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Erpressung, § 253 I StGB

ErpressungGewalt bei der ErpressungDreieckserpressung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Erpressung?

Die Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB ist das Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Ein Beispiel: Der Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt.

Die Erpressung ist damit eine Form der Nötigung, die jedoch speziell auf einen Vermögensschaden gerichtet ist.

Der Schutzzweck des § 253 Abs. 1 StGB liegt in der Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, das heißt er umfasst sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit des Opfers. Die Erpressung schützt also die freie wirtschaftliche Entscheidung des Opfers vor erzwungenen Vermögensverfügungen.

Merke

Erpressung, § 253 I StGB: Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen

  • Beispiel: z.B. Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt

  • Form der Nötigung mit Vermögensschaden

  • Schutzzweck: Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, d.h. Vermögen und Willensfreiheit

Was sind die Voraussetzungen der Erpressung?

Das Prüfungsschema der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB hat besondere Voraussetzungen auf drei Ebenen: dem objektiven Tatbestand, dem subjektiven Tatbestand und der Rechtswidrigkeit.

Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind drei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens muss ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt werden. In Betracht kommt zum einen Gewalt, wobei zumindest eine mittelbare Zwangswirkung erforderlich ist. Was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt, ist allerdings umstritten. Zum anderen kann das Nötigungsmittel in einer Drohung mit einem empfindlichen Übel bestehen. Zweitens muss eine kausal verursachte Vermögensverfügung vorliegen. Das Opfer muss also gerade aufgrund der Nötigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen, die sich unmittelbar auf sein Vermögen auswirkt. Drittens muss ein kausal verursachter Vermögensnachteil eingetreten sein. Dieser Vermögensnachteil entspricht dem Vermögensschaden beim Betrug und ist nach denselben Maßstäben zu bestimmen.

Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands müssen ebenfalls drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Zweitens muss ein Finalzusammenhang bestehen. Das bedeutet, dass der Täter die Nötigung gerade zum Zwecke der Vermögensverfügung einsetzt, also eine zielgerichtete Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der erstrebten Vermögensverfügung vorliegt. Drittens muss der Täter in der Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung handeln, und zwar nach denselben Grundsätzen wie beim Betrug.

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit sind zwei Aspekte zu prüfen. Erstens kommen die allgemeinen Rechtfertigungsgründe in Betracht. Für die Klausur ist dabei wichtig, dass du die Verwerflichkeit erst nach den Rechtfertigungsgründen prüfst, denn eine gerechtfertigte Nötigung kann niemals verwerflich sein. Zweitens muss die Verwerflichkeit gemäß § 253 Abs. 2 StGB festgestellt werden. Diese Verwerflichkeitsprüfung funktioniert wie bei der Nötigung gemäß § 240 Abs. 2 StGB. Ebenso wie bei der Nötigung wird die Rechtswidrigkeit auch bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, wie § 253 Abs. 2 StGB zeigt. Die Verwerflichkeit muss vielmehr positiv festgestellt werden.

Die Erpressung setzt also im objektiven Tatbestand ein qualifiziertes Nötigungsmittel, eine kausal verursachte Vermögensverfügung und einen kausal verursachten Vermögensnachteil voraus, im subjektiven Tatbestand Vorsatz, Finalzusammenhang und Bereicherungsabsicht, und auf Rechtswidrigkeitsebene ist nach den allgemeinen Rechtfertigungsgründen die Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB positiv festzustellen.

Merke

Voraussetzungen der Erpressung Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

      • Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten

      • Drohung mit empfindlichem Übel

    2. Kausal verursachte Vermögensverfügung

    3. Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

    2. Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung

    3. Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug

  3. Rechtswidrigkeit

    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

      • Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich

    2. Verwerflichkeit, § 253 II StGB

      • Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB

      • Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden

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Erfasst der Gewaltbegriff der Erpressung auch vis absoluta?

Bei der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB ist umstritten, ob der Gewaltbegriff auch vis absoluta umfasst oder ob nur vis compulsiva in Form einer freiwilligen Vermögensverfügung erfasst ist. Diese Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, weil sie darüber entscheidet, welche Verhaltensweisen des Opfers überhaupt tatbestandlich relevant sind.

Die herrschende Lehre verlangt vis compulsiva in Form einer freiwilligen Vermögensverfügung. Gewalt bei der Erpressung liegt danach nur vor, wenn das Opfer durch den ausgeübten Zwang zu einer eigenen Verfügung über sein Vermögen veranlasst wird, also selbst handelt, duldet oder unterlässt. Vis absoluta, also die vollständige Ausschaltung des Opferwillens, scheidet nach dieser Auffassung aus, weil das Opfer in diesem Fall gerade keine eigene Verfügung mehr trifft.

Die Rechtsprechung und eine Mindermeinung in der Literatur sehen das anders. Nach dieser Auffassung ist nicht nur eine freiwillige Vermögensverfügung erfasst, sondern jedes Opferverhalten, also auch Fälle, in denen der Wille des Opfers vollständig gebrochen wird. Diese Meinung ist abzulehnen. Gegen diese weite Auslegung spricht ein systematisches Argument: Eine gewaltsame Gebrauchsanmaßung, die bewusst nicht vom Tatbestand des Raubes erfasst ist, würde auf diesem Wege zum Verbrechen heraufgestuft. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, was sich am Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs erkennen lässt. Der Gesetzgeber hat die bloße Gebrauchsanmaßung gerade nicht als schweres Delikt ausgestaltet, sodass eine Heraufstufung über den Umweg der Erpressung wertungswidersprüchlich wäre.

Gewalt bei der Erpressung erfordert nach der vorzugswürdigen herrschenden Lehre daher vis compulsiva in Form einer freiwilligen Vermögensverfügung des Opfers.

Merke

Gewalt bei der Erpressung

  • Umstritten, ob Erpressung auch vis absoluta umfasst oder nur vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung

    • h.L.: Erforderlichkeit von vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung

    • Rspr., M.M.: Nicht nur Vermögensverfügung, sondern jedes Opferverhalten umfasst

      • Gewaltsame Gebrauchsanmaßung (die bewusst nicht vom Tatbestand des Raubes erfasst ist) würde so zum Verbrechen heraufgestuft, was dem Wille des Gesetzgebers zuwiderläuft (lässt sich am Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs erkennen)

Wie verhält es sich bei der Erpressung, wenn der Genötigte und der geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch sind?

Bei der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB sind Genötigter und geschädigter Vermögensinhaber häufig ein und dieselbe Person. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das nicht der Fall ist, der Genötigte und der geschädigte Vermögensinhaber also personenverschieden sind. Man spricht dann von einer Dreieckserpressung.

Diese Konstellation wirft dieselbe Problematik auf wie beim Dreiecksbetrug und der dortigen Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug. Auch hier stellt sich nämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verfügung einer Person zulasten des Vermögens einer anderen Person tatbestandlich ausreicht.

Zur Lösung wird die Lagertheorie herangezogen, wobei deren Anwendung auch hier umstritten ist. Nach dieser Theorie erfordert die Dreieckserpressung, dass der Verfügende im „Lager" oder „Machtkreis" des Geschädigten steht. Nur wenn eine solche Nähebeziehung zwischen dem Genötigten und dem geschädigten Vermögensinhaber besteht, kann die erzwungene Verfügung des Genötigten dem Geschädigten zugerechnet und damit als taugliche Vermögensverfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB gewertet werden.

Die Dreieckserpressung setzt also nach der Lagertheorie voraus, dass der Verfügende im Lager oder Machtkreis des geschädigten Vermögensinhabers steht.

Merke

Dreieckserpressung: Genötigter und geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch (personenverschieden)

  • Gleiche Problematik wie beim Dreiecksbetrug und der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug
  • Lagertheorie: Dreieckserpressung erfordert, dass Verfügender im „Lager“ oder „Machtkreis“ des Geschädigten steht (umstritten)

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Frage 1/7

T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?

T erfüllt § 249 Abs. 1 StGB.
T erfüllt § 253 Abs. 1 StGB.
Es handelt sich um räuberischen Diebstahl.
Es handelt sich um räuberische Erpressung.
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