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Fahrlässigkeit

FahrlässigkeitUnbewusste FahrlässigkeitBewusste FahrlässigkeitLuxuria
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter Fahrlässigkeit?

Fahrlässigkeit ist die pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zu der der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Während beim Vorsatz der Täter den Erfolg kennt und will oder zumindest billigend in Kauf nimmt, fehlt bei der Fahrlässigkeit gerade dieses voluntative Element – der Täter handelt sorgfaltswidrig, ohne den Erfolg in irgendeiner Weise zu wollen, sei es auch ihn nur in Kauf zu nehmen.

Die Fahrlässigkeit wird in zwei Formen unterteilt. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit hat der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt. Er denkt also überhaupt nicht daran, dass sein Verhalten einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführen könnte. Beispiel: Ein Autofahrer fährt in einer Tempo-30-Zone mit 60 km/h, weil er das Schild schlicht übersehen hat, und erfasst wegen der Geschwindigkeitsübertretung einen Fußgänger.

Bei der bewussten Fahrlässigkeit – lateinisch „luxuria" – hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich, vertraut aber darauf, dass sie nicht eintreten werde. Der Täter sagt sich gewissermaßen: „Wird schon gut gehen." Beispiel: Ein Autofahrer sieht die spielenden Kinder am Straßenrand, fährt aber mit überhöhter Geschwindigkeit weiter, weil er darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird.

Gerade die bewusste Fahrlässigkeit muss sorgfältig vom dolus eventualis abgegrenzt werden. Beim Eventualvorsatz hat der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts ebenfalls erkannt, er hat sie aber ernst genommen und den Erfolg billigend in Kauf genommen. Der Täter sagt sich hier: „Na wenn schon." Der entscheidende Unterschied liegt also im inneren Umgang mit der erkannten Gefahr: Vertraut der Täter auf das Ausbleiben des Erfolgs, handelt er bewusst fahrlässig; nimmt er den Erfolg hingegen billigend in Kauf, liegt dolus eventualis vor. Die genaue Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ist im Detail umstritten.

Für die Strafbarkeit ist wichtig: Eine fahrlässige Tat ist gemäß § 15 StGB nur strafbar, wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, bleibt fahrlässiges Handeln straflos. Es gibt also zum Beispiel keinen fahrlässigen Betrug.

Merke dir: Fahrlässigkeit erfordert stets einen Sorgfaltspflichtverstoß, und eine Bestrafung kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz die fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe stellt.

Merke

Fahrlässigkeit: Pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, zu der Täter nach persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist

  • Unbewusste Fahrlässigkeit: Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt

  • Bewusste Fahrlässigkeit (lat. „luxuria“): Hält Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich, vertraut aber darauf, dass sie nicht eintreten werde (Täter sagt sich „Wird schon gut gehen“)

    • Dolus eventualis: Gefahr des Erfolgseintritts erkannt, ernst genommen und billigend in Kauf genommen (Täter sagt sich „Na wenn schon“); Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit im Detail umstritten

  • Fahrlässige Tat nur strafbar, wenn Fahrlässigkeitsdelikt ausdrücklich gesetzlich normiert, § 15 StGB: z.B. kein fahrlässiger Betrug

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Frage 1/3

T plant, O mit einem vergifteten Kuchen zu töten, entscheidet sich dann aber während dem Backen spontan dazu, das Gift nicht in den Kuchen zu geben, weil er Mitleid hat. Ohne es zu bemerken schüttet er das Gift versehentlich doch in den Kuchen. O stirbt. Hat T den subjektiven Tatbestandes des Totschlags erfüllt?

Ja, weil T den Vorsatz hatte, O zu vergiften, bevor er sich umentschieden hat.
Nein, weil T während der Tat keinen Vorsatz mehr hatte, O zu vergiften.
Ja, weil T genau seinen Plan verwirklicht hat, den O mit einem vergifteten Kuchen zu töten.
Nein, weil T versehentlich handelte.

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