- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Formen der Beteiligung
Was versteht man unter Beteiligung und welche Formen davon gibt es?
Die Formen der Beteiligung lassen sich in zwei große Kategorien unterteilen: Täterschaft und Teilnahme.
Die Täterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Tat die eigene Tat des Beteiligten ist. Innerhalb der Täterschaft unterscheidet man drei Erscheinungsformen. Die unmittelbare Alleintäterschaft, auch unmittelbare Täterschaft genannt, ist in § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB geregelt. Hier hat der Beteiligte die Tat selbst begangen. Das ist der Normalfall, den du in den allermeisten Klausuren antreffen wirst – immer wenn jemand allein und eigenhändig eine Straftat begeht. Daneben steht die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, bei der der Täter die Tat durch einen anderen begangen hat. Und schließlich gibt es die Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB, bei der die Tat mit anderen gemeinschaftlich begangen wird.
Die Teilnahme unterscheidet sich von der Täterschaft dadurch, dass der Beteiligte nur Randfigur bei der Tat ist. Er begeht also keine eigene Tat, sondern wirkt lediglich an der Tat eines anderen mit. Die Teilnahme kennt zwei Formen: Die Anstiftung nach § 26 StGB liegt vor, wenn jemand den Täter zur Tat veranlasst. Die Beihilfe nach § 27 StGB ist gegeben, wenn jemand bei der Tat Hilfe leistet.
Merke dir: Beteiligung gliedert sich in Täterschaft als eigene Tat und Teilnahme als bloße Randfigur.
Formen der Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft: Eigene Tat des Beteiligten
- Unmittelbare Alleintäterschaft / unmittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 1 StGB: Tat selbst begangen
- Normalfall
- Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB: Tat durch einen anderen begangen
- Mittäterschaft, § 25 II StGB: Tat mit anderen gemeinschaftlich begangen
- Teilnahme: Beteiligter ist nur Randfigur bei Tat
- Anstiftung, § 26 StGB: Veranlassung des Täters zur Tat
- Beihilfe, § 27 StGB: Hilfeleisten bei Tat
Wie grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?
Eine zentrale Frage, die sich bei der Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme stellt, lautet: Wie grenzt man die beiden Kategorien konkret voneinander ab? Hierzu werden verschiedene Ansätze vertreten.
Nach dem subjektiven Ansatz, den die Rechtsprechung vertritt, ist Täter, wer die Tat „als eigene" gewollt hat. Ob ein solcher Täterwille vorliegt, wird anhand objektiver Kriterien nachgewiesen, etwa anhand des Interesses an der Tat. Gegen diesen Ansatz spricht allerdings, dass Täter und Teilnehmer so nahezu austauschbar werden: Selbst wer alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in seiner Person erfüllt, könnte nach diesem Ansatz bloßer Gehilfe sein, wenn er die Tat eben nicht „als eigene" gewollt hat. Das ist dogmatisch unbefriedigend.
Die herrschende Lehre setzt dem einen objektiven Ansatz entgegen und stellt auf die Tatherrschaft als entscheidendes Kriterium ab.
Am überzeugendsten ist die objektiv-subjektiv gemischte Tatherrschaftslehre. Danach ist Täter, wer objektiv das Geschehen gestaltet, also die Tat in Händen hält, weil er sie steuern kann – er plant und lenkt sie und kann sie nach seiner Entscheidung hemmen oder ablaufen lassen – und wer die Tat darüber hinaus subjektiv „als eigene" will, also mit Täterwille handelt, auch „animus auctoris" genannt. Teilnehmer ist demgegenüber, wer die Tat objektiv nur als Randfigur fördert oder veranlasst und sie subjektiv „als fremde" will, also mit Teilnehmerwille handelt, auch „animus socii" genannt. Diese Theroie ist vorzugswürdig, weil sie Aspekte beider Ansätze miteinander in Einklang bringt
In der Klausur ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Zurechnung der Tathandlung zu diskutieren. Wenn du dich im Ergebnis beispielsweise für eine mittelbare Täterschaft statt für eine Anstiftung entscheidest, kannst du das Delikt in mittelbarer Täterschaft prüfen und im Rahmen der Zurechnung gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zur Anstiftung abgrenzen. Eine gesonderte Prüfung der Anstiftung zum selben Delikt ist dann nicht mehr erforderlich.
Entscheidend ist: Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme richtet sich nach der gemischten Tatherrschaftslehre danach, ob jemand objektiv das Geschehen in Händen hält und subjektiv mit Täterwille handelt.
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
- Rspr., subjektiver Ansatz: Täter, wenn Tat „als eigene“ gewollt ist; nachzuweisen anhand objektiver Kriterien (z.B. Interesse an der Tat)
- Täter und Teilnehmer dann nahezu austauschbar: Selbst wer alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes in seiner Person erfüllt, kann Gehilfe sein
- h.L., objektiver Ansatz: Tatherrschaft entscheidend
- Objektiv-subjektiv gemischte Tatherrschaftslehre
- Täter: Wer objektiv Geschehen gestaltet, d.h. Tat in Händen hält, weil er sie steuern kann (plant und lenkt, nach seiner Entscheidung hemmen oder ablaufen lassen) und die Tat subjektiv „als eigene“ will (Täterwille, „animus auctoris“)
- Teilnehmer: Wer Tat objektiv nur als Randfigur fördern oder veranlasst und sie subjektiv „als fremde“ will (Teilnehmerwille, „animus socii“)
- Bringt Aspekte beider Ansätze miteinander in Einklang
- Zu diskutieren in der Zurechnung der Tathandlung: Wenn man sich im Ergebnis z.B. für eine mittelbare Täterschaft statt für eine Anstiftung entscheidet, kann man das Delikt in mittelbarer Täterschaft prüfen und im Rahmen der Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 StGB zur Anstiftung abgrenzen (Anstiftung zum Delikt muss dann nicht getrennt geprüft werden)
Was kann im Rahmen der Beteiligung zugerechnet werden?
Im Rahmen der Beteiligung ist ein wesentlicher Grundsatz zu beachten: Zurechenbar sind immer nur Handlungen, nie jedoch subjektive Merkmale. Das bedeutet, dass man sich bei der Mittäterschaft oder der mittelbaren Täterschaft zwar das Verhalten eines anderen – also dessen Tathandlung – zurechnen lassen kann, nicht aber dessen Vorsatz oder dessen innere Vorstellungen. Jeder Beteiligte muss den erforderlichen Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale stets in seiner eigenen Person aufweisen. Wenn also beispielsweise A und B gemeinschaftlich einen Einbruchdiebstahl begehen und A dabei die Zueignungsabsicht hat, B aber nicht, dann kann A sich zwar die Wegnahmehandlung des B zurechnen lassen, nicht aber dessen fehlende Zueignungsabsicht durch seine eigene ersetzen – B muss die Zueignungsabsicht selbst haben, sonst scheidet bei ihm ein Diebstahl aus.
Merke dir: Zugerechnet werden können im Rahmen der Beteiligung nur Handlungen, niemals subjektive Merkmale wie Vorsatz oder Absichten.
Zurechenbar immer nur Handlungen, nie subjektive Merkmale (Vorsätze, Vorstellungen)
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