- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
Verzögerungsschaden; Verzugsschaden
Aktualisiert vor 7 Tagen
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens?
Merke
Ersatz des Verzögerungsschadens / Verzugsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB: Schadensersatz neben der Leistung für Schaden durch und ab Eintritt des Schuldnerverzugs (dann spezieller als einfacher Schadensersatz gem. § 280 I BGB)
- z.B. Rechtsverfolgungskosten: Insb. Anwalts- und Inkassogebühren („Gebührenschaden“); Aufwendungen, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind; (auch bei einfach gelagerten Fällen darf ein Anwalt in Anspruch genommen werden); z.B. Tanken an Selbstbedienungstankstelle, ohne zu bezahlen, zur Aufspürung fallen Detektiv- und Anwaltskosten an
- Kosten für anwaltliches Mahnschreiben: Mahnung begründet erst Verzug, d.h. nicht Schaden durch Verzug
- z.B. Geltendmachung höherer Zinsen als gesetzlicher Zinssatz, §§ 288, 286 I 2 BGB: Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB, höhere Zinsen können regelmäßig als Verzugszinsen geltend gemacht werden
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Frage 1/2
Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?
Ja, gem. §§ 280 I, II, 286 BGB.
Nein, da keine Mahnung vorliegt.
Die Mahnung war entbehrlich.
G hat keinen ersatzfähigen Schaden.
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