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Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG

Ewigkeitsklausel
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was versteht man unter der sog. Ewigkeitsklausel?

Merke

Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Verfassungsänderung nicht möglich, wenn folgende Grundsätze berührt werden

  • Gliederung des Bundes in Länder
  • Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebung
  • Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG (insb. Staatsstrukturprinzipien)

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Frage 1/2

Nachdem eine Serie von Terroranschlägen das Land erschüttert, wollen Kanzler K und Oppositionsführer O Deutschland gemeinsam durch die Krise führen. Sie planen, die Versammlungsfreiheit im Kern für ein Jahr auszusetzen, um die öffentliche Sicherheit zu stärken. Dafür haben sie eine Mehrheit von 90% der Abgeordneten im Bundestag gewonnen. Welche Aussagen sind korrekt?

Der Gesetzgeber kann die Grundrechte nicht in ihrem Kern abschaffen oder aussetzen.
Der Gesetzgeber darf die Grundrechte vollständig aussetzen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Die Menschenwürde und die Grundrechte sind unveränderlich.
Die Grundrechte können durch eine Zweidrittelmehrheit außer Kraft gesetzt werden.
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