Was versteht man unter Erfüllungsinteresse, positivem Interesse, negativem Interesse?
Wer Schadensersatz verlangt, muss wissen, auf welches Interesse sich der Ersatz richtet. Das Gesetz kennt zwei Bezugspunkte: das positive Interesse, auch Erfüllungsinteresse genannt, und das negative Interesse, auch Vertrauensschaden genannt. Der Unterschied lässt sich am besten an einem Fall zeigen.
Ein Grundstück hat einen Verkehrswert von 50.000 Euro. Der Eigentümer verkauft es für 70.000 Euro, wobei auf Käuferseite ein Vertreter auftritt, dem die Vertretungsmacht fehlt. Weil der Verkäufer sich auf diesen Vertrag verlässt, schlägt er ein anderes Angebot über 60.000 Euro aus. Der Vertretene verweigert die Genehmigung, der Vertrag scheitert also am Mangel der Vertretungsmacht. Damit haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Verkäufer nach § 179 BGB.
Das positive Interesse, also das Erfüllungsinteresse, stellt den Geschädigten so, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht, kann der Verkäufer nach § 179 Abs. 1 BGB wahlweise zwei Dinge verlangen. Zum einen die Naturalleistung: Der Vertreter muss die 70.000 Euro zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks. Der Verkäufer wird also so behandelt, als hätte er den Vertrag mit dem Vertreter selbst geschlossen. Zum anderen kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen, und zwar in Höhe des entgangenen Gewinns von 20.000 Euro, also der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 70.000 Euro und dem Wert des Grundstücks von 50.000 Euro. Dann behält er das Grundstück und muss es nicht übereignen.
Anders liegt es, wenn der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht kannte. Dann schuldet er nach § 179 Abs. 2 BGB nur das negative Interesse, also den Vertrauensschaden. Hier wird der Geschädigte so gestellt, wie er ohne den Vertragsschluss stünde. Ohne den gescheiterten Vertrag hätte der Verkäufer das andere Angebot über 60.000 Euro angenommen und dabei einen Gewinn von 10.000 Euro erzielt, nämlich 60.000 Euro Kaufpreis abzüglich des Grundstückswerts von 50.000 Euro. Dieser entgangene Gewinn aus dem anderen Geschäft in Höhe von 10.000 Euro ist sein Vertrauensschaden.
Eine wichtige Grenze zieht die Deckelung nach § 179 Abs. 2 BGB, ebenso in § 122 Abs. 1 BGB: Das negative Interesse wird nur bis zur Höhe des positiven Interesses ersetzt, hier also höchstens bis 20.000 Euro. Hätte der Verkäufer ein Alternativgeschäft über 100.000 Euro ausgeschlagen, könnte er seinen Vertrauensschaden nicht in voller Höhe von 50.000 Euro geltend machen, sondern nur die 20.000 Euro, die er bei Erfüllung des gescheiterten Vertrags verdient hätte. Denn niemand soll über den Ersatz des Vertrauensschadens mehr erhalten als bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags.
Merke: Das positive Interesse blickt auf die Erfüllung, das negative Interesse auf die Situation ohne den Vertragsschluss, und der Vertrauensschaden ist auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.
Positives Interesse und negatives Interesse
Beispiel: z.B. Kaufvertrag über Grundstück im Wert von 50.000€ zum Kaufpreis von 70.000€ scheitert an Mangel an Vertretungsmacht, Verkäufer schlägt deshalb anderes Angebot zu 60.000€ aus
Positives Interesse (Erfüllungsinteresse) des Verkäufers (aus § 179 I BGB): Geschädigter steht so, wie er ohne den Vertragsschluss stünde
Naturalleistung (wahlweise aus § 179 I BGB): Zahlung von 70.000€ (Zug um Zug gegen Übereignung Grundstück)
Schadensersatz (wahlweise aus § 179 I BGB): Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns von 20.000€ (Grundstück muss dann nicht übereignet werden)
Negatives Interesse (Vertrauensschaden) des Verkäufers (aus § 179 II BGB, wenn Vertreter Mangel nicht kannte): Entgangener Gewinn aus anderem Geschäft i.H.v. 10.000€
Deckelung, §§ 179 II BGB, ebenso in § 122 I BGB: Negatives Interesse nur bis zur Höhe des positiven Interesses (hier 20.000€)
Häufig gestellte Fragen
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A schließt mit B, der durch C vertreten wird, einen Kaufvertrag über das Grundstück des A im Wert von 50.000€. Der Kaufpreis soll 70.000€ betragen. A schlägt deshalb anderes Angebot zu 60.000€ aus. Der Verkauf scheitert, weil C keine Vertretungsmacht für B besaß. Was kann A von C verlangen?
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