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Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Was versteht man unter erpresserischem Menschenraub?
Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB erfasst das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um eine Erpressung zu begehen. Der Täter nutzt also die Bemächtigungslage gezielt aus, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Ein Beispiel: Der Täter entführt das Opfer und verlangt von dessen Familie ein hohes Lösegeld für die Freilassung.
Beim Schutzzweck des § 239a StGB zeigt sich, dass die Norm gleich mehrere Rechtsgüter schützt. Geschützt werden die körperliche Unversehrtheit, die Willensfreiheit und das Vermögen des Opfers sowie darüber hinaus der Schutz vor den typischen Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Entführung entstehen.
Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB setzt also ein Entführen oder Sich-Bemächtigen voraus, das auf die Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht abzielt.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um eine Erpressung zu begehen
- Zielt auf Bereicherung ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Erpressung
- Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und verlangt von dessen Familie ein hohes Lösegeld für die Freilassung
- Schutzzweck: Körperliche Unversehrtheit, Willensfreiheit, Vermögen und typische Gefahren im Zusammenhang mit Entführung
Was sind die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs?
Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB kennt in seinem Prüfungsschema zwei tatbestandliche Handlungsalternativen, durch die der Täter die Bemächtigungslage herstellen kann: das Entführen und das Sich-Bemächtigen.
Entführen bedeutet, dass der Täter das Opfer einer Ortsveränderung unterwirft. Das Opfer wird also gegen oder ohne seinen Willen von einem Ort an einen anderen verbracht. Der Täter zwingt das Opfer zum Beispiel, in ein Auto zu steigen, und fährt es an einen abgelegenen Ort.
Sich-Bemächtigen bedeutet, dass der Täter physische Herrschaft über das Opfer erlangt. Hier ist keine Ortsveränderung erforderlich. Es genügt, dass der Täter das Opfer so in seine Gewalt bringt, dass er über dessen körperliche Bewegungsfreiheit bestimmen kann. Ein Beispiel: Der Täter fesselt das Opfer in dessen eigener Wohnung und droht dann, ihm etwas anzutun, wenn die Familie kein Geld zahlt. Obwohl das Opfer nicht von seinem Aufenthaltsort weggebracht wurde, hat der Täter physische Herrschaft über es erlangt.
Merke: Die beiden Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs sind das Entführen als Ortsveränderung und das Sich-Bemächtigen als Erlangung physischer Herrschaft über das Opfer.
Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs
- Entführen: Unterwirft Opfer Ortsveränderung
- Sich-Bemächtigen: Physische Herrschaft über Opfer
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