- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens?
Der Ersatz des Verzögerungsschadens oder auch Verzugsschadens ist ein Schadensersatzanspruch, der neben der eigentlichen Leistung besteht. Dieser Anspruch greift, wenn ein Schuldnerverzug vorliegt, also der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten ist. In diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens spezieller als der allgemeine Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Typische Fälle des Verzögerungsschadens sind die sogenannten Rechtsverfolgungskosten. Darunter fallen insbesondere Anwalts- und Inkassogebühren, die der Gläubiger aufwenden muss, um seine Rechte durchzusetzen. Diese Kosten müssen erforderlich und zweckmäßig sein, um ersetzt zu werden. Dabei darf der Gläubiger selbst in einfach gelagerten Fällen einen Anwalt einschalten. Ein Beispiel wäre, wenn jemand an einer Selbstbedienungstankstelle getankt hat, ohne zu bezahlen. Die Detektiv- und Anwaltskosten zur Aufspürung des Schuldners sind dann als Verzögerungsschaden zu ersetzen. Eine Ausnahme bilden allerdings die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben, denn die Mahnung begründet erst den Verzug, ist also kein Schaden durch den Verzug.
Außerdem kann der Gläubiger als Verzögerungsschaden gemäß den §§ 288, 286 Absatz 1 Satz 2 BGB zum Beispiel auch höhere Zinsen als den gesetzlichen Zinssatz geltend machen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich dabei aus § 291 BGB, höhere Zinsen können regelmäßig als Verzugszinsen verlangt werden.
Ersatz des Verzögerungsschadens / Verzugsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB: Schadensersatz neben der Leistung für Schaden durch und ab Eintritt des Schuldnerverzugs (dann spezieller als einfacher Schadensersatz gem. § 280 I BGB)
- z.B. Rechtsverfolgungskosten: Insb. Anwalts- und Inkassogebühren („Gebührenschaden“); Aufwendungen, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind; (auch bei einfach gelagerten Fällen darf ein Anwalt in Anspruch genommen werden); z.B. Tanken an Selbstbedienungstankstelle, ohne zu bezahlen, zur Aufspürung fallen Detektiv- und Anwaltskosten an
- Kosten für anwaltliches Mahnschreiben: Mahnung begründet erst Verzug, d.h. nicht Schaden durch Verzug
- z.B. Geltendmachung höherer Zinsen als gesetzlicher Zinssatz, §§ 288, 286 I 2 BGB: Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB, höhere Zinsen können regelmäßig als Verzugszinsen geltend gemacht werden
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