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Erlaubnistatbestandsirrtum

ErlaubnistatbestandsirrtumETBIRechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Aktualisiert vor 4 Tagen

Wie verhält es sich, wenn der Täter sich irrigerweise Umstände vorstellt, nach denen sein Verhalten gerechtfertigt wäre?

Der Erlaubnistatbestandsirrtum – abgekürzt ETBI – bezeichnet den Irrtum über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden. Der Täter stellt sich also das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes vor, obwohl diese in Wirklichkeit nicht gegeben sind. Ein Beispiel: Der Täter sieht, wie das Opfer auf ihn zurennt, und glaubt, angegriffen zu werden. Er stellt sich also eine Notwehrlage vor und schlägt in vermeintlicher Notwehr zu. In Wahrheit hat sich das Opfer aber nur gefreut, ihn zu sehen, und wollte ihn begrüßen. Der Täter irrt hier nicht über die Rechtslage – er weiß, dass grundlose Gewalt verboten ist –, sondern über die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich darüber, ob gerade ein Angriff stattfindet.

Entscheidend ist, dass sich der Täter aus seiner Sicht rechtstreu verhält. Er will das Richtige tun und handelt so, wie die Rechtsordnung es billigen würde, wenn die Situation tatsächlich so wäre, wie er sie sich vorstellt. Deshalb wird dem Täter im Ergebnis keine Vorsatzschuld vorgeworfen: Er handelt ohne Schuld. Die Rechtsfolgen werden dem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB gleichgestellt. Die rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums im Detail – also die dogmatische Begründung, warum und auf welcher Ebene genau § 16 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt – ist allerdings höchst umstritten.

Die Diskussion um den Erlaubnistatbestandsirrtum ist systematisch auf der Ebene der Schuld zu führen. Im Assessorexamen solltest du keine Theorien darstellen, denn nach allen derzeit vertretenen Theorien ist § 16 Abs. 1 StGB anwendbar, sodass eine ausführliche Theoriediskussion keinen Mehrwert bringt. Die Rechtsprechung vertritt dabei die reine eingeschränkte Schuldtheorie.

Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter also über tatsächliche Umstände eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, verhält sich aus seiner Sicht rechtstreu und wird daher wie beim Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB behandelt.

Merke

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI): Irrtum über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, d.h. über das Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; z.B. Täter glaubt von auf ihn zu rennendem Opfer angegriffen zu werden (stellt sich Notwehrlage vor) und schlägt zu in vermeintlicher Notwehr, Opfer hat sich aber nur gefreut, ihn zu sehen

  • Täter verhält sich aus seiner Sicht rechtstreu
  • Täter handelt ohne Schuld (ohne Vorsatzschuld): Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB gleichgestellt; Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums aber im Detail höchst umstritten
  • Diskussion in Schuld
  • Im Assessorexamen keine Theorien darstellen, denn nach allen derzeit vertretenen Theorien ist § 16 I StGB anwendbar; Rspr. vertritt reine eingeschränkte Schuldtheorie

Wie prüft man einen Erlaubnistatbestandsirrtum?

Das Prüfungsschema des Erlaubnistatbestandsirrtums gliedert sich in zwei Schritte und wird auf der Ebene der Schuld geprüft.

Erstens ist das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums festzustellen. Der Täter muss sich tatsächliche Umstände vorstellen, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. An dieser Stelle ist eine hypothetische Rechtfertigung aus Sicht des Täters zu prüfen: Du gehst also die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes – zum Beispiel der Notwehr – so durch, als wären die vom Täter vorgestellten Umstände wahr. Nur wenn der Täter bei Zugrundelegung seiner Vorstellung tatsächlich gerechtfertigt wäre, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Zweitens folgt die rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums. Hier besteht ein klassischer Meinungsstreit, den du kennen solltest.

Die Vorsatztheorie sieht das Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes an. Fehlt dem Täter das Unrechtsbewusstsein, entfällt danach bereits der Vorsatz. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sie contra legem ist: Gemäß § 17 StGB über den Verbotsirrtum entfällt bei fehlendem Unrechtsbewusstsein nicht der Vorsatz, sondern die Schuld. Der Gesetzgeber hat sich also bewusst dagegen entschieden, das Unrechtsbewusstsein dem Vorsatz zuzuordnen.

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen begreift die Rechtfertigungsgründe als negative Tatbestandsmerkmale. Wenn der Täter irrig annimmt, gerechtfertigt zu sein, kennt er einen Umstand des gesetzlichen Tatbestands nicht – nämlich das Fehlen der Rechtfertigung. Daraus folgt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB, sodass kein Vorsatz vorliegt. Gegen diese Lehre spricht, dass § 32 StGB zwischen „Tat" und „Rechtswidrigkeit" unterscheidet. Die Rechtfertigungsgründe können daher systematisch nicht zum Tatbestand gehören.

Die strenge Schuldtheorie argumentiert, § 16 StGB erwähne nur den Tatbestandsirrtum, und alle anderen Irrtümer fielen unter § 17 StGB. Der Erlaubnistatbestandsirrtum wäre danach als Verbotsirrtum zu behandeln und würde nur entschuldigen, wenn er unvermeidbar war. Gegen diese Auffassung spricht, dass beim Erlaubnistatbestandsirrtum gerade kein rechtlicher Bewertungsfehler vorliegt, sondern der Täter tatsächliche Umstände verkennt – er irrt sich nicht über die Rechtslage, sondern über Tatsachen.

Nach alldem lässt sich sagen: Es liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor. Es besteht eine Regelungslücke, die wohl auch planwidrig sein muss, denn nach keiner der vertretenen Auffassungen soll der Erlaubnistatbestandsirrtum völlig unbeachtlich sein.

Damit gelangen wir zur eingeschränkten Schuldtheorie, die in zwei Formen vertreten wird. Die Rechtsprechung vertritt die reine eingeschränkte Schuldtheorie, auch vorsatzverneinende Schuldtheorie genannt. Danach entfällt das Vorsatzunrecht, weil sich der Täter in beiden Situationen – der wirklichen und der vorgestellten – rechtstreu verhalten will. Die Folge ist eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 StGB, sodass kein Vorsatz vorliegt. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass sie eine Strafbarkeitslücke bezüglich der Teilnehmer erzeugt, weil es mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat an den Voraussetzungen der Teilnahme fehlt.

Die herrschende Lehre vertritt demgegenüber die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Danach wird nicht der Tatbestandsvorsatz ausgeschlossen, sondern die Vorsatzschuld. Es werden allein die Rechtsfolgen dem § 16 Abs. 1 StGB gleichgestellt. Die Folge ist eine analoge Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 StGB: Es gibt keine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdelikts. Allerdings kommt analog § 16 Abs. 1 S. 2 StGB eventuell eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht, wenn dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte. Der Täter ist dann bildlich gesprochen ein „Schussel", aber kein „Schurke".

Merke: Der Erlaubnistatbestandsirrtum wird in zwei Schritten geprüft – erst das Vorliegen des Irrtums mit hypothetischer Rechtfertigungsprüfung, dann die rechtliche Würdigung, bei der nach den relevanten Ansichten § 16 Abs. 1 StGB zumindest analog angewandt wird und eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich bleibt.

Merke

Prüfungsschema des Erlaubnistatbestandsirrtums (im Rahmen der Schuld)

  1. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums: Täter stellt sich tatsächliche Umstände vor, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre

    • Prüfung hypothetischer Rechtfertigung aus Sicht des Täters: z.B. Notwehr

  2. Rechtliche Würdigung des Erlaubnistatbestandsirrtums: Meinungsstreit

    • Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes

      • Kein Vorsatz

      • Contra legem, gem. § 17 StGB entfällt mangels Unrechtsbewusstsein nicht Vorsatz, sondern Schuld

    • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Rechtfertigungsgründe als neg. Tatbestandsmerkmale, Täter kennt also Umstand (Nicht-Rechtfertigung) des gesetzlichen Tatbestands nicht

      • Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB: Kein Vorsatz

      • § 32 unterscheidet zwischen „Tat“ und „Rechtswidrigkeit“ ⇨ Rechtfertigungsgrund kann nicht zum Tatbestand gehören

    • Strenge Schuldtheorie: § 16 erwähnt nur Tatbestandsirrtum, alle anderen fallen unter § 17 StGB

      • Verbotsirrtum, § 17 StGB: Nur entschuldigt, wenn unvermeidbar

      • Kein rechtlicher Bewertungsfehler, sondern Verkennen tatsächlicher Umstände

    • Voraussetzungen der Analogie liegen vor: Regelungslücke; wohl planwidrig, da nach keiner Auffassung unbeachtlich

    • Eingeschränkte Schuldtheorie: Entsprechende Anwendung des § 16 I StGB

      • Rspr., reine eingeschränkte Schuldtheorie / vorsatzverneinende Schuldtheorie: Kein Vorsatzunrecht (will sich in beiden Situationen rechtstreu verhalten)

        • Analoge Anwendung des § 16 I StGB: Kein Vorsatz

        • Strafbarkeitslücke bzgl. Teilnehmer mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat

      • h.L., Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Nicht Tatbestandsvorsatz, sondern Vorsatzschuld ausgeschlossen ⇨ allein Rechtsfolgen dem § 16 I gleichgestellt

        • Analoge Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I StGB: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikt

        • Aber evtl. Fahrlässigkeitsdelikt, § 16 I 2 StGB analog: Wenn dieser Irrtum fahrlässig, Täter dann „Schussel“, nicht „Schurke“

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Frage 1/3

T sieht O auf sich zurennen und glaubt, O wolle ihn angreifen. In Wirklichkeit freut sich O nur, T zu sehen. T schlägt O nieder, weil er von einer Notwehrlage ausgeht. Wie ist T's Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?

T handelt ohne Vorsatz, da er einem Tatbestandsirrtum unterliegt.
T handelt schuldhaft, aber sein Irrtum kann die Strafe mildern.
T handelt schuldlos, da der Erlaubnistatbestandsirrtum analog einem Tatbestandsirrtum behandelt wird.
T handelt ohne Vorsatz, da er kein Unrechtsbewusstsein hat.
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