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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB erfasst die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden. Das zentrale Charakteristikum dieses Tatbestands lässt sich auf eine griffige Formel bringen: Es geht um einen „Eingriff von außen".
Das bedeutet, dass der Täter nicht selbst als Verkehrsteilnehmer agiert, sondern durch verkehrsfremde Eingriffe von außen auf den Straßenverkehr einwirkt und ihn stört oder gefährdet. Ein anschauliches Beispiel: Ein Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen. Hier nimmt der Täter selbst überhaupt nicht am Straßenverkehr teil, sondern greift von außen in das Verkehrsgeschehen ein und schafft dadurch eine erhebliche Gefahr für die Fahrzeuginsassen und deren Fahrzeuge.
Merke: § 315b StGB schützt den Straßenverkehr vor verkehrsfremden Einwirkungen von außen.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB („Eingriff von außen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden
Einwirkung von außen durch verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr
Beispiel: z.B. Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen
Was sind die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB hat in seinem Prüfungsschema zwei Voraussetzungen.
Erstens muss ein Eingriff, also eine Gefährdungshandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB vorliegen. Das Gesetz nennt hier drei Tathandlungen: Der Täter zerstört, beschädigt oder beseitigt Anlagen oder Fahrzeuge gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Alternativ bereitet er Hindernisse gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB – etwa indem er einen Baumstamm auf die Fahrbahn legt. Schließlich erfasst § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Auffangtatbestand ähnliche genauso gefährliche Eingriffe, die den ersten beiden Varianten in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind.
Zweitens muss der Eingriff kausal zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert führen. Hier liegt der entscheidende Punkt: Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass ein bloß abstrakt gefährliches Verhalten nicht ausreicht. Vielmehr muss es zu einem sogenannten Beinahe-Unfall gekommen sein, also zu einer Situation, in der ein Unfall nur knapp vermieden wurde. Stell dir vor, jemand legt nachts einen großen Stein auf eine Landstraße und ein heranfahrender Pkw kann im letzten Moment ausweichen – das ist ein solcher Beinahe-Unfall. Wäre die Straße hingegen leer gewesen und wäre kein Fahrzeug auch nur in die Nähe des Steins gekommen, fehlt es an der konkreten Gefährdung. Soweit die Gefährdung fremde Sachen betrifft, müssen diese einen bedeutenden Wert aufweisen, wobei die Rechtsprechung die Grenze bei circa 750 Euro ansetzt.
Merke: § 315b StGB verlangt als konkretes Gefährdungsdelikt stets einen Beinahe-Unfall, bei dem der Schadenseintritt nur knapp ausgeblieben ist.
Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Prüfungsschema
Gefährdungshandlung: Verwirklichung eines der in § 315b I Nr. 1-3 StGB genannten Verstöße
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, § 315b I Nr. 1 StGB
Hindernisse bereitet, § 315b I Nr. 2 StGB
Ähnliche genauso gefährliche Eingriffe, § 315b I Nr. 3 StGB
Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
„Beinahe-Unfall“ erforderlich: Unfall nur knapp vermieden
Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
Konkretes Gefährdungsdelikt
Was versteht man unter einem verkehrsfremden Inneneingriff? Ist er als „Eingriff von außen“ gem. § 316b StGB strafbar?
Der verkehrsfremde Inneneingriff stellt eine besondere Konstellation des § 315b StGB dar, die auf den ersten Blick nicht zum Grundkonzept des „Eingriffs von außen" zu passen scheint. Denn hier befindet sich der Täter gerade selbst im Straßenverkehr und nutzt sein Fahrzeug – allerdings nicht zu Verkehrszwecken, sondern er entfremdet es bewusst von seinem eigentlichen Zweck. Man geht in solchen Fällen trotzdem von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, nämlich wenn eine bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs vorliegt, das Fahrzeug also im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt wird. Ein Beispiel: Der Täter lenkt sein Auto gezielt auf einen Fußgänger, um diesen zu verletzen. Hier fährt er zwar im Straßenverkehr, nutzt das Fahrzeug aber nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern gleichsam als Waffe – das Fahrzeug wird pervertiert.
Damit ein solcher verkehrsfremder Inneneingriff unter § 315b StGB fällt, müssen drei Voraussetzungen im Prüfungsschema erfüllt sein. Erstens ist objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht erforderlich. Es genügt also nicht jede geringfügige Verkehrswidrigkeit, sondern der Eingriff muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, etwa ein abruptes Zufahren auf eine Person oder das gezielte Rammen eines anderen Fahrzeugs. Zweitens muss der Täter subjektiv mit verkehrsfeindlicher Absicht handeln. Er muss das Fahrzeug also bewusst nicht mehr zu Verkehrszwecken einsetzen, sondern gerade in verkehrsfremder Weise nutzen wollen. Drittens ist subjektiv ein Schädigungsvorsatz erforderlich. Der Täter muss es also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch sein Verhalten andere Personen oder fremde Sachen geschädigt werden.
Dogmatisch lässt sich die Pervertierung des Fahrzeugs insbesondere unter zwei Tatbestandsvarianten fassen. Zum einen kommt die Einordnung als Hindernis gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Wenn der Täter sein Fahrzeug etwa quer auf die Fahrbahn stellt oder es gezielt als Blockade einsetzt, wird das Fahrzeug selbst zum Verkehrshindernis. Zum anderen – und das ist der in juristischen Sachverhalten besonders bedeutsame Fall – kann die Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe" einen ebenso gefährlichen Eingriff gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Das Fahrzeug wird hier als gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe eingesetzt, etwa wenn der Täter gezielt auf eine Person zufährt. Die Auffangvariante der Nr. 3 erfasst damit gerade solche Fälle, in denen das Fahrzeug nicht bloß als Hindernis, sondern aktiv als Angriffsmittel zweckentfremdet wird.
Entscheidend ist: Ein verkehrsfremder Inneneingriff liegt vor, wenn der Täter sein Fahrzeug zum Beispiel als Waffe pervertiert und dabei mit verkehrsfeindlicher Absicht sowie Schädigungsvorsatz handelt.
„Verkehrsfremder Inneneingriff“: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch wenn bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs (im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt)
Voraussetzungen Prüfungsschema
Objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht
Subjektiv verkehrsfeindliche Absicht
Subjektiv Schädigungsvorsatz
Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als Hindernis gem. § 315b I Nr. 2 StGB
Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe“ als ebenso gefährlicher Eingriff gem. § 315b I Nr. 3 StGB: Gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe
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