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Fälligkeit und Leistungszeit, § 271 BGB

FälligkeitLeistungszeit
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter den Begriffen „Fälligkeit“ und „Leistungszeit“?

Wann muss eine geschuldete Leistung erbracht werden,? Das heißt: Wann ist sie fällig?

Den Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht werden muss, nennt man Leistungszeit. Sobald die vereinbarte oder gesetzlich bestimmte Leistungszeit erreicht ist, tritt Fälligkeit ein. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung ab diesem Zeitpunkt verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muss.

Angenommen, die Parteien eines Kaufvertrags vereinbaren, dass der Kaufpreis „im Laufe der Woche“ gezahlt werden soll. Die Fälligkeit tritt mit Ablauf der Woche ein, denn erst dann kann der Gläubiger die Zahlung endgültig verlangen.

Zentral ist also, dass die Fälligkeit mit Erreichen der Leistungszeit eintritt.

Merke
  • Leistungszeit: Zeitpunkt, an dem Leistung zu erbringen ist
  • Fälligkeit: Leistung wird fällig mit dem Zeitpunkt, da Leistungszeit erreicht ist; z.B. Parteien vereinbaren Zahlung im Laufe der Woche, Fälligkeit mit Ablauf der Woche

Wann ist eine Leistung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde?

Wann muss eine vertraglich geschuldete Leistung eigentlich erbracht werden, wenn keine konkrete Vereinbarung über den Zeitpunkt getroffen wurde? Diese Frage beantwortet § 271 Abs. 1 BGB. Danach gilt im Zweifel, dass eine Leistung sofort fällig ist. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung unmittelbar verlangen kann.

Ein Beispiel: Du kaufst in einem Geschäft ein Buch. Hier wird typischerweise kein genauer Zahlungstermin vereinbart. Nach § 271 Abs. 1 BGB bedeutet das, dass du den Kaufpreis direkt beim Erhalt des Buches zahlen musst, denn die Zahlung ist sofort fällig. Dasselbe gilt für den Verkäufer: Er muss dir das Buch ebenfalls unverzüglich übergeben.

Wenn nichts geregelt ist, gilt also sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB.

Merke
  • Wenn kein Leistungszeitpunkt bestimmt
  • Im Zweifel sind Leistungen sofort fällig, § 271 I BGB

Darf der Schuldner vor Eintritt der Fälligkeit leisten? Darf der Gläubiger eine vorfällige Leistung verlangen?

Stell dir vor, du hast einen Kredit aufgenommen, den du über mehrere Jahre hinweg in Raten zurückzahlen sollst. Plötzlich erhältst du eine größere Geldsumme – etwa eine Erbschaft oder eine Bonuszahlung – und möchtest deinen Kredit auf einen Schlag oder zumindest schneller als geplant zurückzahlen. Geht das?

Man spricht hier von einer vorfälligen Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB. Danach darf der Schuldner im Zweifel bereits vorfällig leisten, das heißt, er kann seine Schuld auch vor dem eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt erfüllen, wenn vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Allerdings liegt eine vorzeitige Rückzahlung nicht immer im Interesse des Gläubigers, insbesondere wenn es sich um einen Darlehensvertrag handelt. Der Kreditgeber verdient an den Zinsen, die über die Laufzeit des Kredits anfallen. Wenn du das Darlehen vorzeitig tilgst, entgehen ihm Zinsen, die er bei planmäßiger Rückzahlung erhalten hätte. Deshalb enthalten viele Kreditverträge Klauseln über sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese sollen den finanziellen Nachteil des Kreditgebers ausgleichen, wenn der Kreditnehmer vorzeitig zurückzahlt. Manche Darlehensverträge sehen auch vor, dass ein bestimmtes jährliches Kontingent an zusätzlicher Tilgung erlaubt ist. Beispielsweise kann eine Klausel festlegen, dass der Kreditnehmer jedes Jahr bis zu zehn Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrags zusätzlich zurückzahlen darf, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Umgekehrt kann der Gläubiger im Zweifel nicht verlangen, dass der Schuldner vor dem Fälligkeitszeitpunkt leistet. Der Anspruch des Gläubigers ist erst mit der vereinbarten Fälligkeit durchsetzbar. Das schützt den Schuldner davor, zu einer vorzeitigen Zahlung gedrängt zu werden, wenn er wirtschaftlich darauf angewiesen ist, den ursprünglichen Zahlungsplan einzuhalten.

Der Schuldner darf also im Zweifel vorfällig leisten, der Gläubiger darf eine vorfällige Leistung aber nicht verlangen.

Merke

Vorfällige Leistung, § 271 II BGB: Leistung auf noch nicht fällige Schuld

  • Schuldner darf im Zweifel vorfällig leisten
  • Gläubiger darf im Zweifel nicht vorfällige Leistung verlangen: Anspruch erst mit Fälligkeit durchsetzbar
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