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Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was kann anstelle von Schadensersatz statt der Leistung gewährt werden? Wann ist dies sinnvoll?

Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB ist eine Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung, die der Gläubiger wählen kann, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Der Gläubiger hat hier ein Wahlrecht zwischen dem Schadensersatz nach den §§ 280 ff. BGB und dem Ersatz der vergeblichen Aufwendungen. Letzterer kann sinnvoll sein, wenn zwar die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB vorliegen, dem Gläubiger aber kein Schaden entstanden ist, da finanzielle Nachteile bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten ebenfalls eingetreten wären.

Das lässt sich durch ein Beispiel erklären: Stell dir vor, du buchst für 500 Euro eine Reise, die dann vom Reiseveranstalter kurzfristig storniert wird. In diesem Fall hast du zwar keinen Schaden erlitten, da du die 500 Euro zurückbekommst. Allerdings hattest du für die Reise Aufwendungen, etwa Ticketkäufe, Vorbereitungen etc. Diese Aufwendungen waren nun vergeblich, da die Reise nicht stattfindet. Hier wäre es für dich sinnvoll, anstelle des wertlosen Schadensersatzanspruchs den Ersatz deiner vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu verlangen. Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist also eine relevante Anspruchsgrundlage für den Fall, dass der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, da die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ebenfalls angefallen wären, die Aufwendungen für ihn aber nutzlos wurden.

In der Klausur ist der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB also immer dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für Schadensersatz grundsätzlich vorliegen, dem Gläubiger aber augenscheinlich kein Schaden entstanden ist. Der Gläubiger hat dann die Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Merke

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB: Wählbar anstelle von Schadensersatz statt Leistung unter zusätzlichen Voraussetzungen

  • Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
  • Sinnvoll, wenn Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB vorliegen, aber kein Schaden eingetreten, da finanzielle Nachteile bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten ebenfalls eingetreten wären

Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen?

Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB hat mehrere Voraussetzungen.

Erstens, die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB müssen erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung vorliegen müssen. Wichtig dabei: Ein tatsächlicher Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB ist gerade nicht erforderlich. Konkret bedarf es hier im Falle einer Nichtleistung oder Schlechtleistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Fristsetzung, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Es könnte auch eine Schutzpflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB vorliegen, die die Unzumutbarkeit der Leistung voraussetzt. Ebenso kann eine Unmöglichkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB aufgrund einer Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB, die der Schuldner zu vertreten hat, gegeben sein. Bei anfänglicher Unmöglichkeit kommt § 311a Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB zum Tragen, es sei denn, der Schuldner hat keine Kenntnis davon und seine Unkenntnis nicht zu vertreten.

Zweitens muss der Gläubiger tatsächlich Aufwendungen getätigt haben, zum Beispiel Transportkosten. Drittens müssen diese Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt worden sein, also insbesondere nach Begründung des Schuldverhältnisses. Viertens muss Billigkeit hinsichtlich der Aufwendungen vorliegen, es darf also kein offensichtliches Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung bestehen, was sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt. Fünftens muss die Pflichtverletzung des Schuldners nach § 284 BGB a.E. für die Zweckverfehlung der Aufwendungen kausal gewesen sein. Das heißt, die Aufwendungen wären nicht vergeblich gewesen, wenn der Schuldner seine Pflicht erfüllt hätte.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Gläubiger Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Merke

Voraussetzungen

  1. Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 I, III, 281-283 BGB
    • Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung: Nur Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlich, Schaden gem. §§ 249 ff. BGB muss gerade nicht vorliegen
      • Nichtleistung/Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB: Fristsetzung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs
      • Schutzpflichtverletzung, §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
      • Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Unmöglichkeit, § 275 BGB
      • Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II 1 Var. 1 BGB
  2. Aufwendung: z.B. Transportkosten
  3. Aufwendung getätigt im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung: Nur nach Begründung des Schuldverhältnisses getätigte Aufwendungen
  4. Billigkeit der Aufwendung: Kein offensichtliches Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung (Rechtsgedanke des § 254 BGB)
  5. Kausalität der Pflichtverletzung für Zweckverfehlung der Aufwendung, § 284 BGB a.E.

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Frage 1/1

Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E hatfür diesen Tag extra eine Fahrerin engagiert. Kann er deren Honorar i.H.v. 100€ von V ersetzt verlangen?

Ja, gem. §§ 280 I, III, 281 BGB.
Ja, gem. § 280 I BGB.
Nein.
Ja, gem. § 284 BGB.
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