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Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB

Geheimer Vorbehalt
Aktualisiert vor 7 Tagen

Ist eine Willenserklärung nichtig, wenn der Erklärer sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen?

Stell dir vor, jemand gibt eine Erklärung ab, meint sie aber insgeheim gar nicht ernst. Kann er sich später darauf berufen, dass er eigentlich gar nicht wollte, was er erklärt hat? Genau darum geht es beim geheimen Vorbehalt nach § 116 BGB, auch „böser Scherz“ genannt.

Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, dies aber vor dem Empfänger nicht offenbart. Entscheidend ist, dass der Erklärende erwartet, dass der andere seinen fehlenden Ernst nicht erkennt. Damit unterscheidet sich der geheime Vorbehalt von der Scherzerklärung nach § 118 BGB, bei der der Mangel an Ernstlichkeit für den Empfänger erkennbar ist.

Nach § 116 S. 1 BGB bleibt die Willenserklärung trotz des geheimen Vorbehalts wirksam. Das bedeutet, der Erklärende kann sich nicht darauf berufen, dass er es nicht ernst gemeint hat. Der Grund dafür liegt im Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers. Dieser soll darauf vertrauen können, dass eine empfangene Erklärung auch tatsächlich gemeint ist.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Erklärungsempfänger Kenntnis vom geheimen Vorbehalt hat, ist seine Schutzwürdigkeit nicht gegeben. In diesem Fall ist die Willenserklärung gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig.

Ein Beispiel: A bietet B mündlich an, ihm sein Auto für 5.000 Euro zu verkaufen, meint dies aber gar nicht ernst, sondern will nur Eindruck schinden. B nimmt das Angebot freudig an. Da B nichts von As geheimer Absicht weiß, ist der Vertrag wirksam. Hätte B jedoch gewusst, dass A das Angebot nicht ernst meint, wäre es nach § 116 S. 2 BGB nichtig.

Kurz gesagt: Wer eine Erklärung abgibt, kann sich nicht darauf berufen, dass er sie insgeheim nicht ernst gemeint hat – es sei denn, der andere wusste davon.

Merke

Geheimer Vorbehalt („Böser Scherz“): Erklärer will keinen rechtlichen Erfolg seiner Erklärung, macht dies aber ggü. Empfänger nicht offenkundig; Erwartung, dass Mangel an Ernstlichkeit durch Empfänger nicht erkannt wird (sonst Scherzerklärung, § 118 BGB)

  • Vorbehalt unbeachtlich, § 116 1 BGB: Willenserklärung nicht nichtig; wegen Vertrauensschutz zugunsten des Empfängers
    • Es sei denn Erklärungsempfänger hat Kenntnis des geheimen Vorbehalts, § 116 2 BGB: Empfänger dann nicht schutzwürdig

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Frage 1/1

Die Clownin C bietet dem Griesgram G lachend an, für 10.000€ dessen wertvollen Sportwagen zu kaufen. Sie kann sich dabei nicht vorstellen, dass C sie mit ihrem Angebot ernst nimmt. Der hat aber keinen Sinn für Humor und geht von einem ernsten Angebot aus. Aus Höflichkeit sagt er der C, dass er ihr Angebot annehme. Dabei denkt er sich: „Als ob ich mit so einer Geschäfte machen würde. Dass ich ihr mein Auto verkaufe, kann sie vergessen.“ Jetzt merkt C, dass G sie ernst genommen hat. Sie sagt ernst: „Eigentlich war es nur ein Spaß, aber für 10.000€ nehme ich den schicken Wagen wirklich.“ Welche Aussagen sind richtig?

Die erste Erklärung der C war unwirksam.
Die Erklärung des G war wirksam.
Die zweite Erklärung der C war wirksam.
C kann von G Übergabe und Übereignung verlangen.
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