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Gegenstand
Was versteht man unter dem Begriff „Gegenstand“?
Umgangssprachlich werden die Begriffe "Gegenstand" und "Sache" synonym verwendet. Wenn wir allerdings von einem „Gegenstand“ im rechtlichen Sinne sprechen, meinen wir damit nicht nur Sachen, sondern jedes mögliche Rechtsobjekt, also alles, was Gegenstand von Rechten und Pflichten sein kann. Ein Gegenstand ist also alles, was einem Rechtssubjekt, also entweder einer natürlichen Person (wie einem Menschen) oder einer juristischen Person (wie einer GmbH oder einem Verein), rechtlich zugeordnet sein kann.
Die Rechtsordnung unterscheidet verschiedene Arten von Gegenständen. Zum einen gibt es körperliche Gegenstände, die sogenannten Sachen. Diese sind in § 90 BGB definiert und umfassen alles, was körperlich im Raum abgegrenzt ist, wie zum Beispiel ein Auto, ein Tisch, ein Buch, aber auch ein Grundstück.
Neben Sachen können auch Rechte Gegenstände sein. Rechte sind immaterielle, also nichtkörperliche Gegenstände. Sie kommen zum Beispiel in Form von Forderungen, Patenten oder Urheberrechten vor.
Zusätzlich gibt es noch sonstige Vermögensbestandteile, die weder Sachen noch Rechte im engeren Sinne sind, aber dennoch einen wirtschaftlichen Wert haben. Ein Beispiel hierfür ist der Kundenstamm eines Unternehmers. Dieser stellt einen immateriellen Vermögenswert dar, der ebenfalls einem Herrschaftsrecht unterliegen kann, zum Beispiel durch Übertragung im Rahmen eines Unternehmenskaufs.
Merk dir also, dass der Begriff Gegenstand alles umfasst, was rechtlich beherrscht werden kann – nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und sonstigen Vermögenswerte.
Gegenstand / Rechtsobjekt: Gegenstand von Rechten und Pflichten, d.h. alles, was einem Herrschaftsrecht durch ein Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) unterliegen kann
- Sachen: Körperliche Gegenstände, § 90 BGB
- Rechte
- Sonstige Vermögensbestandteile: z.B. Kundenstamm eines Unternehmers
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