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Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

Falsche VerdächtigungFalscher Verdächtigung
Aktualisiert vor 22 Tagen

Was versteht man unter falscher Verdächtigung?

Merke

Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB: Andere Person wider besseres Wissen der Begehung einer rechtswidrigen Tat zu beschuldigt gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger

  • Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass das Opfer ein Auto gestohlen habe, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt
  • Schutzzweck
    • Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
    • Individualschutz der Bürger vor ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungen

Was sind die Voraussetzungen der falschen Verdächtigung?

Merke

Voraussetzungen der falschen Verdächtigung

  1. Falsche Verdächtigung: Jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
  2. Gegen andere Person
    • Nicht gegen Mitbeschuldigte bzgl. Taten, die ihnen auch zur Last gelegt werden zur Selbstentlastung: Nur Verdächtigung von Unschuldigen strafbar
  3. Vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
    • Insb. auch ggü. Polizei und Staatsanwaltschaft

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Frage 1/5

O bittet seinen Freund T, ihn (O) bei der Polizei fälschlich eines Diebstahls zu bezichtigen. O möchte damit testen, ob seine Freundin auch in schlechten Zeiten zu ihm hält. T erstattet wider besseres Wissen Anzeige gegen O. Ist T strafbar gem. § 164 StGB?

Nein, da O in die Verletzung seines persönlichen Rechtsguts eingewilligt hat.
Ja.
Die staatliche Rechtspflege ist Schutzgut von § 164 StGB.
Nein, nur wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB).
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