Logo

Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis, § 397 BGB

ErlassNegatives SchuldanerkenntnisSchuldanerkenntnis
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter einem Erlass?

Manchmal möchten Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass eine bestimmte Forderung nicht mehr besteht. Genau das ermöglicht der Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, durch den eine einzelne Forderung aufgehoben wird. Das bedeutet, dass sich Gläubiger und Schuldner einig sein müssen, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt wird. Ein solcher Erlass ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und unterscheidet sich damit vom einseitigen Verzicht, bei dem der Gläubiger allein und ohne Zustimmung des Schuldners auf eine Forderung verzichtet.

Eine Abgrenzung ist zum Aufhebungsvertrag nötig, denn dieser betrifft nicht nur eine einzelne Forderung, sondern das gesamte Schuldverhältnis. Während also der Erlass lediglich eine konkrete Forderung aufhebt, kann ein Aufhebungsvertrag dazu führen, dass das gesamte Vertragsverhältnis beendet wird.

Kurz gesagt: Der Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB ist ein zweiseitiger Vertrag, der eine einzelne Forderung aufhebt.

Merke

Erlass, § 397 I BGB: Aufhebung einzelner Forderung durch gegenseitigen Vertrag (≠ einseitiger Verzicht)

  • Aufhebungsvertrag: Betrifft ganzes Schuldverhältnis

Was versteht man unter einem negativen Schuldanerkenntnis?

Das negative Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB ist die vertragliche Erklärung des Gläubigers, dass eine bestimmte Forderung nicht existiert.

Merke

Negatives Schuldanerkenntnis, § 397 II BGB: Anerkenntnis des Gläubigers in Vertrag, dass Forderung nicht existiert

Was sind die Rechtsfolgen von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis?

Die Rechtsfolge von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis ist, dass die Forderung erlischt, das ergibt sich aus § 397 Abs. 1 und 2 BGB. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist.

Merke

Rechtsfolge von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis

  • Forderung erlischt, § 397 I, II BGB
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+