- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Erfüllungsinteresse, positives Interesse, negatives Interesse
Was versteht man unter Erfüllungsinteresse, positivem Interesse, negativem Interesse?
Stell dir vor, du möchtest ein Grundstück im Wert von 50.000 Euro verkaufen. Du findest einen Käufer, der dir dafür 70.000 Euro bezahlt. Du schlägst daher ein anderes Angebot über 60.000 Euro aus. Der Vertrag scheitert jedoch, weil der Vertreter des Käufers keine Vertretungsmacht hatte. Diese Konstellation hilft uns, die Begriffe Erfüllungsinteresse, positives Interesse und negatives Interesse zu verstehen und zu unterscheiden.
Beginnen wir mit dem Erfüllungsinteresse. Im Beispiel bedeutet das, dass du als Verkäufer darauf abzielst, die Zahlung des Kaufpreises zu erhalten. Du kannst gem. § 179 Abs. 1 BGB vom Vertreter ohne Vertretungsmacht wahlweise Erfüllung verlangen, also die Bezahlung von 70.000 Euro Zug um Zug gegen die Übereignung des Grundstücks.
Das positive Interesse hingegen bezieht sich auf den entgangenen Gewinn, den du erzielt hättest, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre. In unserem Beispiel entspricht das positive Interesse einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 Euro, da dies der Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Grundstücks ist. Diesen Schadensersatzanspruch kannst du ebenfalls gem. § 179 Abs. 1 BGB wahlweise statt Erfüllung gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend machen. Das Grundstück kannst du in diesem Fall behalten.
Kommen wir zum negativen Interesse das im Rahmen des Ersatzes von Vertrauensschaden relevant wird. Dieses zielt darauf ab, dich so zu stellen, als ob du nicht auf den Bestand des Vertrags vertraut hättest. In unserem Beispiel hast du im Vertrauen auf das Geschäft ein anderes Geschäft zu 60.000€ ausgeschlagen, daraus ergibt ein entgangener Gewinn von 10.000 Euro. Sofern der Vertreter von seinem Mangel an Vertretungsmacht keine Kenntnis hatte kannst du gem. § 179 Abs. 2 BGB von ihm nur das negative Interesse fordern.
Zentral ist also, dass das Erfüllungsinteresse auf die Erfüllung des Vertrags abzielt, das positive Interesse auf den entstandenen Gewinnverlust und das negative Interesse auf den Vertrauensschaden.
Erfüllungsinteresse, positives Interesse und negatives Interesse
- Beispiel: z.B. Kaufvertrag über Grundstück im Wert von 50.000€ zum Kaufpreis von 70.000€ scheitert an Mangel an Vertretungsmacht, Verkäufer schlägt deshalb anderes Angebot zu 60.000€ aus
Erfüllungsinteresse des Verkäufers (wahlweise aus § 179 I BGB): Zahlung von 70.000€ (Zug um Zug gegen Übereignung Grundstück)
Positives Interesse des Verkäufers (wahlweise aus § 179 I BGB): Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns von 20.000€
Negatives Interesse (Vertrauensschaden) des Verkäufers (aus § 179 II BGB, wenn Vertreter Mangel nicht kannte): Entgangener Gewinn aus anderem Geschäft i.H.v. 10.000€
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A schließt mit B, der durch C vertreten wird, einen Kaufvertrag über das Grundstück des A im Wert von 50.000€. Der Kaufpreis soll 70.000€ betragen. A schlägt deshalb anderes Angebot zu 60.000€ aus. Der Verkauf scheitert, weil C keine Vertretungsmacht für B besaß. Was kann A von C verlangen?
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