In diesem Fall wäre nicht von Erfüllung auszugehen. Stattdessen könnte eine Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vorliegen, wegen Zweckerreichung oder Zweckfortfall, weil der geschuldete Erfolg auf andere Weise eingetreten, aber nicht durch den Schuldner herbeigeführt wurde.

Erfüllung tritt also nur ein, wenn der Leistungserfolg auf einem Handeln des Schuldners oder eines Dritten beruht.

Merke

Leistung muss durch Schuldner oder Dritten erbracht werden: Leistungserfolg muss auf Handeln des Schuldners oder Dritten beruhen; z.B. nicht, wenn zu fällender Baum durch Sturm entwurzelt (⇨ evtl. Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB wegen Zweckerreichung/Zweckfortfall)

Was versteht man unter Leistung an Erfüllung statt und Leistung erfüllungshalber?

Die Leistung an Erfüllung statt und die Leistung erfüllungshalber sind sogenannte Erfüllungssurrogate. Sie regeln Fälle, in denen der Schuldner nicht die eigentlich geschuldete Leistung erbringt, sondern eine andere Leistung mit Zustimmung des Gläubigers anbietet, um seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Die beiden Begriffe unterscheiden sich darin, wann die Erfüllung eintritt.

Die Leistung an Erfüllung statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB bedeutet, dass die Erfüllung bereits durch die Erbringung der anderen Leistung eintritt. Das heißt, der Schuldner ist sofort von seiner ursprünglichen Verbindlichkeit befreit, sobald die neue Leistung erbracht worden ist und der Gläubiger diese als Erfüllung annimmt. Ein typisches Beispiel ist die Inzahlungnahme eines alten Fahrzeugs beim Kauf eines neuen Autos. Hierbei wird in einem einheitlichen Gesamtkaufvertrag vereinbart, dass der Käufer nicht den gesamten Kaufpreis in Geld zahlt, sondern die Ersetzungsbefugnis hat, einen Teil des Kaufpreises durch die Übereignung seines alten Fahrzeugs zu ersetzen. Damit erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht in Geld, sondern durch Übereignung des Fahrzeugs.

Die Leistung erfüllungshalber gemäß § 364 Abs. 2 BGB tritt dagegen erst dann zur Erfüllung der ursprünglichen Verbindlichkeit ein, wenn der Gläubiger sich aus der neuen Leistung tatsächlich befriedigen konnte. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeit des Schuldners nicht schon mit der neuen Leistung erlischt, sondern erst, wenn der Gläubiger daraus auch wirklich den geschuldeten Betrag erhalten hat. Ein klassisches Beispiel aus früherer Zeit ist die inzwischen unüblich gewordene Zahlung mit einem Scheck. Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger einen Scheck gibt, ist damit die ursprüngliche Forderung noch nicht erfüllt. Erst wenn der Scheck eingelöst und das Geld gutgeschrieben wird, ist die Schuld endgültig erloschen. Ähnliches gilt bei einer Abtretung einer Forderung erfüllungshalber: Der Schuldner erbringt seine Leistung, indem er eine eigene Forderung gegenüber einem Dritten an den Gläubiger abtritt. Der Gläubiger muss dann selbst versuchen, diese Forderung einzuziehen. Erst wenn er daraus tatsächlich den geschuldeten Betrag erlangt, ist die Schuld des ursprünglichen Schuldners erfüllt.

Hier gibt es eine Zweifelsregel: Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Zweifel angenommen, dass eine Leistung erfüllungshalber erfolgt, also in den Fällen, in denen nicht eindeutig vereinbart ist, dass die Erfüllung bereits mit der Ersatzleistung eintreten soll.

Merk dir also, dass die Leistung an Erfüllung statt sofort erfüllt, während die Leistung erfüllungshalber erst bei erfolgreicher Verwertung durch den Gläubiger zur Erfüllung führt.

Merke

Leistung an Erfüllung statt und Leistung erfüllungshalber, §§ 364, 365 BGB: Erfüllungssurrogate

  • Leistung an Erfüllung statt, § 364 I BGB: Erfüllung bereits durch Leistung
    • z.B. Inzahlungnahme von Alt-Kfz: Einheitlicher Gesamtkaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis Alt-Kfz zu übereignen anstatt Teil des Kaufpreises zu entrichten
  • Leistung erfüllungshalber, § 364 II BGB: Erfüllung erst, wenn sich Gläubiger daraus befriedigt hat
    • z.B. bei Scheck mit Einlösung
    • z.B. Abtretung einer Forderung erfüllungshalber
  • BGH: Im Zweifel Leistung erfüllungshalber vermutet

Welche relevanten Erfüllungssurrogate solltest du noch kennen?

Daneben gibt es weitere Erfüllungssurrogate, die ebenfalls zur Beendigung eines Schuldverhältnisses führen können. Zwei besonders wichtige Erfüllungssurrogate sind die Aufrechnung gemäß 387 ff. BGB und die Hinterlegung gem. §§ 372 ff. BGB.

Allerdings befreit die Hinterlegung den Schuldner nur, wenn er dazu befugt ist, was sich aus § 372 BGB ergibt. Zudem muss er auf die Rücknahme der hinterlegten Sache verzichten, damit die Schuld endgültig erlischt, wie sich aus den §§ 376 ff. BGB ergibt.

Merke

Weitere Erfüllungssurrogate

  • Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
  • Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB: Befreit nur, wenn Schuldner zur Hinterlegung befugt, § 372 BGB, und auf Rücknahme hinterlegter Sache verzichtet, §§ 376 ff. BGB

Tritt Erfüllung ein, wenn die Zahlung auf ein falsches Konto des Gläubigers geleistet wird?

Stell dir vor, du schuldest jemandem Geld und überweist ihm den Betrag, doch aus Versehen auf ein anderes Konto des gleichen Gläubigers, also nicht auf das Konto, auf das du laut Vertrag überweisen sollst. Ist deine Schuld damit erfüllt?

Wenn die Zahlung auf ein falsches Konto des Gläubigers erfolgt, tritt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB ein. Denn Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung so erbracht wird, wie sie geschuldet ist. Wird eine Zahlung auf das falsche Konto geleistet, entspricht das nicht der geschuldeten Leistung, sodass die Verbindlichkeit nicht erlischt.

Allerdings bedeutet das nicht, dass der Schuldner am Ende doppelt zahlen muss. Denn er hat in diesem Fall einen Rückzahlungsanspruch aus allgemeiner Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen den Empfänger der fehlgeleiteten Zahlung. Diesen Anspruch kann er nutzen, um gegen eine erneute Forderung des Gläubigers aufzurechnen.

Merke
  • Überweisung auf falsches Konto des Gläubigers
    • Keine Erfüllung
    • Aber dann Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, mit dem Schuldner gegen erneutes Zahlungsverlangen des Gläubigers aufrechnen kann

Tritt Erfüllung ein, wenn aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel vollstreckt wird?

Stell dir vor, jemand vollstreckt aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel – also zum Beispiel aus einem Urteil, das zwar schon vorläufig durchgesetzt werden kann, aber noch nicht rechtskräftig ist. Eine naheliegende Frage ist dann: Führt die Vollstreckung bereits zur Erfüllung der geschuldeten Leistung im Sinne von § 362 BGB?

Die Antwort lautet nein. Wenn aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt wird, tritt keine Erfüllung ein. Der Grund dafür ist, dass die Leistung unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts steht. Das bedeutet, dass die Vollstreckung zwar durchgeführt wird, aber solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, besteht die Möglichkeit, dass es später aufgehoben oder abgeändert wird. Die Leistung, die aufgrund eines solchen Titels erbracht wird, ist also nicht endgültig im Sinne der Erfüllung nach § 362 BGB.

Merke
  • Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Titel, Arrestbefehl oder einstweiliger Verfügung
    • Keine Erfüllung, da Leistung unter Vorbehalt des Rechtskrafteintritts

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Frage 1/4

A kauft bei Händler H ein Auto für 14.000€. Da A nur über Barmittel i.H.v. 10.000€ verfügt, tritt er dem H einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung i.H.v. 4.000€ gegen seinen Schuldner S ab. Wie ist die Rechtslage hinsichtlich dieses Anspruchs?

Es ist Erfüllung eingetreten, § 362 I BGB.
Es handelt sich um eine Leistung an Erfüllung statt, § 364 I BGB.
Es handelt sich um eine Leistung erfüllungshalber, § 364 II BGB.
Es handelt sich um eine Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
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