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Fahrlässiges Delikt

Fahrlässiges DeliktFahrlässigkeitsdeliktFahrlässige Begehung
Aktualisiert vor 5 Tagen

Was versteht man unter einem fahrlässigen Delikt? Ist das fahrlässige Delikt strafbar?

Das fahrlässige Delikt, auch Fahrlässigkeitsdelikt genannt, liegt vor, wenn der Täter einen Tatbestand nicht vorsätzlich, aber mit Fahrlässigkeit verwirklicht. Es handelt sich also um die ungewollte Verwirklichung des Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Täter will den tatbestandlichen Erfolg gerade nicht herbeiführen, lässt aber die gebotene Sorgfalt vermissen.

Eine wichtige Einschränkung ergibt sich aus § 15 StGB: Das fahrlässige Delikt ist nur strafbar, wenn ein Fahrlässigkeitstatbestand ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Während etwa die fahrlässige Tötung in § 222 StGB und die fahrlässige Körperverletzung in § 229 StGB unter Strafe gestellt sind, gibt es beispielsweise keinen fahrlässigen Betrug.

Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert ist, solltest du keine Ausführungen dazu machen. Prüfe also immer zuerst, ob überhaupt ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert, bevor du in eine Prüfung einsteigst.

Eine weitere wichtige Konsequenz betrifft die Beteiligungsformen: Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist nie Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB möglich. Der Grund liegt darin, dass ohne Vorsatz kein gemeinsamer Tatentschluss gefasst werden kann, der dafür erforderlich wäre.

Das fahrlässige Delikt ist also die ungewollte Tatbestandsverwirklichung durch Sorgfaltspflichtverletzung und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Normierung strafbar.

Merke

Fahrlässiges Delikt / Fahrlässigkeitsdelikt: Tatbestand nicht vorsätzlich, aber mit Fahrlässigkeit verwirklicht, d.h. ungewollte Verwirklichung des Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

  • Nur strafbar, wenn Fahrlässigkeitstatbestand ausdrücklich gesetzlich normiert, § 15 StGB
    • Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert (z.B. kein fahrlässiger Betrug) sollten keine Ausführungen dazu gemacht werden

  • Beim Fahrlässigkeitsdelikt nie Mittäterschaft, § 25 II StGB, da ohne Vorsatz kein gemeinsamer Tatentschluss

Wie lautet das Prüfungsschema beim fahrlässigen Delikt?

Das Prüfungsschema des fahrlässigen Delikts folgt dem klassischen Prüfungsschema im Strafrecht aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, weist aber einige Besonderheiten auf.

Der Tatbestand bildet die erste Prüfungsebene. Hier kannst du objektiven und subjektiven Tatbestand gemeinsam prüfen, da beide eng miteinander verknüpft sind. Der Tatbestand gliedert sich in vier Prüfungspunkte.

Erstens ist der eingetretene Erfolg zu prüfen. Zweitens bildet die Tathandlung in Form einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung einen weiteren Prüfungspunkt. Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Drittens muss Kausalität zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen.

Viertens und als komplexester Prüfungspunkt ist die objektive Zurechnung zu prüfen, die beim fahrlässigen Delikt einen besonderen Pflichtwidrigkeitszusammenhang erfordert. Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Dieser Pflichtwidrigkeitszusammenhang hat drei Voraussetzungen. Zunächst muss der Kausalverlauf und Erfolgseintritt objektiv voraussehbar gewesen sein, wobei darauf abzustellen ist, was ein besonnener, gewissenhafter Rechtsteilnehmer aus dem Rechtskreis des Täters in Rechnung gestellt hätte. Außerdem muss ein Schutzzweckzusammenhang bestehen - die verletzte Norm muss zumindest mitbezwecken, dass der Erfolgseintritt verhindert wird. Wenn jemand beispielsweise in Stuttgart die Geschwindigkeit überschreitet, schafft dies keine rechtlich relevante Gefahr für einen Unfall in Tübingen. Schließlich muss der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein.

Die zweite Prüfungsebene bildet die Rechtswidrigkeit, die wie gewohnt geprüft wird.

Die dritte Prüfungsebene ist die Schuld. Diese betrifft beim Fahrlässigkeitsdelikt die subjektive Fahrlässigkeit, das individuelle Können des Täters. Die Schuldprüfung umfasst drei wesentliche Prüfungspunkte. Erstens die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, also die subjektive Fähigkeit des Täters, die erforderliche Sorgfalt zu erfüllen. Zweitens die subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aus Sicht des konkreten Täters. Drittens die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in der konkreten Situation.

Zusammengefasst prüfst du beim fahrlässigen Delikt also den Tatbestand mit seinen vier Punkten Erfolg, Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalität und objektive Zurechnung, anschließend die Rechtswidrigkeit und schließlich die Schuld mit der subjektiven Fahrlässigkeit.

Merke

Prüfungsschema beim fahrlässigen Delikt

  1. Tatbestand

    • Objektiver und subjektiver Tatbestand können gemeinsam geprüft werden

    1. Erfolg

    2. Tathandlung objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen im Verkehr erforderlicher Sorgfalt

    3. Kausalität

    4. Objektive Zurechnung, wenn Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Erfolg beruht gerade auf Sorgfaltspflichtverletzung

      1. Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts: Was besonnener, gewissenhafter Rechtsteilnehmer aus Rechtskreis des Täters in Rechnung gestellt hätte

      2. Schutzzweckzusammenhang: Verletzte Norm muss zumindest mitbezwecken, dass Erfolgseintritt verhindert; z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung in Stuttgart schafft nicht rechtlich relevante Gefahr für Unfall in Tübingen

      3. Erfolg wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld: Subjektive Fahrlässigkeit, individuelles Können

    1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Subjektive Fähigkeit, Sorgfalt zu erfüllen

    2. Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung

    3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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Frage 1/2

T fährt in einer 30er-Zone mit 50 km/h und übersieht dabei den Fußgänger O, den er anfährt. Welche Aussagen treffen zu?

T hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
T ist strafbar, weil er vorsätzlich handelte.
T ist nicht strafbar, da es kein vorsätzliches Delikt war.
T ist nicht strafbar, da kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert ist.
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