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Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub
Aktualisiert vor 19 Tagen
Was versteht man unter erpresserischem Menschenraub?
Merke
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um eine Erpressung zu begehen
- Zielt auf Bereicherung ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Erpressung
- Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und verlangt von dessen Familie ein hohes Lösegeld für die Freilassung
- Schutzzweck: Körperliche Unversehrtheit, Willensfreiheit, Vermögen und typische Gefahren im Zusammenhang mit Entführung
Was sind die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs?
Merke
Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs
- Entführen: Unterwirft Opfer Ortsveränderung
- Sich-Bemächtigen: Physische Herrschaft über Opfer
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Frage 1/3
T dringt bewaffnet in die Villa des O ein, überwältigt ihn im Wohnzimmer und fesselt ihn an einen schweren Eichenstuhl. Ohne den Raum je zu verlassen, ruft T die Ehefrau des O an und fordert unter Androhung von Os Tod eine Million Euro. Welche Aussage ist zutreffend?
Da keine Ortsveränderung stattfindet, liegt kein erpresserischer Menschenraub vor.
T hat den Tatbestand verwirklicht.
§ 239a StGB setzt zwingend ein Entführen (Verschleppen) voraus.
T nutzt die geschaffene physische Herrschaft gezielt zur Erpressung aus.
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Ziad T.
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