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Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB
Welche Folge hat es, wenn ein formbedürftiges Rechtsgeschäft der Form nicht genügt?
Stell dir vor, du möchtest einen wichtigen Vertrag abschließen, beispielsweise einen Grundstückskaufvertrag. Für solche Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor. Doch was passiert, wenn diese Formvorgabe nicht eingehalten wird?
Grundsätzlich gilt: Ein Rechtsgeschäft, das einer gesetzlichen Form bedarf, aber nicht in dieser Form abgeschlossen wird, ist nichtig. Das ergibt sich aus § 125 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit tritt ex tunc ein, also von Anfang an. Das bedeutet, dass der Vertrag so behandelt wird, als hätte es ihn nie gegeben. Ein formungültiger Vertrag kann daher grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen entfalten.
Ein Beispiel: Nach § 766 S. 1 BGB muss eine Bürgschaftserklärung grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Wenn sich jemand nur mündlich oder per Email verbürgt, fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, und die Bürgschaft ist nichtig. Der Gläubiger kann den Bürgen in diesem Fall nicht für die Schulden des Hauptschuldners haftbar machen.
Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Formmangel nachträglich geheilt werden kann. Das bedeutet, dass das zunächst nichtige Rechtsgeschäft doch noch wirksam wird. So sieht § 311b Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass ein formnichtiger Grundstückskaufvertrag wirksam wird, wenn die Auflassung erfolgt und das Grundstück ins Grundbuch eingetragen wird. Hier wird also der Formmangel durch die tatsächliche Durchführung des Geschäfts geheilt.
Zentral ist also, dass Formverstöße grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, aber in bestimmten Fällen eine Heilung möglich ist.
Formnichtigkeit, § 125 1 BGB: Formbedürftiges Rechtsgeschäft, das Form nicht genügt ist ex tunc unwirksam
- Aber in manchen Fällen Heilung des Formmangels möglich
Was sind die relevantesten Arten von Formerfordernissen? Wozu dienen diese Formvorschriften?
In manchen Fällen schreibt das Gesetz bestimmte Formen vor, um die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts zu sichern. Diese sogenannten Formerfordernisse dienen verschiedenen Zwecken. Bei der Prüfung von Formerfordernissen in juristischen Arbeiten solltest du immer anhand der Funktion und des Schutzzwecks argumentieren.
Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt eine eigenhändige Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung. Sie hat mehrere Funktionen: Zum einen warnt sie und schützt vor Übereilung, indem sie den Erklärenden zwingt, seine Entscheidung bewusst und überlegt zu treffen. Außerdem sorgt sie für eine dauerhafte Verkörperung des Inhalts, sodass später nachvollzogen werden kann, was genau erklärt wurde. Das nennt man Perpetuierungsfunktion. Daneben gewährleistet sie die Echtheit der Erklärung, da eine Unterschrift nicht ohne weiteres authentisch gefälscht werden kann. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Beweisbarkeit – eine schriftliche Erklärung kann später zum Beispiel leichter vor Gericht verwendet werden. Besonders bei einem Testament nach § 2247 BGB, aber auch bei anderen Erklärung kommt auch noch die Abschlussfunktion hinzu, denn die eigenhändige Unterschrift zeigt, dass der Erblasser die Erklärung abschließend getroffen hat.
Noch strenger ist die notarielle Beurkundung nach § 128 BGB. Hier muss die Erklärung in Anwesenheit eines Notars abgegeben und von diesem beurkundet werden. Dies ist bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften erforderlich, etwa beim Kauf eines Grundstücks, bei Eheverträgen oder bestimmten Gesellschaftsverträgen, wie bei der Gründung einer GmbH. Der Notar übernimmt dabei eine wichtige Schutzfunktion: Er klärt die Parteien über die rechtlichen Konsequenzen auf, bietet rechtliche Beratung an. Der Notar ist dabei neutral und unparteiisch. Zusätzlich erhöht die notarielle Form die Beweiskraft des Dokuments.
Eine weniger strenge Form ist die Textform nach § 126b BGB. Hier reicht es aus, dass die Erklärung schriftlich fixiert und auf einem dauerhaften Datenträger lesbar ist – eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass auch eine E-Mail, ein Fax, eine Whatsapp-Nachricht oder ein Ausdruck auf Papier genügen kann. Die Hauptfunktion dieser Form ist die Klarstellung, Beweisbarkeit und Information.
Funktionen von Formerfordernissen: Abhängig von verweisender Norm
- Bei Formerfordernissen immer mit Funktion und Schutzzweck argumentieren und werten
- Schriftform, § 126 BGB: Eigenhändige Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung
- Funktionen: Warnfunktion und Übereilungsschutz; Perpetuierungsfunktion (Verkörperung in Urkunde); Echtheitsfunktion; Beweisbarkeit; Abschlussfunktion (insb. beim Testament, § 2247 BGB)
- Notarielle Beurkundung, § 128 BGB: Erklärung in Anwesenheit eines Notars abgegeben und durch diesen beurkundet wird; erforderlich bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften wie Grundstücksgeschäft, Ehevertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag (bei manchen Gesellschaftsformen, z.B. GmbH)
- Funktionen: Übereilungsschutz, Belehrung und Beratung durch neutralen Notar, Beweisbarkeit
- Textform, § 126b BGB: Schriftliche Fixierung einer Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger lesbar ist (keine Unterschrift erforderlich); z.B. E-Mail, Fax oder Ausdruck auf Papier
- Funktionen: Lediglich Klarstellung, Beweis und Information
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Gibt es ungeschriebene Ausnahmen von Formvorschriften?
Formvorschriften sollen Rechtssicherheit schaffen. Doch was passiert, wenn ihre starre Anwendung zu einem völlig untragbaren Ergebnis führt? In manchen Ausnahmefällen kann eine Formnichtigkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB durchbrochen werden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB, wonach die treuwidrige Verhinderung oder Herbeiführung eines Bedingseintritts unbeachtlich sein kann. Es gibt einige Fallgruppen, in denen eine Formvorschrift ausnahmsweise unbeachtet bleibt. Allerdings muss eine solche Ausnahme immer im Einzelfall auf ihre Rechtfertigung durch besondere Untragbarkeit geprüft werden.
Eine Fallgruppe ist die arglistige Täuschung über die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts. Das bedeutet, wenn eine Partei bewusst verschweigt, dass eine bestimmte Form erforderlich ist, um später die Nichtigkeit des Vertrags zu ihrem Vorteil auszunutzen, kann der Getäuschte sich darauf berufen. Ihm steht dann ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag trotz des Formmangels als wirksam betrachten will oder nicht, ähnlich wie bei einer Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB.
Ein weiterer Sonderfall ist die versehentliche Nichtbeachtung einer Formvorschrift in besonderen Fällen. Nicht ausreichend ist eine bloße Fahrlässigkeit, etwa wenn eine Partei die Formvorschriften einfach nicht geprüft hat. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die eine strikte Anwendung der Formvorschrift als unangemessen erscheinen lassen.
Schließlich kann die Formunwirksamkeit dann ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn sie für eine Partei existenzgefährdend wäre. Wenn also jemand durch die Nichtigkeit eines Vertrags in eine existentielle wirtschaftliche Notlage geraten würde, kann dies ein Grund sein, die Formvorschrift im Einzelfall unangewendet zu lassen.
Eine solche Ausnahme wird jedoch nicht zugelassen, wenn eine Partei den Formmangel kannte und dennoch darauf baute, den Vertrag später als unwirksam geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist der „Edelmannfall“ bekannt: Ein Generaldirektor versprach seinem Angestellten die Übereignung eines Hauses, berief sich jedoch auf sein „Edelmannswort“, anstatt eine notarielle Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB vorzunehmen. Da die gesetzliche Formvorschrift bewusst trotz Kenntnis nicht eingehalten wurde und keine Heilung eintrat, blieb das Versprechen rechtlich unverbindlich – ein bloß moralisches Ehrenwort kann eine rechtliche Verpflichtung nicht ersetzen.
Zentral ist also, dass eine Durchbrechung der Formvorschriften bei untragbaren Ergebnissen ausnahmsweise in Betracht kommt.
Durchbrechung der Formnichtigkeit durch Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn schlechthin untragbares Ergebnis, aus Rechtsgedanke des § 162 BGB
- Fallgruppen: Aber immer im Einzelfall Untragbarkeit prüfen
- Arglistige Täuschung über Formbedürftigkeit zwecks evtl. Ausnutzung der Nichtigkeit; Wahlrecht des Getäuschten, ob Vertrag gilt, wie bei § 123 BGB
- Versehentliche Nichtbeachtung der Form in besonderen Fällen (grds. nicht bei Fahrlässigkeit)
- Existenzgefährdung durch Formnichtigkeit
- Wer aber Formmangel kennt, verdient keinen Schutz („Edelmannfall“)
Ist ein formnichtiges Geschäft in jedem Fall unrettbar nichtig?
Grundsätzlich ist ein formnichtiger Vertrag nach § 125 BGB unwirksam. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen ein solcher Mangel geheilt werden kann man spricht von der sogenannten Konvaleszenz.
Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Grundstückskaufvertrag. Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Kaufvertrag über ein Grundstück notariell beurkundet werden. Fehlt diese Beurkundung, wäre der Vertrag eigentlich nichtig. Dennoch kann die Formnichtigkeit nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt werden, wenn die Auflassung erfolgt und das Grundstück im Grundbuch eingetragen wird. Das bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend nicht mehr als unwirksam behandelt wird.
Wichtig ist allerdings, dass die Heilung nur ex nunc wirkt. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit erst mit der Heilung eintritt und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bis zur Heilung bleibt das Geschäft also tatsächlich unwirksam, und keine der Parteien kann darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird.
- Heilung des Formmangels in manchen Fällen möglich
- Ggf. Konvaleszenz möglich: z.B. nicht notariell beurkundeter Grundstückskauf gem. § 311b I 1 BGB eigentlich unwirksam, aber Heilung durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch, § 311b I 2 BGB
- Konvaleszenz führt nur zu ex nunc-Wirksamkeit
Kann sich die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts auf ein anderes Rechtsgeschäft auswirken?
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte nur dann formbedürftig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Doch in bestimmten Fällen kann sich die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts auf ein anderes, eigentlich formfreies Geschäft auswirken. Dies geschieht insbesondere dann, wenn das formfreie Geschäft in engem Zusammenhang mit einem formbedürftigen Vertrag steht und dadurch die gesetzlich vorgesehene Form umgangen werden könnte.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch einen vorbereitenden Vertrag unangemessener Druck zur Vornahme eines formbedürftigen Geschäfts entsteht. Das nennt man mittelbaren Erwerbsdruck. Ein klassisches Beispiel ist ein Immobilienvermittlungsvertrag, bei dem eine extrem hohe Vermittlungsgebühr vereinbart wird. Aufgrund dieses Drucks könnte der Käufer praktisch gezwungen sein, den späteren Kaufvertrag über die Immobilie abzuschließen. Damit würde die gesetzlich vorgesehene notarielle Beurkundung des Kaufvertrags nach § 311b Abs. 1 BGB umgangen werden. Daher wird auch der eigentlich formfreie Vermittlungsvertrag für Immobilien formbedürftig.
Ähnlich verhält es sich bei Vollmachten, obwohl diese nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Problematisch wird es, wenn die Vollmacht den Vertretenen bereits rechtlich und tatsächlich so bindet, als hätte er das formbedürftige Geschäft selbst schon abgeschlossen. Ein Beispiel ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks. Würde diese formfrei erteilt, könnte der Vertreter den Vertrag abschließen, ohne dass der Vertretene noch eingreifen kann. Um eine Umgehung der Schutzfunktion der Formvorschrift zu verhindern, wird in solchen Fällen auch die Vollmacht formbedürftig, wenn das zugrundeliegende Geschäft – wie der Grundstückskauf nach § 311b Abs. 1 BGB – formbedürftig ist.
Zentral ist also, dass die Formbedürftigkeit eines Geschäfts auf ein in engem Zusammenhang stehendes Geschäft übergreifen kann, wenn sonst die gesetzliche Schutzfunktion der Formvorschrift unterlaufen würde.
Formbedürftigkeit aufgrund Zusammenhangs mit formbedürftigen Verträgen: Formfreier Vertrag ausnahmsweise nicht formfrei wegen der Formbedürftigkeit eines im Zusammenhang ggf. zu schließenden formbedürftigen Vertrags
- Mittelbarer Erwerbsdruck: Vorbereitende Verträge, die geeignet sind, unangemessenen Druck zur Vornahme des eigentlich formbedürftigen Vertrages auszuüben; z.B. Immobilienvermittlungsvertrag mit sehr hoher Vermittlungsgebühr bereits gem. § 311b I BGB formbedürftig
- Vollmacht (entgegen § 167 II BGB), wenn Vertretener bereits durch Vollmacht rechtlich und tatsächlich gebunden wird wie durch Vornahme des formbedürftigen Geschäfts; z.B. unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückskauf oder -verkauf gem. § 311b I BGB formbedürftig
Was versteht man unter einer Schriftformklausel? Unter welchen Umständen ist sie wirksam?
Schriftformklauseln finden sich häufig in Verträgen und haben den Zweck, Vertragsänderungen nur in schriftlicher Form zuzulassen. Das bedeutet, dass mündliche oder anderweitig formlose Änderungen des Vertrags ausgeschlossen sein sollen. Doch ist eine solche Klausel wirklich immer verbindlich oder kann sie umgangen werden?
Grundsätzlich kann eine Schriftformklausel auch stillschweigend wieder aufgehoben werden. Das kann dann der Fall sein, wenn die Vertragspartner mündlich eine Änderung vereinbaren und dabei zu erkennen geben, dass sie die Schriftformklausel nicht mehr für verbindlich halten. Entscheidend ist dabei die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: Ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien, dass sie die formlose Abrede neben dem schriftlichen Vertrag als gültig ansehen, kann die Schriftformklausel als aufgehoben gelten.
Dies kann jedoch durch eine sogenannte doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel verhindert werden. Eine solche Klausel enthält nicht nur die Vorgabe, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, sondern stellt zusätzlich klar, dass auch die Schriftformklausel selbst nur schriftlich aufgehoben werden kann. Durch diese zusätzliche Absicherung wird eine stillschweigende oder mündliche Abweichung von der Schriftformregelung ausgeschlossen.
Allerdings lassen sich Schriftformklauseln nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren. Der Grund liegt in verschiedenen Vorschriften des AGB-Rechts, insbesondere §§ 305b, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 13 BGB. Eine Schriftformklausel in AGB würde nämlich die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung unangemessen einschränken und damit gegen das Transparenzgebot sowie den Vorrang der Individualabrede verstoßen.
Zusammengefasst: Eine Schriftformklausel kann durch schlüssiges Verhalten aufgehoben werden, es sei denn, es gibt eine doppelte Schriftformklausel – aber in AGB ist sie unwirksam.
Schriftformklauseln: Dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen
- Ggf. stillschweigende übereinstimmende Aufhebung der Schriftform durch mündliche Vereinbarung, wenn Auslegung, §§ 133, 157 BGB, ergibt, dass formlose Vereinbarung neben Urkundeninhalt gewollt
- Auszuschließen durch doppelte Schriftformklausel / qualifizierte Schriftformklausel: Dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und dass Schriftformklausel nur schriftlich aufgehoben werden kann
- Schriftformklauseln können nicht durch AGB vereinbart werden: Verstoß gegen §§ 305b, 307 I 1, II Nr. 1, 309 Nr. 13 BGB
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