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Fristberechnung im öffentlichen Recht

Fristberechnung
Aktualisiert vor 4 Tagen

Wie werden im öffentlichen Recht Fristen berechnet?

Die Fristberechnung im öffentlichen Recht richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach den Regeln des Zivilrechts, nämlich nach §§ 187 ff. BGB. Das bedeutet, dass die dort geregelten Grundsätze über den Fristbeginn und Fristende auch im öffentlichen Recht herangezogen werden, obwohl es sich eigentlich um zivilrechtliche Normen handelt. Je nachdem, in welchem Teilbereich des öffentlichen Rechts du dich bewegst, ergibt sich die Anwendbarkeit der §§ 187 ff. BGB auf unterschiedlichen Wegen.

Im Verfassungsprozessrecht gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Verweisung auf die §§ 187 ff. BGB. Die Anwendung lässt sich aber wie gesagt auf die allgemeine Auffassung, die gefestigte Rechtsprechung und auf § 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB stützen.

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Fristberechnung hingegen ausdrücklich geregelt, und zwar in § 31 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB. Diese Norm verweist also direkt auf die zivilrechtlichen Fristberechnungsregeln.

Im Verwaltungsprozessrecht findet sich ebenfalls eine ausdrückliche Regelung, nämlich in § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB. Hier führt der Weg also über eine doppelte Verweisung – zunächst von der VwGO in die ZPO und von dort weiter in das BGB.

Fristen im öffentlichen Recht werden also grundsätzlich nach den §§ 187 ff. BGB berechnet.

Merke

Fristberechnung im öffentlichen Recht: Nach allgemeiner Auffassung auch im öffentlichen Recht nach den Regeln zur Fristberechnung im Zivilrecht in §§ 187 ff. BGB

  • z.B. im Verfassungsprozessrecht kann die Anwendung sich auf die allgemeine Auffassung, gefestigte Rspr. und § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB stützen

  • Im Verwaltungsverfahrensrecht ausdrücklich geregelt in § 31 I VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB

  • Im Verwaltungsprozessrecht ausdrücklich geregelt in § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB

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Frage 1/1

B erhält einen behördlichen Bescheid und hat eine zweiwöchige Frist zur Reaktion. Welche Aussagen sind zutreffend?

Die Frist beginnt zwei Wochen nach der Bescheidzustellung.
Die Frist beginnt am Tag nach der Bescheidzustellung.
Die Frist endet 14 Tage nach Fristbeginn.
Eine zweiwöchige Frist endet immer am gleichen Wochentag wie der Zustelltag.
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