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Gefahrtragung im Kaufrecht
Trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Sache der Verkäufer oder der Käufer? Wovon hängt dies ab?
Stell dir vor, du kaufst ein neues Fahrrad. Du freust dich darauf, es endlich zu besitzen, aber auf dem Weg zu dir geht es verloren oder wird beschädigt. Wer trägt in diesem Fall das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache - der Verkäufer oder du als Käufer? Diese Frage betrifft die Gefahrtragung im Kaufrecht, also wer die Preisgefahr zu tragen hat. Die Preisgefahr bezieht sich darauf, wer den Preis der Kaufsache zahlen muss, wenn diese untergeht, ohne dass jemand schuld ist.
Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe der Kaufsache über. Das regeln die §§ 446 und 447 BGB. Vor der Übergabe der Kaufsache liegt die Gefahr also noch beim Verkäufer. Erst nach der Übergabe trägt der Käufer die Gefahr für einen zufälligen Untergang oder eine Beschädigung der Sache.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. Der Käufer ist gemäß § 326 Abs. 2 BGB für die Unmöglichkeit der Übereignung der Kaufsache verantwortlich, wenn er sie zu vertreten hat.
Außerdem sieht § 447 BGB eine Sonderregelung für den Versendungskauf vor: Hier geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur auf den Käufer über. Allerdings gilt das ausnahmsweise nicht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 BGB handelt. Dann verbleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer. Eine weitere Ausnahme von § 447 BGB ist, wenn der Spediteur als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 Abs. 1 Alt. 2 BGB für den Verkäufer tätig wird. Dann muss sich der Verkäufer das Vertretenmüssen des Spediteurs zurechnen lassen.
Zusammengefasst: Die Preisgefahr geht grundsätzlich mit Übergabe der Kaufsache über, es sei denn, es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor.
Gefahrtragung hinsichtlich der Gefahr zufälligen Untergangs (Preisgefahr)
- Gefahrübergang durch Übergabe der Kaufsache, §§ 446, 447 BGB
- Vor Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Verkäufer
- Nach Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Käufer
- Ausnahmen
- Käufer verantwortlich für Unmöglichkeit der Übereignung der Kaufsache, § 326 II BGB
- Versendungskauf, § 447 BGB: Bei Versendungskauf Gefahr beim Käufer ab Auslieferung an Spediteur
- Es sei denn Verbrauchsgüterkauf, § 475 II, III 2 BGB
- Es sei denn Spediteur ist Erfüllungsgehilfe gem. § 278 1 Alt. 2 BGB des Verkäufers: Dann Vertretenmüssen dem Verkäufer zugerechnet
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