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Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
Falsche VerdächtigungFalscher Verdächtigung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter falscher Verdächtigung?
Merke
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB: Andere Person wider besseres Wissen der Begehung einer rechtswidrigen Tat zu beschuldigt gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass das Opfer ein Auto gestohlen habe, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt
- Schutzzweck
- Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
- Individualschutz der Bürger vor ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungen
Was sind die Voraussetzungen der falschen Verdächtigung?
Merke
Voraussetzungen der falschen Verdächtigung
- Falsche Verdächtigung: Jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
- Gegen andere Person
- Nicht gegen Mitbeschuldigte bzgl. Taten, die ihnen auch zur Last gelegt werden zur Selbstentlastung: Nur Verdächtigung von Unschuldigen strafbar
- Vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Insb. auch ggü. Polizei und Staatsanwaltschaft
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Ziad T.
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