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Erlaubnistatbestandsirrtum

ErlaubnistatbestandsirrtumETBIRechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Wie verhält es sich, wenn der Täter sich irrigerweise Umstände vorstellt, nach denen sein Verhalten gerechtfertigt wäre?

Merke

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI): Irrtum über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, d.h. über das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; z.B. Täter glaubt von auf ihn zu rennendem Opfer angegriffen zu werden (stellt sich Notwehrlage vor) und schlägt zu in vermeintlicher Notwehr, Opfer hat sich aber nur gefreut, ihn zu sehen

  • Täter verhält sich aus seiner Sicht rechtstreu
  • Täter handelt ohne Schuld (ohne Vorsatzschuld): Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB gleichgestellt; Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums aber im Detail höchst umstritten
  • Diskussion in Schuld
  • Im Assessorexamen keine Theorien darstellen, denn nach allen derzeit vertretenen Theorien ist § 16 I StGB anwendbar; Rspr. vertritt reine eingeschränkte Schuldtheorie

Wie prüft man einen Erlaubnistatbestandsirrtum?

Merke

Prüfungsschema des Erlaubnistatbestandsirrtums (im Rahmen der Schuld)

  1. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums: Täter stellt sich tatsächliche Umstände vor, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre
    • Prüfung hypothetischer Rechtfertigung aus Sicht des Täters: z.B. Notwehr
  2. Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums: Meinungsstreit
    • Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes
      • Kein Vorsatz
      • Contra legem, gem. § 17 StGB entfällt mangels Unrechtsbewusstsein nicht Vorsatz, sondern Schuld
    • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Rechtfertigungsgründe als neg. Tatbestandsmerkmale, Täter kennt also Umstand (Nicht-Rechtfertigung) des gesetzlichen Tatbestands nicht
      • Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB: Kein Vorsatz
      • § 32 unterscheidet zwischen „Tat“ und „Rechtswidrigkeit“ ⇨ Rechtfertigungsgrund kann nicht zum Tatbestand gehören
    • Strenge Schuldtheorie: § 16 erwähnt nur Tatbestandsirrtum, alle anderen fallen unter § 17 StGB
      • Verbotsirrtum, § 17 StGB: Nur entschuldigt, wenn unvermeidbar
      • Kein rechtlicher Bewertungsfehler, sondern Verkennen tatsächlicher Umstände
    • Voraussetzungen der Analogie liegen vor: Regelungslücke; wohl planwidrig, da nach keiner Auffassung unbeachtlich
    • Eingeschränkte Schuldtheorie: Entsprechende Anwendung des § 16 I StGB
      • Rspr., reine eingeschränkte Schuldtheorie / vorsatzverneinende Schuldtheorie: Kein Vorsatzunrecht (will sich in beiden Situationen rechtstreu verhalten)
        • Analoge Anwendung des § 16 I StGB: Kein Vorsatz
        • Strafbarkeitslücke bzgl. Teilnehmer mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
      • h.L., Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Nicht Tatbestandsvorsatz, sondern Vorsatzschuld ausgeschlossen ⇨ allein Rechtsfolgen dem § 16 I gleichgestellt
        • Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I StGB: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikt
        • Aber evtl. Fahrlässigkeitsdelikt, § 16 I 2 StGB analog: Wenn dieser Irrtum fahrlässig, Täter dann „Schussel“, nicht „Schurke“

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Frage 1/3

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

T handelt ohne Vorsatz, da er einem Tatbestandsirrtum unterliegt.
T handelt schuldhaft, aber sein Irrtum kann die Strafe mildern.
T handelt schuldlos, da der Erlaubnistatbestandsirrtum analog einem Tatbestandsirrtum behandelt wird.
T handelt ohne Vorsatz, da er kein Unrechtsbewusstsein hat.
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