- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsstrukturprinzipien
Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG
Was versteht man unter der sog. Ewigkeitsklausel?
Die Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG zieht eine absolute Grenze für Verfassungsänderungen. Sie bestimmt, dass bestimmte Grundsätze des Grundgesetzes selbst durch eine verfassungsändernde Mehrheit nicht angetastet werden dürfen. Eine Verfassungsänderung ist danach nicht möglich, wenn die folgenden Grundsätze berührt werden.
Geschützt ist zunächst die Gliederung des Bundes in Länder. Deutschland muss also ein föderaler Staat bleiben, eine Umwandlung in einen zentralistischen Einheitsstaat wäre unzulässig. Ebenfalls geschützt ist die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Den Ländern darf also nicht jeglicher Einfluss auf die Bundesgesetzgebung entzogen werden, wie er etwa über den Bundesrat ausgeübt wird. Schließlich sind die Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG von der Ewigkeitsklausel erfasst. Hierunter fallen insbesondere die Menschenwürde aus Art. 1 GG sowie die Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG, also Republikprinzip, Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip.
Art. 79 Abs. 3 GG schützt damit den unveränderlichen Kern des Grundgesetzes und entzieht ihn dauerhaft dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers.
Ewigkeitsklausel, Art. 79 III GG: Verfassungsänderung nicht möglich, wenn folgende Grundsätze berührt werden
- Gliederung des Bundes in Länder
- Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei Gesetzgebung
- Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG (insb. Staatsstrukturprinzipien)
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