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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Erweiterter EigentumsvorbehaltKontokorrentvorbehaltKonzernvorbehalt
Aktualisiert vor 27 Tagen

Was versteht man unter einem erweiterten Eigentumsvorbehalt?

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt geht noch einen Schritt weiter als der einfache Eigentumsvorbehalt. Hier wird die Bedingung für die Übereignung nicht nur an die Zahlung des Kaufpreises für die konkrete Kaufsache geknüpft, sondern zusätzlich an die Erfüllung weiterer Forderungen, etwa aus früheren Kaufverträgen zwischen denselben Parteien.

Soweit es um weitergehende Forderungen des Vorbehaltsverkäufers selbst geht, ist ein solcher erweiterter Eigentumsvorbehalt möglich. Die praktisch wichtigste Erscheinungsform ist der Kontokorrentvorbehalt. Bei diesem bleibt das Eigentum an der Kaufsache so lange vorbehalten, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer beglichen sind – also nicht nur der Kaufpreis für die konkret gelieferte Ware, sondern auch alle anderen offenen Rechnungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

Anders verhält es sich jedoch, soweit der Eigentumsvorbehalt an die Erfüllung von Forderungen eines Dritten geknüpft werden soll. Ein solcher Vorbehalt ist gemäß § 449 Abs. 3 BGB nichtig, und zwar sowohl schuldrechtlich als auch dinglich. Die Nichtigkeit erstreckt sich allerdings nur auf den unzulässigen Teil; zumindest der einfache Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen. Ein praktisch relevantes Beispiel für einen nach § 449 Abs. 3 BGB nichtigen Vorbehalt ist der sogenannte Konzernvorbehalt, bei dem die Übereignung davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer sämtliche Forderungen gegenüber allen konzernangehörigen Firmen erfüllt. Da diese konzernangehörigen Gesellschaften rechtlich eigenständige Dritte sind, scheitert ein solcher Vorbehalt an § 449 Abs. 3 BGB.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist also nur zulässig, wenn er eigene Forderungen des Vorbehaltsverkäufers absichert, nicht aber Forderungen Dritter.

Merke

Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Bedingung für Übereignung zusätzlich Erfüllung weiterer Forderungen (z.B. aus früheren Kaufverträgen)

  • Möglich bei weitergehenden Forderungen des Vorbehaltsverkäufers selbst: Insb. Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten des Käufers gegen Verkäufer)
  • Nichtig soweit Forderungen eines Dritten, § 449 III BGB; schuldrechtliche und dingliche Nichtigkeit; zumindest einfacher Eigentumsvorbehalt bleibt dann bestehen; insb. kein Konzernvorbehalt (Bedingung Erfüllung sämtlicher Forderungen ggü. konzernangehörigen Firmen)

Kann der Eigentumsvorbehalt erweitert werden, nachdem der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten veräußert hat?

Eine praxisrelevante Frage stellt sich, wenn der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht bereits an einen Dritten veräußert hat und Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer anschließend den Eigentumsvorbehalt erweitern möchten. Stell dir folgendes Beispiel vor: V verkauft an K unter einfachem Eigentumsvorbehalt, K veräußert sein Anwartschaftsrecht an B, und danach vereinbaren V und K einen Kontokorrentvorbehalt, wonach das Eigentum erst bei Begleichung aller Verbindlichkeiten des K übergehen soll. Ist eine solche nachträgliche Erweiterung nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts zulässig?

Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten. Eine Mindermeinung hält die nachträgliche Erweiterung für zulässig und begründet dies mit der Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts vom schuldrechtlichen Geschäft. Das Argument lautet: Wenn der Vorbehaltskäufer schon Einfluss auf den Bestand des Anwartschaftsrechts nehmen kann, indem er den Bedingungseintritt gar nicht herbeiführt, also den Kaufpreis nicht zahlt, dann muss erst recht eine bloße Erschwerung des Bedingungseintritts möglich sein.

Eine andere Mindermeinung hält die nachträgliche Erweiterung hingegen für unzulässig, da dies einem Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts würde durch eine Vereinbarung belastet, an der er nicht beteiligt war.

Die Rechtsprechung und herrschende Meinung verfolgen eine differenzierte Betrachtung. Einerseits beeinflusst das dem schuldrechtlichen Vertrag immanente Risiko das Anwartschaftsrecht, etwa das Risiko einer Anfechtung oder eines Mängelrücktritts. Darauf hat sich der Erwerber des Anwartschaftsrechts von vornherein eingelassen, als er es erwarb. Andererseits war eine Einwirkung, die sich nicht unmittelbar aus dem Grundgeschäft ergibt, für den Erwerber nicht vorhersehbar und wäre willkürlich. In diesem Fall haben Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer ihre Rechtszuständigkeit verloren, was dem Gedanken des § 162 BGB entspricht. Diese differenzierte Betrachtung ist interessengerecht, da sonst der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel ausgehöhlt würde.

Eine nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalts ist also nur hinsichtlich der dem Grundgeschäft immanenten Risiken möglich, nicht aber durch willkürliche neue Vereinbarungen zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer.

Merke

Nachträgliche Erweiterung nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts: z.B. V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt, K veräußert Anwartschaftsrecht an B; danach vereinbaren V und K Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten durch K)

  • M.M.: Zulässig aufgrund Abhängigkeit von schuldrechtlichem Geschäft (Wenn schon Einfluss auf Bestand des Anwartschaftsrechts in Form der Nichtherbeiführung des Bedingungseintritts, dann erst recht in Form der Erschwerung des Bedingungseintritts)
  • M.M.: Unzulässig, da dies Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme
  • Rspr., h.M.: Differenzierte Betrachtung
    • Dem schuldrechtlichen Vertrag immanentes Risiko (z.B. Anfechtung, Mängelrücktritt) beeinflusst Anwartschaftsrecht, da Erwerber sich von vornherein darauf einließ
    • Aber Einwirkung, die sich nicht unmittelbar aus Grundgeschäft ergibt, war nicht für Erwerber vorhersehbar und wäre willkürlich ⇨ Vorbehaltsverkäufer und –käufer haben Rechtszuständigkeit verloren (Gedanke des § 162 BGB)
    • Interessengerecht, da sonst Sicherungsmittel ausgehöhlt würde

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Frage 1/3

Verkäufer V verkauft an Käufer K ein Auto für 20.000€. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass V Eigentümer des Autos bleibt, bis K den Kaufpreis bezahlt und auch ein früheres Darlehen i.H.v. 5.000€ beglichen hat. Welche Aussagen sind richtig?

Es handelt sich um einen erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Es handelt sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Die Vereinbarung ist nichtig bzgl. der Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 5.000€
V bleibt Eigentümer des Autos, bis K beide Verbindlichkeiten beglichen hat.
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