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Fahruntauglichkeit
Was versteht man unter Fahruntauglichkeit?
Fahruntauglichkeit / Fahruntüchtigkeit: Zustand, in dem jemand aufgrund von Alkohol, Drogen oder anderer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen
- Absolute Fahruntauglichkeit: 1,1 ‰ BAK
- Relative Fahruntauglichkeit: 0,3 ‰ BAK und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
- Reihenfolge der Prüfung: Zunächst absolute Fahruntauglichkeit prüfen und wenn sie nicht vorliegt, relative Fahruntauglichkeit
- Relevanz insb. bei Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c I Nr. 1 StGB und Trunkenheit im Verkehr gem. § 316
Was versteht man unter absoluter Fahruntauglichkeit?
Absolute Fahruntauglichkeit: Aufgrund hohen Blutalkoholgehalts oder aufgrund des Konsums bestimmter Drogen als rechtlich unfähig angesehen, ein Fahrzeug sicher zu führen, unabhängig von tatsächlichem Fahrverhalten
- Kfz: 1,1 ‰ BAK; auch Segway
- Fahrrad: 1,6 ‰ BAK; auch E-Bike
- Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet
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Was versteht man unter relativer Fahruntauglichkeit?
Relative Fahrtuntauglichkeit: Aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss in Kombination mit zusätzlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen
- Voraussetzungen:
- Bei KfZ und Fahrrad: 0,3 ‰ BAK
- Wenn alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien): Je höher BAK, desto geringer Anforderungen an Ausfallerscheinungen und umgekehrt
- Fahruntüchtigkeit widerleglich vermutet und zusätzlich Nachweise über die Ausfallerscheinungen erforderlich
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit? Wie verhält es sich, wenn die Blutprobe erst Stunden später genommen wird?
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Fahruntauglichkeit: Tatzeit
- Bei nach Tatzeit erfolgter Blutprobe ist BAK-Rückrechnung erforderlich, um Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu überprüfen
- Relevant im Assessorexamen
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