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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den StraßenverkehrBeinahe-UnfallFahrzeug als Waffe
Aktualisiert vor 16 Tagen

Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Merke

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB („Eingriff von außen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch verkehrsfremde Handlungen, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden

  • Einwirkung von außen durch verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Beispiel: z.B. Täter wirft von einer Brücke Steine auf vorbeifahrende Autos, um diese zu treffen

Was sind die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?

Merke

Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  1. Eingriff i.S.d. § 315b I Nr. 1-3 StGB
  2. Kausal konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
    • Beinahe-Unfallerforderlich: Unfall nur knapp vermieden
    • Fremde Sachen von bedeutendem Wert: Ab ca. 750€
    • Konkretes Gefährdungsdelikt

Was versteht man unter einem verkehrsfremden Inneneingriff? Ist er als „Eingriff von außen“ gem. § 316b StGB strafbar?

Merke

Verkehrsfremder Inneneingriff“: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch wenn bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs (im Straßenverkehr in pervertierter Form benutzt)

  • Voraussetzungen
    1. Objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht
    2. Subjektiv verkehrsfeindliche Absicht
    3. Subjektiv Schädigungsvorsatz
  • Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als Hindernis gem. § 315b I Nr. 2 StGB
  • Insb. Pervertierung des Fahrzeugs als „Waffe“ als ebenso gefährlicher Eingriff gem. § 315b I Nr. 3 StGB: Gefährliches Werkzeug gleich einer Waffe

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Frage 1/4

T sieht seinen Erzfeind O die Straße überqueren. Er gibt Vollgas und hält direkt auf O zu, um ihn zu erfassen und schwer zu verletzen. O kann sich nur durch einen Sprung zur Seite retten. Welche Aussagen sind korrekt?

Das Fahrzeug wird hier als Mittel zur Verletzung zweckentfremdet.
Es liegt eine Strafbarkeit gem. § 315b I Nr. 3 StGB vor.
§ 315b StGB ist nicht anwendbar, da O kein Kraftfahrer ist.
§ 315b StGB ist unanwendbar, da T Teilnehmer des fließenden Verkehrs ist.
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