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Föderale Kompetenzordnung

KompetenzordnungVerbandskompetenzOrgankompetenz
Aktualisiert vor 10 Tagen

Wer ist grds. zuständig, der Bund oder die Länder?

Merke

Föderale Kompetenzordnung: Umsetzung des Bundesstaatsprinzips

  • Grds. Zuständigkeit der Länder, Art. 30 GG: Länder zuständig, solange Gesetz nicht ausnahmsweise bestimmt, dass Bund zuständig (Enumerationsprinzip)
    • Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
    • Verwaltungskompetenz, Art. 83 ff. GG
    • Rechtsprechungskompetenz, Art. 92 ff. GG

Was versteht man unter Verbandskompetenz und Organkompetenz?

Merke

Verbandskompetenz und Organkompetenz

  • Verbandskompetenz: Zuständigkeit einer staatlichen Körperschaft im föderalen System, z.B. Bund, Bundesland, Gemeinde
  • Organkompetenz: Zuständigkeit eines Organs innerhalb der Körperschaft
  • Beispiel: Für den Erlass eines Bebauungsplans hat die Gemeinde die Verbandskompetenz und innerhalb der Gemeinde hat der Gemeinderat die Verbandskompetenz

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Frage 1/3

A möchte gegen ein neues Bildungsgesetz vorgehen, das vom Bund erlassen wurde. Er fragt sich, ob für die Gesetzgebung und Ausführung der Bund oder die Länder zuständig sind. Welche Aussagen sind zutreffend?

Grundsätzlich sind die Länder für die Verwaltung zuständig.
Der Bund ist automatisch für die Gesetzgebung und Ausführung im Bereich der Bildung zuständig.
Für die Gesetzgebung in Bildungsfragen sind die Länder zuständig.
Die Verwaltung von Bildungsgesetzen liegt beim Bund, da er für bundesweit relevante Themen verantwortlich ist.
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