- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Erpressung, § 253 I StGB
Was versteht man unter Erpressung?
Erpressung, § 253 I StGB: Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen
- Beispiel: z.B. Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt
- Form der Nötigung
- Schutzzweck: Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, d.h. Vermögen und Willensfreiheit
Was sind die Voraussetzungen der Erpressung?
Voraussetzungen der Erpressung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten
- Drohung mit empfindlichem Übel
- Kausal verursachte Vermögensverfügung
- Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung
- Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 253 II StGB
- Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Erfasst der Gewaltbegriff der Erpressung auch vis absoluta?
Gewalt bei der Erpressung
Umstritten, ob Erpressung auch vis absoluta umfasst oder nur vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung
h.L.: Erforderlichkeit von vis compulsiva in Form freiwilliger Vermögensverfügung
Rspr., M.M.: Nicht nur Vermögensverfügung, sondern jedes Opferverhalten umfasst
Gewaltsame Gebrauchsanmaßung (die bewusst nicht vom Tatbestand des Raubes erfasst ist) würde so zum Verbrechen heraufgestuft, was dem Wille des Gesetzgebers zuwiderläuft (lässt sich am Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs erkennen)
Wie verhält es sich bei der Erpressung, wenn der Genötigte und der geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch sind?
Dreieckserpressung: Genötigter und geschädigter Vermögensinhaber nicht identisch (personenverschieden)
- Gleiche Problematik wie beim Dreiecksbetrug und der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug als Dreiecksbetrug
- Lagertheorie: Dreieckserpressung erfordert, dass Verfügender im „Lager“ oder „Machtkreis“ des Geschädigten steht (umstritten)
Teste dein Wissen
T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
