Was versteht man unter einem fahrlässigen Delikt? Ist das fahrlässige Delikt strafbar?
Das fahrlässige Delikt, auch Fahrlässigkeitsdelikt genannt, liegt vor, wenn der Täter einen Tatbestand nicht vorsätzlich, aber mit Fahrlässigkeit verwirklicht. Es handelt sich also um die ungewollte Verwirklichung des Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Täter will den tatbestandlichen Erfolg gerade nicht herbeiführen, lässt aber die gebotene Sorgfalt vermissen.
Eine wichtige Einschränkung ergibt sich aus § 15 StGB: Das fahrlässige Delikt ist nur strafbar, wenn ein Fahrlässigkeitstatbestand ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Während etwa die fahrlässige Tötung in § 222 StGB und die fahrlässige Körperverletzung in § 229 StGB unter Strafe gestellt sind, gibt es beispielsweise keinen fahrlässigen Betrug.
Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert ist, solltest du keine Ausführungen dazu machen. Prüfe also immer zuerst, ob überhaupt ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert, bevor du in eine Prüfung einsteigst.
Eine weitere wichtige Konsequenz betrifft die Beteiligungsformen: Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist nie Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB möglich. Der Grund liegt darin, dass ohne Vorsatz kein gemeinsamer Tatentschluss gefasst werden kann, der dafür erforderlich wäre.
Das fahrlässige Delikt ist also die ungewollte Tatbestandsverwirklichung durch Sorgfaltspflichtverletzung und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Normierung strafbar.
Fahrlässiges Delikt / Fahrlässigkeitsdelikt: Tatbestand nicht vorsätzlich, aber mit Fahrlässigkeit verwirklicht, d.h. ungewollte Verwirklichung des Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Nur strafbar, wenn Fahrlässigkeitstatbestand ausdrücklich gesetzlich normiert, § 15 StGB
- Falls kein Fahrlässigkeitsdelikt normiert (z.B. kein fahrlässiger Betrug) sollten keine Ausführungen dazu gemacht werden
- Beim Fahrlässigkeitsdelikt nie Mittäterschaft, § 25 II StGB, da ohne Vorsatz kein gemeinsamer Tatentschluss
Wie lautet das Prüfungsschema beim fahrlässigen Delikt?
Das Prüfungsschema beim fahrlässigen Delikt weicht deutlich vom Aufbau des Vorsatzdelikts ab, denn beim Fahrlässigkeitsdelikt fehlt gerade der Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung. Wer fahrlässig handelt, will den Erfolg nicht herbeiführen, sondern lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.
Auf der Ebene des Tatbestands gibt es zunächst einen wichtigen Hinweis für die Prüfung: Objektiver und subjektiver Tatbestand können beim fahrlässigen Delikt gemeinsam geprüft werden. Innerhalb des Tatbestands sind vier Punkte zu prüfen.
Erstens muss der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein, bei der fahrlässigen Tötung also beispielsweise der Tod eines Menschen.
Zweitens muss als Tathandlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen. Darunter versteht man das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wer also beispielsweise mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine verkehrsberuhigte Zone fährt, verletzt die Sorgfaltspflichten, die der Straßenverkehr von ihm verlangt.
Drittens muss die Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den Erfolg geworden sein, es gilt also die gewohnte Prüfung der Kausalität.
Viertens ist die objektive Zurechnung zu prüfen. Sie liegt vor, wenn ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht, wenn also der Erfolg gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht. Dieser Pflichtwidrigkeitszusammenhang hat wiederum drei Elemente.
Einerseits muss der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt objektiv voraussehbar gewesen sein. Maßstab für die objektive Voraussehbarkeit ist, was ein besonnener, gewissenhafter Rechtsteilnehmer aus dem Rechtskreis des Täters in Rechnung gestellt hätte. Es kommt also nicht darauf an, was der konkrete Täter tatsächlich vorhergesehen hat, sondern was eine besonnene Person in seiner Rolle, etwa als Autofahrer oder als Arzt, hätte erkennen können.
Außerdem muss ein Schutzzweckzusammenhang bestehen. Die verletzte Norm muss zumindest mitbezwecken, dass gerade dieser Erfolgseintritt verhindert wird. Ein anschauliches Beispiel: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Stuttgart schafft keine rechtlich relevante Gefahr für einen Unfall in Tübingen. Das Tempolimit in Stuttgart soll Unfälle an Ort und Stelle verhindern, nicht aber verhindern, dass der Fahrer zu einem späteren Zeitpunkt an einem ganz anderen Ort ankommt und dort in einen Unfall verwickelt wird.
Zudem muss der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein. Du fragst also: Wäre der Erfolg auch dann eingetreten, wenn sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte? Wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit ergeben sich keine Besonderheiten, hier gilt der gewohnte Maßstab.
Auf der Ebene der Schuld liegt beim fahrlässigen Delikt ein besonderer Schwerpunkt, denn hier wird die subjektive Fahrlässigkeit geprüft, also das individuelle Können des Täters. Während im Tatbestand ein objektiver Maßstab angelegt wurde, kommt es jetzt auf die persönlichen Fähigkeiten des konkreten Täters an. Dabei sind drei Punkte zu prüfen. Erstens die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Der Täter muss die subjektive Fähigkeit gehabt haben, die Sorgfalt zu erfüllen. Wer etwa aufgrund persönlicher Defizite gar nicht in der Lage war, die objektiv gebotene Sorgfalt aufzubringen, handelt zwar objektiv sorgfaltswidrig, aber nicht schuldhaft. Zweitens muss die Tatbestandsverwirklichung für den Täter subjektiv voraussehbar gewesen sein, er muss also nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen können, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann. Drittens muss dem Täter normgemäßes Verhalten zumutbar gewesen sein. Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens fehlt zum Beispiel beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, bei einer unüberwindbaren Pflichtenkollision oder bei einer außergewöhnlichen psychischen Zwangslage. In diesen Fällen entfällt die Schuld.
Das fahrlässige Delikt wird also dreistufig geprüft: Im Tatbestand stehen die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und der Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Mittelpunkt, in der Schuld die subjektive Fahrlässigkeit nach dem individuellen Können des Täters.
Prüfungsschema beim fahrlässigen Delikt
Tatbestand
Objektiver und subjektiver Tatbestand können gemeinsam geprüft werden
Erfolg
Tathandlung objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen im Verkehr erforderlicher Sorgfalt
Kausalität
Objektive Zurechnung, wenn Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Erfolg beruht gerade auf Sorgfaltspflichtverletzung
Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts: Was besonnener, gewissenhafter Rechtsteilnehmer aus Rechtskreis des Täters in Rechnung gestellt hätte
Schutzzweckzusammenhang: Verletzte Norm muss zumindest mitbezwecken, dass Erfolgseintritt verhindert; z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung in Stuttgart schafft nicht rechtlich relevante Gefahr für Unfall in Tübingen
Erfolg wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben
Rechtswidrigkeit
Schuld: Subjektive Fahrlässigkeit, individuelles Können
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Subjektive Fähigkeit, Sorgfalt zu erfüllen
Subjektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens: Fehlt z.B. bei entschuldigendem Notstand (§ 35 StGB), unüberwindbarer Pflichtenkollision, außergewöhnlicher psychischer Zwangslage ⇨ Schuld entfällt
Häufig gestellte Fragen
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T fährt in einer 30er-Zone mit 50 km/h und übersieht dabei den Fußgänger O, den er anfährt. Welche Aussagen treffen zu?
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Ziad T.
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