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Gefälligkeitsverhältnis

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Aktualisiert vor 10 Tagen

Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?

Viele alltägliche Situationen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen rechtlicher Verbindlichkeit und bloßer Gefälligkeit. Nicht jede freundliche Zusage führt gleich zu rechtlich bindenden Verpflichtungen. Aber wo genau ist die Grenze zu ziehen?

Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand Verantwortung aus rein freundschaftlichen, familiären oder gesellschaftlichen Gründen übernimmt, ohne dass er sich rechtlich verpflichten möchte. Das bedeutet, dass in solchen Fällen kein rechtlicher Anspruch auf die Erfüllung der Leistung besteht. Beispielhaft könnte man sich vorstellen, dass ein Freund anbietet, dich mit seinem Auto zum Flughafen zu fahren. Wenn er dies dann aber vergisst oder absagt, kannst du rechtlich nichts dagegen unternehmen und auch keinen vertraglichen Schadensersatz fordern, da es sich um eine bloße Gefälligkeit handelt.

Der entscheidende Punkt ist dabei der Rechtsbindungswille. Dieser fehlt in einem Gefälligkeitsverhältnis. Es geht also darum, ob jemand den Willen hat, eine rechtlich bindende Verpflichtung einzugehen. Was zählt ist allein die rechtliche Verbindlichkeit. Das bloße „sich verpflichtet fühlen“ aus sozialen Gründen ist rechtlich unbeachtlich.

Um zu beurteilen, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt oder nicht, wird auf die Auslegung analog der §§ 133 und 157 BGB zurückgegriffen. Das bedeutet, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten zu bewerten ist, ob die beteiligten Personen den Eindruck erweckt haben, eine rechtliche Bindung einzugehen. Dies wird anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden. Die Regelung wird nicht direkt, sondern analog angewendet, weil nicht der Inhalt einer Willenserklärung ausgelegt wird, sondern vielmehr die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.

Wichtig ist, dass Gefälligkeitsverhältnisse keine vertragliche Haftung begründen. Doch Vorsicht: Eine etwaige deliktische Haftung, wie beispielsweise bei einem Schaden, bleibt trotzdem möglich.

Kurz gesagt: Ein Gefälligkeitsverhältnis ist durch die Abwesenheit eines Rechtsbindungswillens geprägt.

Merke

Gefälligkeitsverhältnis: Eingehung bloß freundschaftlicher, familiärer oder gesellschaftlicher Verpflichtung, ohne dass rechtlich Anspruch auf Leistung besteht

  • Kein Rechtsbindungswille
  • Auslegung analog §§ 133, 157 BGB: Aus Sicht objektiven Betrachters (keine direkte Anwendung, da nicht Inhalt der Willenserklärung ausgelegt wird, sondern ob eine solche vorliegt)
  • Verpflichtetfühlen unbeachtlich

Wie unterscheiden sich Gefälligkeiten von Willenserklärungen? Welche Kriterien kann man zur Abgrenzung heranziehen?

Kannst du einen Freund darauf verklagen, dass er dich zum Bahnhof fährt, weil ihr das so verabredet hattet? Oder ist das einfach nur eine Gefälligkeit, auf die du keinen rechtlichen Anspruch hast? Genau diese Frage bringt uns zu einer wichtigen Abgrenzung im Zivilrecht: Der Unterschied zwischen einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen und einem Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen.

Wie unterscheidet man aber nun, ob es sich um eine Willenserklärung oder nur um eine Gefälligkeit handelt? Hier kommen mehrere Abgrenzungskriterien ins Spiel. Zunächst kann man die persönliche Nähe der Beteiligten betrachten. Bei engen Freunden oder Familienangehörigen liegt häufig eher eine Gefälligkeit vor, da davon ausgegangen wird, dass die Erbringung der Leistung nicht auf rechtlicher, sondern auf persönlicher Basis geschieht. Ein weiteres Kriterium ist die Uneigennützigkeit oder das Vorliegen eines Entgelts. Wird die Leistung gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung erbracht, spricht das eher für einen Rechtsbindungswillen. Auch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Leistung für den Begünstigten spielt eine Rolle. Wenn die erbrachte Leistung für den anderen von erheblicher Wichtigkeit ist, könnte dies auf einen Rechtsbindungswillen hindeuten. Die Art, der Anlass und der Zweck der Leistung sowie das Haftungsrisiko des Handelnden sind ebenfalls wichtige Abgrenzungspunkte. Auch der Wert des anvertrauten Gegenstandes kann entscheidend sein – je höher der Wert, desto eher könnte eine rechtliche Bindung gewollt sein.

Ein anschauliches Beispiel ist etwa das Ausleihen eines Autos. Wenn ein Freund dir sein Auto für eine halbe Stunde aus reiner Freundlichkeit überlässt, damit du deine Mutter kurz vom Bahnhof abholen kannst, liegt vermutlich eine Gefälligkeit vor. Anders könnte es sein, wenn du als berühmte Rapperin seinen wertvollen Sportwagen für einen aufwendigen und teuren Musikvideodreh überlassen bekommst und für dessen Nutzung klare Regeln und Bedingungen festgelegt wurden. In diesem Fall könnte ein Rechtsbindungswille vorliegen.

Du kannst dir bei der Abwägung immer diese Abgrenzungsfrage stellen: Wollte der Leistende dem anderen einen notfalls vor Gericht einklagbaren Anspruch auf die Leistung verschaffen? Wird diese Frage verneint, liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Wird sie bejaht, handelt es sich um eine Willenserklärung.

Merk dir: Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn kein einklagbarer Anspruch begründet werden soll.

Merke

Abgrenzung zwischen Willenserklärung (mit Rechtsbindungswillen) und Gefälligkeit (ohne Rechtsbindungswillen)

  • Abgrenzungskriterien
    • Persönliche Nähe zwischen Beteiligten
    • Uneigennützigkeit / gleichwertige Entgeltlichkeit
    • Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für Begünstigten
    • Art, Anlass und Zweck der Gefälligkeit
    • Interessenslage und Haftungsrisiko des Gefälligen
    • Wert des anvertrauten Rechtsguts
  • Abgrenzungsfrage: Wollte der Leistende dem anderen einen notfalls einklagbaren Anspruch auf Leistung verschaffen?

  • Bei Gefälligkeitsverhältnissen keine vertragliche Haftung
  • Aber immer an deliktische Haftung denken
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Welche Arten von Gefälligkeitsverhältnissen gibt es?

Gefälligkeitsverhältnisse begegnen uns im Alltag ständig: Du hilfst beim Umzug oder gießt die Blumen deiner Nachbarin während ihres Urlaubs. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn dabei etwas schiefgeht? Wer haftet und welche Ansprüche bestehen? Um das zu klären, muss man die verschiedenen Arten von Gefälligkeitsverhältnissen unterscheiden.

Die erste Kategorie ist das „echte Gefälligkeitsverhältnis“. Dieses liegt vor, wenn eine Handlung rein im gesellschaftlichen oder freundschaftlichen Bereich stattfindet, ohne dass ein rechtlicher Bindungswille besteht. Ein Beispiel wäre, wenn du einem Freund beim Umzug kurz hilfst, einen Schrank in die Wohnung zu tragen. Hier geht es nur um eine Gefälligkeit ohne rechtliche Verpflichtung. Wichtig ist: In solchen Fällen entstehen keine vertraglichen Ansprüche. Allerdings können deliktische Ansprüche bestehen, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht wird, weil die allgemeine deliktische Haftung nach § 823 BGB unberührt bleibt.

Die zweite Kategorie ist das sogenannte Gefälligkeitsschuldverhältnis oder auch Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter. Dieses Konzept ist in der Rechtswissenschaft noch nicht allgemein anerkannt. Nach einer Meinung im Vordringen kann hier eine Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo (c.i.c.) nach §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB bestehen. Es handelt sich um eine Art Zwischenstufe zwischen Gefälligkeit und Vertrag. Hier wird in Ausnahmefällen ein rechtlicher Bindungswille angenommen, allerdings nur in Bezug auf Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, nicht aber auf Leistungspflichten. Das bedeutet, dass sich die handelnde Person zwar nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen, aber dafür sorgen muss, dass bei der Ausführung keine Schäden entstehen. Ein Beispiel könnte sein, wenn du deinem Freund hilfst, ein besonders wertvolles Möbelstück zu transportieren, und du ihm zusicherst, es auf keinen Fall zu beschädigen. Ob ein solches Verhältnis vorliegt, hängt davon ab, ob ein geschäftlicher Rechtsbindungswille zu Schutzpflichten festgestellt werden kann. Für diese Ansicht spricht, dass § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich „ähnliche geschäftliche Kontakte“ als Grundlage für Schutzpflichten normiert.

Von der Gefälligkeit klar abzugrenzen sind sogenannte "Gefälligkeitsverträge", also unentgeltliche Verträge wie die Schenkung, den Auftrag oder die Leihe. Anders als bei den oben genannten Gefälligkeitsverhältnissen handelt es sich hierbei um echte Verträge, die nur ohne Gegenleistung geschlossen werden. Es handelt sich gerade nicht um eine Gefälligkeit, denn hier besteht ein umfassender Rechtsbindungswille und die Parteien verpflichten sich verbindlich zu bestimmten Leistungen. Wird etwa ein Leihvertrag geschlossen, bei dem du deinem Freund dein Fahrrad für eine Woche überlässt, dann bist du verpflichtet, ihm das Fahrrad zur Verfügung zu stellen, und er muss es dir unversehrt zurückgeben.

Zusammengefasst: Ein echtes Gefälligkeitsverhältnis ist rein gesellschaftlich ohne Rechtsbindungswillen. Ein Gefälligkeitsschuldverhältnis kann Schutzpflichten begründen, aber keine Leistungspflichten. Und ein sogenannter Gefälligkeitsvertrag ist ein unentgeltlicher Vertrag mit umfassendem Rechtsbindungswillen, der gerade kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis darstellt.

Merke

Arten von Gefälligkeitsverhältnissen

  • Echtes Gefälligkeitsverhältnis im rein gesellschaftlichen Bereich (nicht rechtsgeschäftlich)
    • Kein Rechtsbindungswillen
    • Allenfalls deliktische Ansprüche

  • Gefälligkeitsschuldverhältnis / Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter: Teilweise rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nur mit Schutzpflichten aus § 241 II BGB angenommen (ohne Leistungspflichten)
    • Meinung im Vordringen: Ausnahmsweise Gefälligkeitsschuldverhältnis, wenn geschäftlicher Rechtsbindungswillen nicht bzgl. Primärpflichten, aber bzgl. Schutzpflichten festgestellt werden kann
      • Schadensersatzpflicht aus c.i.c., §§ 280, 311 II Nr. 3, 241 II BGB
      • § 311 II Nr. 3 BGB normiert „ähnliche geschäftliche Kontakte“ als Schutzpflichten begründendes Schuldverhältnis

  • Sog. „Gefälligkeitsvertrag“ (unentgeltlicher Vertrag); z.B. Schenkung, Auftrag, Leihe: Echter Vertrag, nicht bloßes Gefälligkeitsverhältnis; eine Partei verpflichtet sich unentgeltlich zu Leistung mit umfangreichem Rechtsbindungswillen

Wie weit reicht die Haftung dessen, der eine Gefälligkeit erweist? Ist sie zu beschränken aufgrund der Unentgeltlichkeit seines Tuns?

Stell dir vor, du hilfst einem Freund beim Umzug, trägst einen Karton mit seinem teuren Geschirr und lässt ihn versehentlich fallen. Kann er dich für den Schaden haftbar machen? Um diese Frage zu beantworten, schauen wir uns das rechtliche Konzept der Haftungsbeschränkung und des stillschweigenden Haftungsausschlusses an.

Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass das BGB bei den sog. Gefälligkeitsverträgen, die unentgeltliche Leistungsverpflichtungen regeln, eine Haftungsbeschränkung vorsieht. Beispiele sind die Haftungsbeschränkung bei der Schenkung in § 521 BGB, bei der Leihe in § 599 BGB oder bei der unentgeltlichen Verwahrung in § 690 BGB. Diese gesetzlichen Haftungsbeschränkungen gelten allerdings nur für vertragliche Beziehungen und setzen eine rechtliche Bindung voraus. Klassische Gefälligkeitsverhältnisse fallen dagegen nicht darunter.

Nach einer Ansicht in der Literatur sollen diese Haftungsbeschränkungen erst recht auf echte Gefälligkeitsverhältnisse angewendet werden, da dort ja noch weniger rechtliche Verbindlichkeit gelten soll. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass es ausgerechnet beim Auftrag gem. §§ 662 ff. BGB , also einem klassischen unentgeltlichen Handeln im fremden Interesse, keine entsprechenden Haftungsbeschränkungen gibt. Diese Beschränkungen gelten vielmehr als Ausnahmen und nicht als allgemeiner Grundsatz. Zudem wird das Haftungsprivileg nach seinem Sinn und Zweck im Gegenzug für die unentgeltliche Verpflichtung gewährt, weshalb es ohne eine solche Verpflichtung nicht anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung kann jedoch unter bestimmten Umständen ein stillschweigender Haftungsausschluss oder eine konkludente Haftungsbeschränkung angenommen werden. Das bedeutet, dass die Parteien durch ihr Verhalten oder die Umstände ihrer Beziehung implizit eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben. Eine solche Annahme setzt jedoch voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die sie rechtfertigen, wenn der Geschädigte bei vorheriger Absprache billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen. Ein Beispiel dafür ist der fehlende Versicherungsschutz des Freundes, der beim Umzug hilft. Ist der Schädiger nicht versichert, kann eine Haftung für ihn im Zweifel sogar existenzbedrohend sein. In solchen Fällen wird typischerweise davon ausgegangen, dass ein Haftungsausschluss im Raum steht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Anders verhält es sich, wenn der Schädiger versichert ist, da der Haftungsausschluss dann vor allem der Versicherung zugutekäme, was in der Regel nicht dem Willen der Parteien entspricht.

Ein wichtiger Punkt ist, dass sich ein solcher stillschweigender Haftungsausschluss auf das Deliktsrecht auswirkt. Das bedeutet, dass der Geschädigte aus deliktischen Ansprüchen wie § 823 Abs. 1 BGB keine Haftung des Schädigers geltend machen kann, soweit ein stillschweigender Haftungsausschluss vorliegt.

Für unseren Umzugsfall bedeutet das: Wenn zwischen deinem Freund und dir keine anderslautende Absprache getroffen wurde und du nicht versichert bist, wird die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nahe liegen. Das beruht auf der Überlegung, dass du deinem Freund ohne rechtliche Verpflichtung und unentgeltlich geholfen hast und es unbillig wäre, dich für ein Missgeschick haftbar zu machen.

Präge dir ein, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss vor allem bei unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnissen relevant wird, wenn besondere Umstände wie fehlender Versicherungsschutz dies rechtfertigen.

Merke

Haftungsbeschränkungen und stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnissen

  • Haftungsbeschränkungen von „Gefälligkeitsverträgen (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB) müssen erst recht bei echten Gefälligkeitsverhältnissen angewendet werden
    • Bei Auftrag (klassisches Handeln in fremdem Interesse) keine entsprechende Beschränkung; Beschränkungen daher Ausnahmen, kein allgemeiner Grundsatz
    • Haftungsprivileg gerade im Gegenzug für unentgeltliche Verpflichtung erteilt, daher nicht ohne Verpflichtung
  • Rspr.: Keine gesetzliche Haftungsbeschränkung, aber stillschweigender Haftungsausschluss / konkludente Haftungsbeschränkung angenommen, wenn besondere Umstände dies gebieten
    • Wenn Geschädigter Haftungsverzicht bei vorheriger Absprache billigerweise nicht hätte versagen dürfen
    • z.B. kein Versicherungsschutz des Schädigers: Bei Versicherungsschutz nicht, da sonst Haftungsausschluss Versicherung zugute käme, was regelmäßig nicht Wille der Parteien
    • Wirkt sich auch auf Deliktsrecht aus

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Frage 1/3

A und B haben Hunger. B bietet an, mit dem Fahrrad des A zum Bäcker zu fahren und Brötchen zu holen. A stimmt zu. Auf der Fahrt verursacht B fahrlässig einen Unfall, das Fahrrad ist komplett zerstört. Kann A Schadensersatz verlangen?

Nein, wegen § 599 BGB analog.
Ja, aus Deliktsrecht, § 823 I BGB.
Ja, aus vertraglicher Haftung, § 280 I BGB.
Nein, wegen § 599 BGB.
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