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Fahruntauglichkeit

FahruntauglichkeitFahruntüchtigkeitFahrtüchtigkeitAbsolute FahruntauglichkeitRelative Fahrtuntauglichkeit
Aktualisiert vor 6 Tagen

Was versteht man unter Fahruntauglichkeit?

Der Begriff der Fahruntauglichkeit – synonym auch Fahruntüchtigkeit genannt – beschreibt den Zustand, in dem jemand aufgrund von Alkohol, Drogen oder anderer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden: der absoluten und der relativen Fahruntauglichkeit. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille BAK vor. Ab diesem Wert wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen – es kommt also auf keine weiteren Umstände mehr an. Die relative Fahruntauglichkeit setzt demgegenüber eine niedrigere Schwelle an: Sie beginnt bereits ab 0,3 Promille BAK, erfordert aber zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, also konkrete Anzeichen dafür, dass der Alkohol die Fahrfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat, etwa Schlangenlinienfahren, eine verzögerte Reaktion oder das Übersehen von Verkehrszeichen.

Für die Klausur ist die Reihenfolge der Prüfung wichtig: Du prüfst zunächst die absolute Fahruntauglichkeit, denn wenn die 1,1-Promille-Grenze erreicht ist, steht die Fahruntauglichkeit bereits fest und du brauchst keine weiteren Feststellungen zu treffen. Wenn die absolute Fahruntauglichkeit nicht vorliegt – also der BAK-Wert unter 1,1 Promille liegt –, gehst du zur relativen Fahruntauglichkeit über und prüfst, ob mindestens 0,3 Promille BAK vorlagen und ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Die Fahruntauglichkeit spielt insbesondere bei der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und bei der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB eine zentrale Rolle, da beide Tatbestände voraussetzen, dass der Täter fahruntauglich beziehungsweise nicht mehr fahrtüchtig war.

Merke: Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille BAK, relative Fahruntauglichkeit ab 0,3 Promille BAK plus alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.

Merke

Fahruntauglichkeit / Fahruntüchtigkeit: Zustand, in dem jemand aufgrund von Alkohol, Drogen oder anderer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen

  • Absolute Fahruntauglichkeit: 1,1 ‰ BAK
  • Relative Fahruntauglichkeit: 0,3 ‰ BAK und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
  • Reihenfolge der Prüfung: Zunächst absolute Fahruntauglichkeit prüfen und wenn sie nicht vorliegt, relative Fahruntauglichkeit
  • Relevanz insb. bei Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c I Nr. 1 StGB und Trunkenheit im Verkehr gem. § 316

Was versteht man unter absoluter Fahruntauglichkeit?

Die absolute Fahruntauglichkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund eines hohen Blutalkoholgehalts oder aufgrund des Konsums bestimmter Drogen als rechtlich unfähig angesehen wird, ein Fahrzeug sicher zu führen – und zwar unabhängig von ihrem tatsächlichen Fahrverhalten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich Schlangenlinien gefahren ist oder Verkehrszeichen übersehen hat. Allein das Erreichen des maßgeblichen Grenzwerts genügt.

Die konkreten Schwellenwerte hängen dabei von der Art des Fahrzeugs ab. Bei Kraftfahrzeugen liegt die Grenze bei 1,1 Promille BAK, wobei dies auch für ein Segway gilt. Bei Fahrrädern ist der Grenzwert höher angesetzt und liegt bei 1,6 Promille BAK, was ebenso für E-Bikes gilt.

Ist der jeweilige Grenzwert erreicht oder überschritten, wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Das bedeutet, dass kein Gegenbeweis möglich ist: Selbst wenn der Fahrer äußerlich keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt und scheinbar tadellos gefahren ist, steht die Fahruntauglichkeit allein aufgrund des Promillewerts fest.

Absolute Fahruntauglichkeit wird unwiderleglich vermutet – bei Kfz ab 1,1 Promille BAK, bei Fahrrädern ab 1,6 Promille BAK.

Merke

Absolute Fahruntauglichkeit: Aufgrund hohen Blutalkoholgehalts oder aufgrund des Konsums bestimmter Drogen als rechtlich unfähig angesehen, ein Fahrzeug sicher zu führen, unabhängig von tatsächlichem Fahrverhalten

  • Kfz: 1,1 ‰ BAK; auch Segway

  • Fahrrad: 1,6 ‰ BAK; auch E-Bike

  • Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet

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Was versteht man unter relativer Fahruntauglichkeit?

Die relative Fahrtuntauglichkeit beschreibt den Zustand, in dem eine Person aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss in Kombination mit zusätzlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei der absoluten Fahruntauglichkeit genügt hier also nicht allein ein bestimmter Promillewert – es müssen vielmehr zwei Voraussetzungen zusammenkommen.

Erstens muss ein Mindest-BAK-Wert erreicht sein: Sowohl bei Kraftfahrzeugen als auch bei Fahrrädern liegt dieser bei 0,3 Promille BAK. Anders als bei der absoluten Fahruntauglichkeit, wo zwischen Kfz und Fahrrad differenziert wird, gilt hier also ein einheitlicher Schwellenwert.

Zweitens müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, also konkrete Anzeichen dafür, dass der Alkohol die Fahrfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat – etwa das Fahren von Schlangenlinien, eine auffällig verzögerte Reaktion oder das Übersehen von Verkehrszeichen. Dabei gilt ein wichtiges Wechselspiel: Je höher der BAK-Wert ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen – und umgekehrt. Hat jemand also beispielsweise 0,9 Promille, reichen unter Umständen schon geringfügige Auffälligkeiten im Fahrverhalten aus, während bei einem Wert knapp über 0,3 Promille deutlichere Ausfallerscheinungen festgestellt werden müssen.

Ein weiterer zentraler Unterschied zur absoluten Fahruntauglichkeit liegt in der Beweiskraft: Die Fahruntüchtigkeit wird bei der relativen Fahruntauglichkeit lediglich widerleglich vermutet. Das bedeutet, dass ein Gegenbeweis grundsätzlich möglich ist. Zusätzlich sind aber stets Nachweise über die konkreten Ausfallerscheinungen erforderlich, denn ohne diese lässt sich die relative Fahruntauglichkeit nicht begründen.

Merke: Relative Fahrtuntauglichkeit erfordert mindestens 0,3 Promille BAK plus alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wobei die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen mit steigendem BAK-Wert sinken.

Merke

Relative Fahrtuntauglichkeit: Aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss in Kombination mit zusätzlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen

  • Voraussetzungen Prüfungsschema

    1. Bei KfZ und Fahrrad: 0,3 ‰ BAK

    2. Wenn alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien): Je höher BAK, desto geringer Anforderungen an Ausfallerscheinungen und umgekehrt

  • Fahruntüchtigkeit widerleglich vermutet und zusätzlich Nachweise über die Ausfallerscheinungen erforderlich

Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit? Wie verhält es sich, wenn die Blutprobe erst Stunden später genommen wird?

Für die Bestimmung der Fahruntauglichkeit kommt es entscheidend auf den richtigen Zeitpunkt an: Maßgeblich ist stets die Tatzeit, also der Moment, in dem der Täter das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Nur der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Blutalkoholgehalt ist relevant – nicht etwa ein Wert, der Stunden später bei einer Blutentnahme gemessen wird.

In der Praxis wird die Blutprobe jedoch häufig erst eine gewisse Zeit nach der Tat entnommen, etwa weil der Fahrer zunächst angehalten, belehrt und zur Blutentnahme gebracht werden muss. Da der Körper Alkohol kontinuierlich abbaut, liegt der bei der Blutprobe gemessene BAK-Wert in aller Regel niedriger als der tatsächliche Wert zur Tatzeit. In solchen Fällen ist eine sogenannte BAK-Rückrechnung erforderlich. Dabei wird anhand bestimmter Werte über den stündlichen Alkoholabbau vom gemessenen Wert auf den BAK-Wert zur Tatzeit zurückgerechnet. Diese Rückrechnung dient nicht nur dazu, die Fahruntauglichkeit festzustellen, sondern auch dazu, die Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit zu überprüfen, denn bei sehr hohen Werten kann eine sogenannte Intoxikationspsychose vorliegen, die die Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB beeinflussen kann.

Dieser Aspekt ist besonders im Assessorexamen relevant, wo du in der Urteilsklausur oder der Anklageschrift mit realistischen Sachverhalten konfrontiert wirst, in denen die Blutprobe erst Stunden nach dem Vorfall genommen wurde und du die Rückrechnung durchführen musst.

Merke: Maßgeblich für die Fahruntauglichkeit ist immer die Tatzeit – bei späterer Blutprobe muss der BAK-Wert zurückgerechnet werden.

Merke

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Fahruntauglichkeit: Tatzeit

  • Bei nach Tatzeit erfolgter Blutprobe ist BAK-Rückrechnung erforderlich, um Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu überprüfen (Intoxinationspsychose)

    • Relevant im Assessorexamen

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Frage 1/7

T fährt mit 1,3 Promille BAK nachts über eine leere Landstraße. Er hält die Spur perfekt, gefährdet niemanden und wird zufällig von der Polizei kontrolliert. Welche Aussagen stimmen?

T hat sich nach § 315c StGB strafbar gemacht.
T hat sich nach § 316 StGB strafbar gemacht.
T ist straflos, da keine konkrete Gefahr für andere bestand.
Da keine Ausfallerscheinungen vorlagen, ist T straffrei.
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