- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Erpressung, § 253 I StGB
ErpressungGewalt bei der ErpressungDreieckserpressung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Erpressung?
Merke
Erpressung, § 253 I StGB: Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen
- Beispiel: z.B. Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt
- Form der Nötigung
- Schutzzweck: Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, d.h. Vermögen und Willensfreiheit
Was sind die Voraussetzungen der Erpressung?
Merke
Voraussetzungen der Erpressung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten
- Drohung mit empfindlichem Übel
- Kausal verursachte Vermögensverfügung
- Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung
- Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 253 II StGB
- Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
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Erfasst der Gewaltbegriff der Erpressung auch vis absoluta?
Merke
Gewalt bei der Erpressung
- Umstritten, ob Erpressung auch vis absoluta umfasst oder nur vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung
- h.M.: Erforderlichkeit von vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung
- Rspr., M.M.: Nicht nur Vermögensverfügung, sondern jedes Opferverhalten umfasst
- Gewaltsame Gebrauchsanmaßung (die bewusst nicht vom Tatbestand des Raubes erfasst ist) würde so zum Verbrechen heraufgestuft, was dem Wille des Gesetzgebers zuwiderläuft (lässt sich am Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs erkennen)
Wie verhält es sich bei der Erpressung, wenn der Genötigte und der geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch sind?
Merke
Dreieckserpressung: Genötigter und geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch (personenverschieden)
- Gleiche Problematik wie beim Dreiecksbetrug und der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug
- Lagertheorie: Dreieckserpressung erfordert, dass Verfügender im „Lager“ oder „Machtkreis“ des Geschädigten steht (umstritten)
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