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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB („Eingriff von außen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden
- Einwirkung von außen durch verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr
- Beispiel: z.B. Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen
Was sind die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?
Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Eingriff i.S.d. § 315b I Nr. 1-3 StGB
- Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
- „Beinahe-Unfall“ erforderlich: Unfall nur knapp vermieden
- Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
- Konkretes Gefährdungsdelikt
Was versteht man unter einem verkehrsfremden Inneneingriff? Ist er als „Eingriff von außen“ gem. § 316b StGB strafbar?
„Verkehrsfremder Inneneingriff“: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch wenn bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs (im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt)
- Voraussetzungen
- Objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht
- Subjektiv verkehrsfeindliche Absicht
- Subjektiv Schädigungsvorsatz
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als Hindernis gem. § 315b I Nr. 2 StGB
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe“ als ebenso gefährlicher Eingriff gem. § 315b I Nr. 3 StGB: Gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe
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T sieht seinen Erzfeind O die Straße überqueren. Er gibt Vollgas und hält direkt auf O zu, um ihn zu erfassen und schwer zu verletzen. O kann sich nur durch einen Sprung zur Seite retten. Welche Aussagen sind korrekt?
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