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Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO

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Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Ermittlungspersonen und was musst du darüber wissen?

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Ermittlungspersonen (Polizei), § 163 ff. StPO: Repressiv-polizeiliches Vorgehen

  • Strafverfolgung / Repression: Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, richtet sich nach StPO und OWiG; keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wegen abdrängender Sonderzuweisung aus § 23 EGGVG (⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit)
    • Gefahrenabwehr / Prävention: Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall und Gefahrenvorsorge (Abwehr künftiger Gefahren); richtet sich nach Polizeigesetzen der Länder und spezialgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht
      • Im Strafverfahren Verwertung von Erkenntnissen aus präventiver Polizeitätigkeit nach Grundsatz des hypothetischen Ersatzeingriffs, § 161 II StPO
  • Aufgaben
    • Recht und Pflicht des ersten Zugriffs, § 163 I StPO
    • Ermittlung für Staatsanwaltschaft, § 152 GVG iVm. Landesverfassung
  • Repressiv-polizeiliche Generalklausel, § 161 I StPO: Ermächtigungsgrundlage für allgemeine polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung, wenn spezielle Vorschriften fehlen
  • Ermittlungsgeneralklausel, § 163 I StPO: Ermächtigungsgrundlage der Polizei, zur Aufklärung von Straftaten alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen
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