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Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was kann anstelle von Schadensersatz statt der Leistung gewährt werden? Wann ist dies sinnvoll?

Merke

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB: Wählbar anstelle von Schadensersatz statt Leistung unter zusätzlichen Voraussetzungen

  • Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
  • Sinnvoll, wenn Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB vorliegen, aber kein Schaden eingetreten, da finanzielle Nachteile bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten ebenfalls eingetreten wären

Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen?

Merke

Voraussetzungen

  1. Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 I, III, 281-283 BGB
    • Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung: Nur Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlich, Schaden gem. §§ 249 ff. BGB muss gerade nicht vorliegen
      • Nichtleistung/Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB: Fristsetzung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs
      • Schutzpflichtverletzung, §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
      • Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Unmöglichkeit, § 275 BGB
      • Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II 1 Var. 1 BGB
  2. Aufwendung: z.B. Transportkosten
  3. Aufwendung getätigt im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung: Nur nach Begründung des Schuldverhältnisses getätigte Aufwendungen
  4. Billigkeit der Aufwendung: Kein offensichtliches Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung (Rechtsgedanke des § 254 BGB)
  5. Kausalität der Pflichtverletzung für Zweckverfehlung der Aufwendung, § 284 BGB a.E.

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Frage 1/1

Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E hatfür diesen Tag extra eine Fahrerin engagiert. Kann er deren Honorar i.H.v. 100€ von V ersetzt verlangen?

Ja, gem. §§ 280 I, III, 281 BGB.
Ja, gem. § 280 I BGB.
Nein.
Ja, gem. § 284 BGB.
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