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Geheißerwerb

GeheißerwerbScheingeheißerwerb
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter einem Geheißerwerb?

Merke

Geheißerwerb: Form der Übergabe durch Dritte im Rahmen einer Übereignung gem. § 929 1 BGB („Aufweichung des Übergabebegriffs“); z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern

Welche Voraussetzungen hat der Geheißerwerb?

Merke

Voraussetzungen

  1. Antizipierte Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
  2. Übergabe durch Dritten (Besitzer) an Erwerber
    • Kein eigener Besitz des Veräußerers (sonst eigene Übergabe durch Veräußerer), d.h. Dritter weder Besitzdiener, § 855 BGB, noch Besitzmittler, §§ 868 ff. BGB
    • Besitzverschaffungsmacht (Weisung) des Veräußerers ersetzt Besitz als Publizitätstatbestand
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Wer erwirbt Eigentum beim Geheißerwerb?

Merke

Rechtsfolgen: Zwei Erwerbsschritte (Dritter erwirbt Durchgangseigentum, dann erst erwirbt Erwerber)

  • Zunächst Durchgangseigentum des Dritten: z.B. Verkäufer erwirbt von Hersteller für juristische Sekunde Eigentum; Käufer dabei Geheißperson auf Erwerberseite (da Käufer für Verkäufer Besitz erlangt)
  • Dann Geheißerwerb beim Erwerber: z.B. Käufer erwirbt von Verkäufer Eigentum; Hersteller dabei Geheißperson auf Veräußererseite (da Hersteller für Veräußerer Besitz verschafft)

Gibt es auch beim Geheißerwerb die Möglichkeit gutgläubig Eigentum zu erwerben, wenn die Verfügungsbefugnis des Veräußerers fehlt?

Merke

Auch beim Geheißerwerb gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich

  • M.M.: Kein gutgläubiger Geheißerwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich, da mangels Besitz kein Rechtsscheinsträger für Eigentum
    • Besitzverschaffungsmacht Rechtsscheinsträger für Eigentum

Wie verhält es sich, wenn der Dritte beim Geheißerwerb ein eigenes Geschäft mit dem Erwerber eingehen möchte, dieser aber von einem Geheißerwerb ausgeht?

Merke

Scheingeheißerwerb: Aus Sicht des Erwerbers entsteht fälschlicherweise äußerer Eindruck eines Geheißerwerbs, die Scheingeheißperson ordnet sich aber tatsächlich nicht den Weisungen des Veräußerers unter; z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern, aber Hersteller will eigenes Geschäft mit Käufer abschließen

  • Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB vom scheinbaren Veräußerer: Sicht des Empfängers (guter Glaube) nicht nur für Eigentümerstellung, sondern auch für „Weg des Eigentumsübergangs“ maßgebend (danach vermittelt Dritter lediglich Eigentumsübergang)
  • Kein Erwerb vom Hersteller mangels Einigung

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Frage 1/3

Käufer K bestellt ein Buch bei Verkäufer V, der es direkt vom Lieferanten L an K schicken lässt. Was K und V nicht wissen: L ist gar nicht Eigentümer des Buches, sondern hat es sich von Eigentümer E ausgeliehen, der es wiederhaben möchte. Welche Aussagen sind richtig?

K kann das Buch gutgläubig von V erwerben.
Es liegt kein Rechtsscheinsträger vor, da V keinen Besitz am Buch hat.
Beim Geheißerwerb ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
Da K das Buch direkt von L erhält, erwirbt K das Eigentum direkt von L.
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Ziad T.

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