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Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG

Ewigkeitsklausel
Aktualisiert vor 29 Tagen

Was versteht man unter der sog. Ewigkeitsklausel?

Die Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG zieht eine absolute Grenze für Verfassungsänderungen. Sie bestimmt, dass bestimmte Grundsätze des Grundgesetzes selbst durch eine verfassungsändernde Mehrheit nicht angetastet werden dürfen. Eine Verfassungsänderung ist danach nicht möglich, wenn die folgenden Grundsätze berührt werden.

Geschützt ist zunächst die Gliederung des Bundes in Länder. Deutschland muss also ein föderaler Staat bleiben, eine Umwandlung in einen zentralistischen Einheitsstaat wäre unzulässig. Ebenfalls geschützt ist die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Den Ländern darf also nicht jeglicher Einfluss auf die Bundesgesetzgebung entzogen werden, wie er etwa über den Bundesrat ausgeübt wird. Schließlich sind die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG von der Ewigkeitsklausel erfasst. Hierunter fallen insbesondere die Menschenwürde aus Art. 1 GG sowie die Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG, also Republikprinzip, Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt damit den unveränderlichen Kern des Grundgesetzes und entzieht ihn dauerhaft dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers.

Merke

Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Verfassungsänderung nicht möglich, wenn folgende Grundsätze berührt werden

  • Gliederung des Bundes in Länder
  • Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebung
  • Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG (insb. Staatsstrukturprinzipien)

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Frage 1/2

Nachdem eine Serie von Terroranschlägen das Land erschüttert, wollen Kanzler K und Oppositionsführer O Deutschland gemeinsam durch die Krise führen. Sie planen, die Versammlungsfreiheit im Kern für ein Jahr auszusetzen, um die öffentliche Sicherheit zu stärken. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?

Der Gesetzgeber kann die Grundrechte nicht in ihrem Kern abschaffen oder aussetzen.
Der Gesetzgeber darf die Grundrechte vollständig aussetzen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Die Menschenwürde und die Grundrechte sind unveränderlich.
Die Grundrechte können durch eine Zweidrittelmehrheit außer Kraft gesetzt werden.
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