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Ex nunc und ex tunc
Was versteht man unter den Begriffen „ex tunc“ und „ex nunc“? In welchem Zusammenhang werden sie verwendet?
Die lateinischen Begriffe „ex tunc“ und „ex nunc“ begegnen dir vor allem dort, wo es um die Frage geht, wann genau eine Rechtsfolge beginnt. Beide Begriffe stehen also für den Zeitpunkt, ab dem eine rechtliche Wirkung eintritt – das ist für die juristische Beurteilung oft entscheidend.
Beginnen wir mit „ex tunc“. Übersetzt bedeutet das „von damals an“. Eine Rechtsfolge, die ex tunc wirkt, entfaltet ihre Wirkung rückwirkend, also so, als ob sie von Anfang an bestanden hätte. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Anfechtung einer Willenserklärung. Wenn du etwa einen Vertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung anfichtst, dann wird dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam. Das bedeutet, der Vertrag wird so behandelt, als hätte er niemals existiert. Die rechtliche Wirkung greift also nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern wirkt auf den Beginn des Rechtsverhältnisses zurück.
Demgegenüber steht „ex nunc“, was wörtlich „von nun an“ bedeutet. Hier entfaltet die Rechtsfolge ihre Wirkung ausschließlich ab dem Zeitpunkt, in dem das auslösende Ereignis eintritt, ohne dabei auf die Vergangenheit Einfluss zu nehmen. Beim Rücktritt von einem Vertrag ist dies der Fall. In diesem Fall erlöschen die Leistungspflichten der Parteien nur für die Zukunft. Die Wirkung geht also nicht in die Vergangenheit zurück, sondern beginnt erst mit dem Rücktritt. Die meisten Rechtshandlungen wirken ex nunc, also nur für die Zukunft, es sei denn, es gibt ausnahmsweise eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine Rückwirkung ex tunc anordnet.
Eine kleine Eselsbrücke, um dir die Begriffe leichter zu merken: Im Wort „nunc“ steckt „nun“, was dir signalisiert, dass sich die Wirkung „von nun an“ entfaltet, also nur für die Zukunft gilt.
Jetzt hast du mit Wirkung für die Zukunft gelernt, dass ex tunc rückwirkend wirkt, ex nunc hingegen nur ab jetzt.
Ex nunc und ex tunc: Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts einer Rechtsfolge
- Ex tunc (dt.: „von damals an“): Rückwirkend von Anfang an (Wirkung auch für die Vergangenheit); z.B. bei der Anfechtung ist die Willenserklärung von Anfang an nichtig, § 142 I BGB
- Ex nunc (dt.: „ab jetzt, von nun an“): Keine Rückwirkung, Wirkung erst ab Ereignis, das Rechtsfolge auslöst (Wirkung nur für die Zukunft); z.B. beim Rücktritt vom Vertrag erlöschen Leistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft
- Regelfall: Grds. wirkt jede Rechtshandlung ex nunc
- Eselsbrücke zur Unterscheidung der lateinischen Begriffe tunc und nunc: Im Wort „nunc“ steckt das deutsche Wort „nun“ (wirkt von nun an)
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