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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem erweiterten Eigentumsvorbehalt?

Merke

Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Bedingung für Übereignung zusätzlich Erfüllung weiterer Forderungen (z.B. aus früheren Kaufverträgen)

  • Möglich bei weitergehenden Forderungen des Vorbehaltsverkäufers selbst: Insb. Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten des Käufers gegen Verkäufer)
  • Nichtig soweit Forderungen eines Dritten, § 449 III BGB; schuldrechtliche und dingliche Nichtigkeit; zumindest einfacher Eigentumsvorbehalt bleibt dann bestehen; insb. kein Konzernvorbehalt (Bedingung Erfüllung sämtlicher Forderungen ggü. konzernangehörigen Firmen)

Kann der Eigentumsvorbehalt erweitert werden, nachdem der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten veräußert hat?

Merke

Nachträgliche Erweiterung nach Veräußerung des Anwartschaftsrechts: z.B. V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt, K veräußert Anwartschaftsrecht an B; danach vereinbaren V und K Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsvorbehalt bis Begleichung aller Verbindlichkeiten durch K)

  • M.M.: Zulässig aufgrund Abhängigkeit von schuldrechtlichem Geschäft (Wenn schon Einfluss auf Bestand des Anwartschaftsrechts in Form der Nichtherbeiführung des Bedingungseintritts, dann erst recht in Form der Erschwerung des Bedingungseintritts)
  • M.M.: Unzulässig, da dies Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme
  • Rspr., h.M.: Differenzierte Betrachtung
    • Dem schuldrechtlichen Vertrag immanentes Risiko (z.B. Anfechtung, Mängelrücktritt) beeinflusst Anwartschaftsrecht, da Erwerber sich von vornherein darauf einließ
    • Aber Einwirkung, die sich nicht unmittelbar aus Grundgeschäft ergibt, war nicht für Erwerber vorhersehbar und wäre willkürlich ⇨ Vorbehaltsverkäufer und –käufer haben Rechtszuständigkeit verloren (Gedanke des § 162 BGB)
    • Interessengerecht, da sonst Sicherungsmittel ausgehöhlt würde

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Frage 1/3

Verkäufer V verkauft an Käufer K ein Auto für 20.000€. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass V Eigentümer des Autos bleibt, bis K den Kaufpreis bezahlt und auch ein früheres Darlehen i.H.v. 5.000€ beglichen hat. Welche Aussagen sind richtig?

Es handelt sich um einen erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Es handelt sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Die Vereinbarung ist nichtig bzgl. der Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 5.000€
V bleibt Eigentümer des Autos, bis K beide Verbindlichkeiten beglichen hat.
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