- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Was versteht man unter gefährlicher Körperverletzung?
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB: Körperverletzung, die unter Verwendung von bestimmten gefährlichen Mitteln oder in besonders gefährlicher Weise begangen wird
- Vorsatzqualifikation der Körperverletzung
Was versteht man unter Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen?
Gift, § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB, oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB: Geeignet um chemisch oder chemisch-physikalisch Gesundheitsschädigungen hervorzurufen (≠ mechanisch, z.B. Getränk mit Glassplittern anderer gesundheitsschädlicher Stoff)
- Beibringen: Verbindung mit Körper, sodass Stoff seine Wirkung entfalten kann; stets, wenn Stoff ins Körperinnere gelangt
- Beispiel: z.B. Täter sprüht dem Opfer Reizgas ins Gesicht, was zu Atemproblemen führt
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Was versteht man unter einer Waffe?
Waffe, § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
- Beispiel: z.B. Täter schießt dem Opfer mit einer Pistole ins Bein
- Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)
Was versteht man unter einem gefährlichen Werkzeug?
Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Beweglicher Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen
- Beispiele: z.B. Schuh am Fuß beim Tritt, z.B. Pistole, wenn nicht zum Schießen, sondern nur zum Schlagen benutzt
- Letztlich kann jedes körperfremde bewegliche Objekt als gefährliches Werkzeug benutzt werden
- Wenn auf empfindliches Körperteil angewendet eher gefährliches Werkzeug (z.B. spitzer Stift ist gefährliches Werkzeug, wenn ins Auge oder in die Niere gestochen; z.B. Stift ist kein gefährliches Werkzeug, wenn damit flach auf den Hinterkopf gehauen wird)
- Unbewegliches Objekt, z.B. Kopf gegen Wand oder Bordstein geschlagen: Nur bewegliche Objekte, die in Richtung des Opfers bewegt werden
- Körperteile: Nur körperfremde Gegenstände, z.B. nicht Fuß beim Fußtritt, z.B. aber Schuh beim Fußtritt
- M.M.: Körperteile können ebenfalls gefährliche Werkzeuge sein
- Wortlaut: Werkzeug meint Gegenstände, Ausdehnung würde einen Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB bedeuten
Was versteht man unter einem hinterlistigen Überfall?
Hinterlistiger Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB: Plötzlicher, unerwarteter Angriff auf Ahnungslosen, bei dem Täter planmäßige berechnend wahre Absicht verdeckt, um Angegriffenem die Verteidigung zu erschweren (z.B.: „Revolver im Blumenstrauß“)
- Beispiel: z.B. Täter verkleidet sich als Postbote und überfällt das ahnungslose Opfer beim Öffnen der Tür
- Bloßes Überraschungsmoment nicht ausreichend ⇨ weitergehendere Anforderungen als bei Mordmerkmal Heimtücke
- Immer ansprechen In Situationen, bei denen bei einer Tötung Heimtücke einschlägig wäre, dann aber ablehnen, wenn keine planmäßige Verdeckung
Was versteht man unter „mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich“?
Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB: Mindestens zwei Personen, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken (vor Ort Opfer gemeinsam gegenübertreten)
- Beispiel: z.B. Täter und eine Mittäterin halten das Opfer fest und schlagen es abwechselnd mit Fäusten
- Erhöhte Gefährlichkeit und erhöhter psychischer Druck
- Umstritten, ob Mittäterschaft erforderlich ist, oder auch Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ausreicht
- Mittäterschaft, § 25 II, erforderlich, da Wortlaut „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 II StGB)
- Psychischer Druck auch schon bei Teilnehmern erreicht
- Teilnahme, § 26 f. StGB reicht, da Wortlaut „Beteiligte“ (vgl. § 28 II StGB)
Was versteht man unter einer lebensgefährlichen Behandlung?
Lebensgefährliche Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB: In der konkreten Situation objektiv generell (abstrakt) geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
- Beispiel: z.B. kräftiger Würgegriff; z.B. Schlag mit Metallrohr gegen den Kopf
- Abstraktes Gefährdungsdelikt (umstritten)
- M.M.: Konkrete Lebensgefährdung erforderlich, da wegen hoher Strafdrohung restriktive Handhabung erforderlich
- Wortlaut stellt auf Handlung, nicht auf Erfolg ab
- h.M., Rspr.: Abstrakte Lebensgefährdung reicht
- Auch Verwirklichung durch Unterlassen möglich (umstritten)
- Als verhaltensgebundenes Delikt fehlt bei Verwirklichung durch Unterlassen ein dem aktivem Tun entsprechende Unrecht, § 13 I Hs. 2 StGB
- Identische Schutzwürdigkeit des Opfers
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