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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrBeinahe-UnfallFahrzeug als Waffe
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Merke
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB („Eingriff von außen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden
- Einwirkung von außen durch verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr
- Beispiel: z.B. Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen
Was sind die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?
Merke
Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Eingriff i.S.d. § 315b I Nr. 1-3 StGB
- Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
- „Beinahe-Unfall“ erforderlich: Unfall nur knapp vermieden
- Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
- Konkretes Gefährdungsdelikt
Was versteht man unter einem verkehrsfremden Inneneingriff? Ist er als „Eingriff von außen“ gem. § 316b StGB strafbar?
Merke
„Verkehrsfremder Inneneingriff“: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch wenn bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs (im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt)
- Voraussetzungen
- Objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht
- Subjektiv verkehrsfeindliche Absicht
- Subjektiv Schädigungsvorsatz
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als Hindernis gem. § 315b I Nr. 2 StGB
- Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe“ als ebenso gefährlicher Eingriff gem. § 315b I Nr. 3 StGB: Gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe
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