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Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
Was versteht man unter falscher Verdächtigung?
Die falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB erfasst den Fall, dass jemand eine andere Person wider besseres Wissen der Begehung einer rechtswidrigen Tat beschuldigt gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger. Der Täter behauptet also gegenüber einer staatlichen Stelle bewusst wahrheitswidrig, eine bestimmte Person habe eine rechtswidrige Tat begangen.
Ein Beispiel: Der Täter meldet der Polizei, dass das Opfer ein Auto gestohlen habe, obwohl er genau weiß, dass dies nicht stimmt. Damit setzt er gezielt den staatlichen Verfolgungsapparat gegen eine unschuldige Person in Gang.
Gerade dieses Beispiel zeigt auch, warum das Gesetz die falsche Verdächtigung unter Strafe stellt. Der Schutzzweck des § 164 Abs. 1 StGB ist nämlich ein doppelter: Zum einen schützt die Norm die staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden. Ermittlungsbehörden sollen nicht durch falsche Anschuldigungen auf eine falsche Fährte gelockt und ihre begrenzten Ressourcen nicht für grundlose Ermittlungen verschwendet werden. Zum anderen dient die Vorschrift dem Individualschutz der Bürger vor ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungen. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, muss unter Umständen Durchsuchungen, Vernehmungen oder sogar Untersuchungshaft über sich ergehen lassen – davor soll § 164 Abs. 1 StGB den Einzelnen bewahren.
Die falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB schützt also sowohl die staatliche Rechtspflege vor Irreführung als auch den Einzelnen vor ungerechtfertigter behördlicher Verfolgung.
Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB: Andere Person wider besseres Wissen der Begehung einer rechtswidrigen Tat zu beschuldigt gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass das Opfer ein Auto gestohlen habe, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt
- Schutzzweck
- Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
- Individualschutz der Bürger vor ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungen
Was sind die Voraussetzungen der falschen Verdächtigung?
Das Prüfungsschema der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB gliedert sich in drei Voraussetzungen.
Erstens muss eine falsche Verdächtigung vorliegen. Darunter versteht man jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Es genügt also nicht nur die erstmalige Beschuldigung – auch wer einen ohnehin schon bestehenden Verdacht durch weitere unwahre Angaben erhärtet, verwirklicht dieses Merkmal.
Zweitens muss sich die Verdächtigung gegen eine andere Person richten. Dabei ist eine wichtige Abgrenzung zu beachten: Nicht strafbar ist die Verdächtigung von Mitbeschuldigten bezüglich solcher Taten, die ihnen ohnehin auch zur Last gelegt werden, wenn dies zur Selbstentlastung geschieht. Strafbar ist nach § 164 Abs. 1 StGB also nur die Verdächtigung von Unschuldigen. Wer etwa in einem gemeinsamen Ermittlungsverfahren die Schuld stärker auf den Mitbeschuldigten schiebt, um sich selbst zu entlasten, macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar – denn das Recht zur Selbstverteidigung würde andernfalls unzumutbar eingeschränkt.
Drittens muss die Verdächtigung vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger erfolgen. Erfasst sind insbesondere auch Erklärungen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, da diese die zentralen Anlaufstellen für Strafanzeigen sind. Wer also gegenüber einem Polizeibeamten oder einem Staatsanwalt bewusst wahrheitswidrig eine andere Person einer Straftat beschuldigt, handelt vor einem tauglichen Adressaten im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB.
Die falsche Verdächtigung setzt zusammengefasst voraus, dass jemand den Verdacht auf eine unschuldige Person lenkt oder verstärkt – und zwar gegenüber einer Behörde oder einem zuständigen Amtsträger.
Voraussetzungen der falschen Verdächtigung Prüfungsschema
Falsche Verdächtigung: Jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird
Gegen andere Person
Nicht gegen Mitbeschuldigte bzgl. Taten, die ihnen auch zur Last gelegt werden zur Selbstentlastung: Nur Verdächtigung von Unschuldigen strafbar
Vor einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
Insb. auch ggü. Polizei und Staatsanwaltschaft
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O bittet seinen Freund T, ihn (O) bei der Polizei fälschlich eines Diebstahls zu bezichtigen. O möchte damit testen, ob seine Freundin auch in schlechten Zeiten zu ihm hält. T erstattet wider besseres Wissen Anzeige gegen O. Ist T strafbar gem. § 164 StGB?
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