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Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO
Was versteht man unter Ermittlungspersonen und was musst du darüber wissen?
Der Begriff Ermittlungspersonen im Sinne der §§ 163 ff. StPO meint Beamte der Polizei, die im Strafverfahren repressiv-polizeilich tätig werden. Um ihre Rolle richtig einordnen zu können, musst du zunächst verstehen, in welchem Rechtsrahmen sie sich bewegen und welche Aufgaben ihnen zukommen.
Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen zwei Tätigkeitsbereichen der Polizei. Auf der einen Seite steht die Strafverfolgung, also die Repression. Darunter fällt die Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Dieser Bereich richtet sich nach der StPO und dem OWiG. Wichtig ist, dass für Streitigkeiten über repressiv-polizeiliche Maßnahmen nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, weil § 23 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung greift und die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig macht. Auf der anderen Seite steht die Gefahrenabwehr, also die Prävention. Hierunter fällt die Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall sowie die Gefahrenvorsorge, also die Abwehr künftiger Gefahren. Dieser Bereich richtet sich nach den Polizeigesetzen der Länder und dem spezialgesetzlichen Gefahrenabwehrrecht.
Wenn die Polizei im Rahmen präventiver Tätigkeit Erkenntnisse gewonnen hat, können diese im Strafverfahren nach dem Grundsatz des hypothetischen Ersatzeingriffs gemäß § 161 Abs. 2 StPO verwertet werden. Es wird also gefragt, ob die Ermittlungsbehörden die Erkenntnis auch auf repressivem Wege hätten erlangen dürfen.
Was die konkreten Aufgaben der Ermittlungspersonen betrifft, haben diese das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs nach § 163 Abs. 1 StPO. Das bedeutet, dass die Polizei bei Kenntnis einer Straftat sofort tätig werden muss, ohne erst auf eine Weisung der Staatsanwaltschaft zu warten. Darüber hinaus ermitteln die Polizeibeamten für die Staatsanwaltschaft, was sich aus § 152 GVG in Verbindung mit der jeweiligen Landesverfassung ergibt.
Zwei Ermächtigungsgrundlagen sind dabei besonders relevant. Die repressiv-polizeiliche Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO bildet die Ermächtigungsgrundlage für allgemeine polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung, wenn spezielle Vorschriften fehlen. Daneben steht die Ermittlungsgeneralklausel des § 163 Abs. 1 StPO, die der Polizei die Befugnis gibt, zur Aufklärung von Straftaten alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Polizei als Ermittlungsperson handelt also repressiv-polizeilich unter anderem auf Grundlage der §§ 161, 163 StPO was von ihrer präventiv-polizeilichen Tätigkeit der Gefahrenabwehr abzugrenzen ist.
Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO: Repressiv-polizeiliches Vorgehen
- Strafverfolgung / Repression: Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, richtet sich nach StPO und OWiG; keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wegen abdrängender Sonderzuweisung aus § 23 EGGVG (⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit)
- Gefahrenabwehr / Prävention: Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall und Gefahrenvorsorge (Abwehr künftiger Gefahren); richtet sich nach Polizeigesetzen der Länder und spezialgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht
- Im Strafverfahren Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit nach Grundsatz des hypothetischen Ersatzeingriffs, § 161 II StPO
- Aufgaben
- Recht und Pflicht des ersten Zugriffs, § 163 I StPO
- Ermittlung für Staatsanwaltschaft, § 152 GVG iVm. Landesverfassung
- Repressiv-polizeiliche Generalklausel, § 161 I StPO: Ermächtigungsgrundlage für allgemeine polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung, wenn spezielle Vorschriften fehlen
- Ermittlungsgeneralklausel, § 163 I StPO: Ermächtigungsgrundlage der Polizei, zur Aufklärung von Straftaten alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen
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