- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO
ErmittlungspersonenPolizeiPolizistPolizistinPolizeibeamtePolizeibeamterPolizeibeamtin
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was versteht man unter Ermittlungspersonen und was musst du darüber wissen?
Merke
Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO: Repressiv-polizeiliches Vorgehen
- Strafverfolgung / Repression: Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, richtet sich nach StPO und OWiG; keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wegen abdrängender Sonderzuweisung aus § 23 EGGVG (⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit)
- Gefahrenabwehr / Prävention: Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall und Gefahrenvorsorge (Abwehr künftiger Gefahren); richtet sich nach Polizeigesetzen der Länder und spezialgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht
- Im Strafverfahren Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit nach Grundsatz des hypothetischen Ersatzeingriffs, § 161 II StPO
- Aufgaben
- Recht und Pflicht des ersten Zugriffs, § 163 I StPO
- Ermittlung für Staatsanwaltschaft, § 152 GVG iVm. Landesverfassung
- Repressiv-polizeiliche Generalklausel, § 161 I StPO: Ermächtigungsgrundlage für allgemeine polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung, wenn spezielle Vorschriften fehlen
- Ermittlungsgeneralklausel, § 163 I StPO: Ermächtigungsgrundlage der Polizei, zur Aufklärung von Straftaten alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen
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Frage 1/3
Polizist P durchsucht die Wohnung des B ohne richterliche Anordnung. B möchte gegen diese Maßnahme vorgehen. Welche Aussagen sind richtig?
Beschwerde analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist möglich.
Berufung zum Landgericht ist statthaft.
Revision zum Oberlandesgericht kommt in Betracht.
Haftbeschwerde gem. § 304 StPO ist der richtige Rechtsbehelf.
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