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Föderale Kompetenzordnung

KompetenzordnungFöderalstaatVerbandskompetenzOrgankompetenz
Aktualisiert vor 17 Tagen

Wer ist grds. zuständig, der Bund oder die Länder?

Die föderale Kompetenzordnung ist die konkrete Umsetzung des Bundesstaatsprinzips. Sie beantwortet die Frage, wer in Deutschland eigentlich zuständig ist – der Bund oder die Länder. Die Antwort darauf gibt Art. 30 GG mit einer klaren Grundregel: Grundsätzlich sind die Länder zuständig, und zwar solange das Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass der Bund zuständig ist. Man spricht hier vom Enumerationsprinzip, weil die Zuständigkeiten des Bundes im Grundgesetz einzeln aufgezählt sind. Was dort nicht dem Bund zugewiesen ist, fällt automatisch in die Zuständigkeit der Länder.

Diese Kompetenzverteilung erstreckt sich bei unserem Staat mit Gewaltenteilung auf alle drei Gewalten. Die Gesetzgebungskompetenz ist in Art. 70 ff. GG geregelt und bestimmt, wer Gesetze zu welchen Sachgebieten erlassen darf. Die Verwaltungskompetenz findet sich in Art. 83 ff. GG und legt fest, wer für den Vollzug der Gesetze zuständig ist. Die Rechtsprechungskompetenz schließlich ist in Art. 92 ff. GG normiert und regelt, welche Gerichte dem Bund und welche den Ländern zuzuordnen sind.

Die föderale Kompetenzordnung folgt also dem Grundsatz, dass die Länder gemäß Art. 30 GG zuständig sind, sofern das Grundgesetz nicht ausnahmsweise eine Bundeszuständigkeit vorsieht.

Merke

Föderale Kompetenzordnung: Umsetzung des Bundesstaatsprinzips

  • Grds. Zuständigkeit der Länder, Art. 30 GG: Länder zuständig, solange Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass Bund zuständig (Enumerationsprinzip)
    • Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
    • Verwaltungskompetenz, Art. 83 ff. GG
    • Rechtsprechungskompetenz, Art. 92 ff. GG

Was versteht man unter Verbandskompetenz und Organkompetenz?

Innerhalb der föderalen Kompetenzordnung ist eine weitere Unterscheidung wichtig, nämlich die zwischen Verbandskompetenz und Organkompetenz.

Die Verbandskompetenz bezeichnet die Zuständigkeit einer staatlichen Körperschaft im föderalen System. Hier geht es also um die Frage, welcher Verband – etwa der Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde – für eine bestimmte Aufgabe zuständig ist.

Die Organkompetenz betrifft dagegen die Zuständigkeit eines Organs innerhalb dieser Körperschaft. Steht also fest, welcher Verband zuständig ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, welches Organ innerhalb dieses Verbandes handeln darf.

Ein Beispiel: Für den Erlass eines Bebauungsplans hat die Gemeinde die Verbandskompetenz, denn sie ist als Körperschaft für diese Aufgabe zuständig. Innerhalb der Gemeinde hat dann der Gemeinderat die Organkompetenz, ist also dasjenige Organ, das den Bebauungsplan beschließt.

Die Verbandskompetenz klärt somit, welche Körperschaft zuständig ist, und die Organkompetenz bestimmt, welches Organ innerhalb dieser Körperschaft handelt.

Merke

Verbandskompetenz und Organkompetenz

  • Verbandskompetenz: Zuständigkeit einer staatlichen Körperschaft im föderalen System, z.B. Bund, Bundesland, Gemeinde
  • Organkompetenz: Zuständigkeit eines Organs innerhalb der Körperschaft
  • Beispiel: Für den Erlass eines Bebauungsplans hat die Gemeinde die Verbandskompetenz und innerhalb der Gemeinde hat der Gemeinderat die Organkompetenz

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Frage 1/3

A möchte gegen ein neues Bildungsgesetz vorgehen, das vom Bund erlassen wurde. Er fragt sich, ob für die Gesetzgebung und Ausführung der Bund oder die Länder zuständig sind. Welche Aussagen sind zutreffend?

Grundsätzlich sind die Länder für die Verwaltung zuständig.
Der Bund ist automatisch für die Gesetzgebung und Ausführung im Bereich der Bildung zuständig.
Für die Gesetzgebung in Bildungsfragen sind die Länder zuständig.
Die Verwaltung von Bildungsgesetzen liegt beim Bund, da er für bundesweit relevante Themen verantwortlich ist.
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