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Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB

Gefährliche KörperverletzungGiftWaffeGefährliches WerkzeugDefinition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen KörperverletzungHinterlistiger ÜberfallMit anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Aktualisiert vor 2 Monaten

Was versteht man unter gefährlicher Körperverletzung?

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB ist eine Vorsatzqualifikation der einfachen Körperverletzung. Das bedeutet, dass zunächst eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB vorliegen muss und zu dieser Grundtat bestimmte erschwerende Umstände hinzutreten, die der Täter vorsätzlich verwirklicht. Die gefährliche Körperverletzung wird entweder unter Verwendung von bestimmten gefährlichen Mitteln oder in besonders gefährlicher Weise begangen.

Merke

Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB: Körperverletzung, die unter Verwendung von bestimmten gefährlichen Mitteln oder in besonders gefährlicher Weise begangen wird

  • Vorsatzqualifikation der Körperverletzung

Was versteht man unter Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen?

Die erste Variante der gefährlichen Körperverletzung betrifft den Einsatz von Gift gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Beide Begriffe erfassen Stoffe, die geeignet sind, auf chemischem oder chemisch-physikalischem Wege Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. Entscheidend ist also die Wirkungsweise des Stoffes: Er muss gerade durch seine chemischen Eigenschaften schädigen. Stoffe, die rein mechanisch wirken, fallen nicht hierunter. Wenn der Täter dem Opfer beispielsweise ein Getränk reicht, in das er Glassplitter gemischt hat, so wirken die Glassplitter nicht chemisch, sondern mechanisch – durch Schneiden und Verletzen des Gewebes. Die Glassplitter sind daher kein Gift und auch kein anderer gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss der Täter dem Opfer den Stoff zudem beigebracht haben. Beibringen bedeutet, dass der Stoff mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht wird, und zwar so, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Das ist stets dann der Fall, wenn der Stoff ins Körperinnere gelangt, etwa durch Verschlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Schleimhäute. Ein anschauliches Beispiel: Der Täter sprüht dem Opfer Pfefferspray oder Reizgas ins Gesicht, wodurch das Opfer Atemprobleme erleidet. Das Reizgas gelangt über die Atemwege und Schleimhäute in den Körper und entfaltet dort seine chemische Wirkung – der Stoff ist damit beigebracht.

Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind also Stoffe, die gerade durch ihre chemische Wirkungsweise gesundheitsschädigend wirken und dem Opfer so beigebracht werden, dass sie diese Wirkung auch entfalten können.

Merke

Gift, § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB, oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB: Geeignet um chemisch oder chemisch-physikalisch Gesundheitsschädigungen hervorzurufen (≠ mechanisch, z.B. Getränk mit Glassplittern anderer gesundheitsschädlicher Stoff)

  • Beibringen: Verbindung mit Körper, sodass Stoff seine Wirkung entfalten kann; stets, wenn Stoff ins Körperinnere gelangt
  • Beispiel: z.B. Täter sprüht dem Opfer Pfefferspray / Reizgas ins Gesicht, was zu Atemproblemen führt
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Was versteht man unter einer Waffe?

Die zweite Variante der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft die Begehung mittels einer Waffe. Eine Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Es kommt also auf zwei Merkmale an: Der Gegenstand muss erstens objektiv zur Verletzung geeignet sein und zweitens gerade zu diesem Zweck hergestellt worden sein. Damit unterscheidet sich die Waffe von bloßen Alltagsgegenständen, die zwar auch gefährlich eingesetzt werden können, aber eben nicht zu diesem Zweck angefertigt wurden, wie etwa Küchenmesser, die nur gefährliches Werkzeug sein können.

Ein klassisches Beispiel für eine Waffe ist die Schusswaffe: Der Täter schießt dem Opfer mit einer Pistole ins Bein. Die Pistole ist nach ihrer Art der Anfertigung gerade dazu bestimmt, Menschen durch mechanische Wirkung – nämlich den Aufprall des Projektils – körperlich zu verletzen. Sie ist damit eine Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB.

Auch Gas- oder Schreckschusswaffen können Waffen im Sinne dieser Vorschrift sein, allerdings nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Das Gas beziehungsweise der Explosionsdruck muss nach vorne durch den Lauf austreten. Denn nur dann entfaltet die Waffe ihre Wirkung in Richtung des Opfers und ist damit geeignet und bestimmt, körperlich zu verletzen. Bei Modellen, bei denen das Gas oder der Explosionsdruck lediglich zur Seite austritt, fehlt es an dieser gezielten Verletzungswirkung, sodass diese nicht als Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB einzuordnen sind.

Eine Waffe ist also ein Gegenstand, der nach seiner Anfertigung nicht nur zur Verletzung geeignet, sondern gerade dazu bestimmt ist.

Merke

Waffe, § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen

  • Beispiel: z.B. Täter schießt dem Opfer mit einer Pistole ins Bein
  • Auch Gas- oder Schreckschusswaffen, wenn Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt (nicht zur Seite, wie bei anderen Modellen)

Was versteht man unter einem gefährlichen Werkzeug?

Neben der Waffe nennt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB als zweite Alternative das gefährliche Werkzeug. Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Es geht also nicht wie bei der Waffe darum, wofür der Gegenstand ursprünglich hergestellt wurde, sondern darum, wie er im konkreten Einzelfall eingesetzt wird und ob er dabei aufgrund seiner Beschaffenheit erhebliche Verletzungen verursachen kann.

Die Bandbreite möglicher gefährlicher Werkzeuge ist dementsprechend groß. Ein Schuh am Fuß kann beim Tritt ein gefährliches Werkzeug sein, ebenso eine Bierflasche, die als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, oder Pfefferspray. Sogar eine Pistole kann statt als Waffe nur als gefährliches Werkzeug einzuordnen sein, nämlich dann, wenn sie nicht zum Schießen, sondern nur zum Schlagen benutzt wird. Letztlich kann jedes körperfremde bewegliche Objekt als gefährliches Werkzeug benutzt werden, sofern es im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Dabei spielt auch eine Rolle, auf welches Körperteil der Gegenstand angewendet wird. Wird er auf ein empfindliches Körperteil angewendet, liegt eher ein gefährliches Werkzeug vor. Ein spitzer Stift etwa ist ein gefährliches Werkzeug, wenn damit ins Auge oder in die Niere gestochen wird, weil diese Körperteile besonders verletzungsanfällig sind. Wird derselbe Stift hingegen nur flach auf den Hinterkopf gehauen, fehlt es an der Eignung zu erheblichen Verletzungen, sodass kein gefährliches Werkzeug vorliegt.

Von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs abzugrenzen sind unbewegliche Objekte. Wenn der Täter dem Opfer den Kopf gegen eine Wand oder einen Bordstein schlägt, handelt es sich bei Wand und Bordstein nicht um gefährliche Werkzeuge, denn es kommen nur bewegliche Objekte in Betracht, die in Richtung des Opfers bewegt werden. Ebenso abzugrenzen sind Körperteile des Täters. Gefährliche Werkzeuge sind nur körperfremde Gegenstände. Der Fuß beim Fußtritt ist daher kein gefährliches Werkzeug, wohl aber der Schuh, den der Täter dabei trägt. Nach einer Mindermeinung sollen zwar auch Körperteile gefährliche Werkzeuge sein können. Gegen diese Ansicht spricht jedoch der Wortlaut: Der Begriff „Werkzeug" meint Gegenstände, und eine Ausdehnung auf Körperteile würde einen Verstoß gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB bedeuten.

Das gefährliche Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist also jeder körperfremde bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Merke

Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Beweglicher Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen

  • Beispiele: z.B. Schuh am Fuß beim Tritt; z.B. Pistole, wenn nicht zum Schießen, sondern nur zum Schlagen benutzt; z.B. Pfefferspray; z.B. Bierflasche als Schlagwergzeug
  • Letztlich kann jedes körperfremde bewegliche Objekt als gefährliches Werkzeug benutzt werden
  • Wenn auf empfindliches Körperteil angewendet eher gefährliches Werkzeug (z.B. spitzer Stift ist gefährliches Werkzeug, wenn ins Auge oder in die Niere gestochen; z.B. Stift ist kein gefährliches Werkzeug, wenn damit flach auf den Hinterkopf gehauen wird)
  • Unbewegliches Objekt, z.B. Kopf gegen Wand oder Bordstein geschlagen: Nur bewegliche Objekte, die in Richtung des Opfers bewegt werden
  • Körperteile: Nur körperfremde Gegenstände, z.B. nicht Fuß beim Fußtritt, z.B. aber Schuh beim Fußtritt
    • M.M.: Körperteile können ebenfalls gefährliche Werkzeuge sein
      • Wortlaut: Werkzeug meint Gegenstände, Ausdehnung würde einen Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB bedeuten

Was versteht man unter einem hinterlistigen Überfall?

Der hinterlistige Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen voraus, bei dem der Täter planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt, um dem Angegriffenem die Verteidigung zu erschweren. Es geht also um eine Situation, die man quasi als „gute Miene zum bösen Spiel" beschreiben kann: Der Täter tut nach außen so, als verfolge er harmlose Zwecke, während er in Wahrheit einen Angriff plant. Ein klassisches Bild dafür ist der „Revolver im Blumenstrauß" – der Täter nähert sich scheinbar freundlich, hat aber eine Waffe versteckt und schlägt dann überraschend zu. Ein weiteres Beispiel: Der Täter verkleidet sich als Postbote und überfällt das ahnungslose Opfer beim Öffnen der Tür. Hier verdeckt er durch die Verkleidung planmäßig seine wahre Absicht und nutzt das dadurch geschaffene Vertrauen aus, um dem Opfer die Verteidigung zu erschweren.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung: Ein bloßes Überraschungsmoment reicht für den hinterlistigen Überfall nicht aus. Der Täter muss darüber hinaus planmäßig berechnend vorgehen und seine wahre Absicht aktiv verdecken. Damit stellt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB weitergehendere Anforderungen als das Mordmerkmal der Heimtücke, bei dem bereits das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt. Wer also etwa sein Opfer von hinten angreift, ohne zuvor seine Absicht aktiv verschleiert zu haben, handelt zwar heimtückisch, aber nicht mit einem hinterlistigen Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Für die Klausur solltest du dir folgenden Prüfungstipp merken: In Situationen, in denen bei einer Tötung Heimtücke einschlägig wäre, solltest du den hinterlistigen Überfall immer ansprechen – ihn dann aber ablehnen, wenn keine planmäßige Verdeckung der wahren Absicht vorliegt, sondern lediglich ein Überraschungsmoment gegeben ist.

Der hinterlistige Überfall nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert also stets mehr als bloße Überraschung – der Täter muss seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdecken, um dem Opfer die Verteidigung zu erschweren.

Merke

Hinterlistiger Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB: Plötzlicher, unerwarteter Angriff auf Ahnungslosen, bei dem Täter planmäßige berechnend wahre Absicht verdeckt, um Angegriffenem die Verteidigung zu erschweren (z.B.: „Revolver im Blumenstrauß“); quasi „gute Mine zum bösen Spiel

  • Beispiel: z.B. Täter verkleidet sich als Postbote und überfällt das ahnungslose Opfer beim Öffnen der Tür
  • Bloßes Überraschungsmoment nicht ausreichend ⇨ weitergehendere Anforderungen als bei Mordmerkmal Heimtücke
    • Immer ansprechen In Situationen, bei denen bei einer Tötung Heimtücke einschlägig wäre, dann aber ablehnen, wenn keine planmäßige Verdeckung

Was versteht man unter „mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich“?

Das Merkmal „mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt, dass mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken, also dem Opfer vor Ort gemeinsam gegenübertreten. Beispielsweise erfüllen ein Täter und eine Mittäterin dieses Merkmal, wenn sie das Opfer festhalten und es abwechselnd mit Fäusten schlagen. Der Grund für die erhöhte Strafbarkeit liegt in der erhöhten Gefährlichkeit einer solchen Situation sowie dem erhöhten psychischen Druck, dem das Opfer ausgesetzt ist, wenn es sich mehreren Angreifern gleichzeitig gegenübersieht.

Umstritten ist allerdings, ob Mittäterschaft erforderlich ist oder ob auch bloße Teilnahme – also Anstiftung und Beihilfe – ausreicht, um als „anderer Beteiligter" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten. Eine Ansicht verlangt Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB und stützt sich dabei auf den Wortlaut „gemeinschaftlich", der exakt dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StGB entspricht und dort gerade die Mittäterschaft beschreibt. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass der psychische Druck auf das Opfer auch schon dann erreicht wird, wenn lediglich Teilnehmer am Tatort mitwirken – denn für das Opfer macht es keinen Unterschied, ob die zweite Person Mittäter oder nur Gehilfe ist, solange sie als Angreifer vor Ort präsent ist. Die Gegenansicht lässt daher auch Teilnahme gemäß § 26 f. StGB ausreichen und beruft sich ihrerseits auf den Wortlaut „Beteiligte", der dem Begriff in § 28 Abs. 2 StGB entspricht und dort sämtliche Beteiligungsformen – also auch Anstiftung und Beihilfe – umfasst.

Entscheidend bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist, dass mindestens zwei Personen dem Opfer am Tatort als Angreifer gemeinsam gegenübertreten.

Merke

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB: Mindestens zwei Personen, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken (vor Ort Opfer gemeinsam gegenübertreten)

  • Beispiel: z.B. Täter und eine Mittäterin halten das Opfer fest und schlagen es abwechselnd mit Fäusten
  • Erhöhte Gefährlichkeit und erhöhter psychischer Druck
  • Umstritten, ob Mittäterschaft erforderlich ist, oder auch Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ausreicht
    • Mittäterschaft, § 25 II, erforderlich, da Wortlaut „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 II StGB)
      • Psychischer Druck auch schon bei Teilnehmern erreicht
    • Teilnahme, § 26 f. StGB reicht, da Wortlaut „Beteiligte“ (vgl. § 28 II StGB)

Was versteht man unter einer lebensgefährlichen Behandlung?

Die lebensgefährliche Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst eine Handlung, die in der konkreten Situation objektiv generell – also abstrakt – geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es kommt also nicht darauf an, ob das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist, sondern nur darauf, ob die Behandlung ihrer Art nach typischerweise dazu geeignet war, es in Lebensgefahr zu bringen. Klassische Beispiele sind ein kräftiger Würgegriff oder ein Schlag mit einem Metallrohr gegen den Kopf – beides Handlungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden, selbst wenn im konkreten Fall keine akute Lebensgefahr eingetreten ist.

Es handelt sich bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB also nach herrschender Auffassung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das ist allerdings umstritten. Eine Mindermeinung verlangt eine konkrete Lebensgefährdung und begründet dies damit, dass die hohe Strafdrohung des § 224 StGB eine restriktive Handhabung erfordere. Gegen diese Auffassung spricht jedoch der Wortlaut der Vorschrift: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB stellt auf die Handlung ab, also auf die „Behandlung", und nicht auf einen Erfolg in Form einer tatsächlich eingetretenen Lebensgefahr. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung lassen daher eine abstrakte Lebensgefährdung ausreichen. Es genügt also, dass die Behandlung generell geeignet war, Lebensgefahr hervorzurufen.

Die Qualifikation kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Dies ist jedoch ebenfalls umstritten. Eine Ansicht lehnt dies ab und qualifiziert § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als verhaltensgebundenes Delikt. Bei einem verhaltensgebundenen Delikt fehlt es bei der Verwirklichung durch Unterlassen an einem dem aktiven Tun entsprechenden Unrecht im Sinne von § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB. Gegen diese Auffassung lässt sich jedoch einwenden, dass die Schutzwürdigkeit des Opfers identisch ist – ob der Garant das Opfer aktiv lebensgefährlich behandelt oder eine lebensgefährliche Situation pflichtwidrig bestehen lässt, macht für das Opfer keinen Unterschied.

Merke dir: Die lebensgefährliche Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nach herrschender Meinung nur eine abstrakte Eignung der Handlung, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Merke

Lebensgefährliche Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB: In der konkreten Situation objektiv generell (abstrakt) geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen

  • Beispiel: z.B. kräftiger Würgegriff; z.B. Schlag mit Metallrohr gegen den Kopf

  • Abstraktes Gefährdungsdelikt (umstritten)

    • M.M.: Konkrete Lebensgefährdung erforderlich, da wegen hoher Strafdrohung restriktive Handhabung erforderlich

      • Wortlaut stellt auf Handlung, nicht auf Erfolg ab

    • h.M., Rspr.: Abstrakte Lebensgefährdung reicht

  • Auch Verwirklichung durch Unterlassen möglich (umstritten)

    • Als verhaltensgebundenes Delikt fehlt bei Verwirklichung durch Unterlassen ein dem aktivem Tun entsprechende Unrecht, § 13 I Hs. 2 StGB

      • Identische Schutzwürdigkeit des Opfers

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Frage 1/23

T sieht den im Park auf einer Bank sitzenden O. T nähert sich lautlos von hinten und schlägt mit einem Knüppel zu. Welche Aussagen sind zutreffend?

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, da O zum Angriffszeitpunkt völlig ahnungslos war.
Heimtücke liegt vor, da T die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt.
Für das Merkmal des § 224 I Nr. 3 StGB fehlt eine planmäßige Verdeckung der Absicht.
Das bloße Überraschungsmoment genügt für die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nicht.
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