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Gefahrtragung im Kaufrecht

Gefahrtragung im KaufrechtGefahrübergang
Aktualisiert vor 9 Tagen

Trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Sache der Verkäufer oder der Käufer? Wovon hängt dies ab?

Merke

Gefahrtragung hinsichtlich der Gefahr zufälligen Untergangs (Preisgefahr)

  • Gefahrübergang durch Übergabe der Kaufsache, §§ 446, 447 BGB
    • Vor Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Verkäufer
    • Nach Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Käufer
  • Ausnahmen
    • Käufer verantwortlich für Unmöglichkeit der Übereignung der Kaufsache, § 326 II BGB
    • Versendungskauf, § 447 BGB: Bei Versendungskauf Gefahr beim Käufer ab Auslieferung an Spediteur
      • Es sei denn Verbrauchsgüterkauf, § 475 II, III 2 BGB
      • Es sei denn Spediteur ist Erfüllungsgehilfe gem. § 278 1 Alt. 2 BGB des Verkäufers: Dann Vertretenmüssen dem Verkäufer zugerechnet

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Frage 1/2

Unternehmer A kauft bei B online ein gebrauchtes Fahrrad, das B an A versenden soll. B übergibt das Rad an die Transportperson T. Durch ein Verschulden des T wird das Rad auf dem Transportweg vollständig zerstört. Welche Aussagen sind richtig?

Das Vermögen des B ist nicht berührt, denn die Preisgefahr ging gem. § 447 BGB auf A über.
A muss das Rad gem. § 433 II BGB dennoch bezahlen.
A hat keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen T, da er noch nicht Eigentümer des Fahrrads ist.
B kann den Schaden des A ggü. T geltend machen.
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