- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis, § 397 BGB
Was versteht man unter einem Erlass?
Manchmal möchten Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass eine bestimmte Forderung nicht mehr besteht. Genau das ermöglicht der Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, durch den eine einzelne Forderung aufgehoben wird. Das bedeutet, dass sich Gläubiger und Schuldner einig sein müssen, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt wird. Ein solcher Erlass ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und unterscheidet sich damit vom einseitigen Verzicht, bei dem der Gläubiger allein und ohne Zustimmung des Schuldners auf eine Forderung verzichtet.
Eine Abgrenzung ist zum Aufhebungsvertrag nötig, denn dieser betrifft nicht nur eine einzelne Forderung, sondern das gesamte Schuldverhältnis. Während also der Erlass lediglich eine konkrete Forderung aufhebt, kann ein Aufhebungsvertrag dazu führen, dass das gesamte Vertragsverhältnis beendet wird.
Kurz gesagt: Der Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB ist ein zweiseitiger Vertrag, der eine einzelne Forderung aufhebt.
Erlass, § 397 I BGB: Aufhebung einzelner Forderung durch gegenseitigen Vertrag (≠ einseitiger Verzicht)
- Aufhebungsvertrag: Betrifft ganzes Schuldverhältnis
Was versteht man unter einem negativen Schuldanerkenntnis?
Das negative Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB ist die vertragliche Erklärung des Gläubigers, dass eine bestimmte Forderung nicht existiert.
Negatives Schuldanerkenntnis, § 397 II BGB: Anerkenntnis des Gläubigers in Vertrag, dass Forderung nicht existiert
Was sind die Rechtsfolgen von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis?
Die Rechtsfolge von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis ist, dass die Forderung erlischt, das ergibt sich aus § 397 Abs. 1 und 2 BGB. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist.
Rechtsfolge von Erlass und negativem Schuldanerkenntnis
- Forderung erlischt, § 397 I, II BGB
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