- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Formen der Beteiligung
BeteiligungBeteiligterBeteiligteTäterschaftTeilnahmeAbgrenzung zwischen Täterschaft und TeilnahmeTäterwille
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Beteiligung und welche Formen davon gibt es?
Merke
Formen der Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft: Eigene Tat des Beteiligten
- Unmittelbare Alleintäterschaft / unmittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 1 StGB: Tat selbst begangen
- Normalfall
- Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB: Tat durch einen anderen begangen
- Mittäterschaft, § 25 II StGB: Tat mit anderen gemeinschaftlich begangen
- Teilnahme: Beteiligter ist nur Randfigur bei Tat
- Anstiftung, § 26 StGB: Veranlassung des Täters zur Tat
- Beihilfe, § 27 StGB: Hilfeleisten bei Tat
Wie grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?
Merke
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
- Rspr., subjektiver Ansatz: Täter, wenn Tat „als eigene“ gewollt ist; nachzuweisen anhand objektiver Kriterien (z.B. Interesse an der Tat)
- Täter und Teilnehmer dann nahezu austauschbar: Selbst wer alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in seiner Person erfüllt, kann Gehilfe sein
- h.L., objektiver Ansatz: Tatherrschaft entscheidend
- Objektiv-subjektiv gemischte Tatherrschaftslehre
- Täter: Wer objektiv Geschehen gestaltet, d.h. Tat in Händen hält, weil er sie steuern kann (plant und lenkt, nach seiner Entscheidung hemmen oder ablaufen lassen) und die Tat subjektiv „als eigene“ will (Täterwille, „animus auctoris“)
- Teilnehmer: Wer Tat objektiv nur als Randfigur fördern oder veranlasst und sie subjektiv „als fremde“ will (Teilnehmerwille, „animus socii“)
- (+) Bringt Aspekte beider Ansätze miteinander in Einklang
- Zu diskutieren in der Zurechnung der Tathandlung: Wenn man sich im Ergebnis z.B. für eine mittelbare Täterschaft statt für eine Anstiftung entscheidet, kann man das Delikt in mittelbarer Täterschaft prüfen und im Rahmen der Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 StGB zur Anstiftung abgrenzen (Anstiftung zum Delikt muss dann nicht getrennt geprüft werden)
Was kann im Rahmen der Beteiligung zugerechnet werden?
Merke
Zurechenbar immer nur Handlungen, nie subjektive Merkmale (Vorsätze, Vorstellungen)
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Frage 1/5
T überzeugt H, einen Diebstahl zu begehen, indem er H einredet, dass es eine leichte Beute ist. Welche Aussagen sind zutreffend?
T ist mittelbarer Täter.
T kann wegen Anstiftung zum Diebstahl bestraft werden.
H ist der einzige Täter, da nur er Tatherrschaft hatte.
T kann nur wegen Beihilfe bestraft werden, da er H nur überzeugt hat, die Tat zu begehen.
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