- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Geheißerwerb
Was versteht man unter einem Geheißerwerb?
Geheißerwerb: Form der Übergabe durch Dritte im Rahmen einer Übereignung gem. § 929 1 BGB („Aufweichung des Übergabebegriffs“); z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern
Welche Voraussetzungen hat der Geheißerwerb?
Voraussetzungen
- Antizipierte Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
- Übergabe durch Dritten (Besitzer) an Erwerber
- Kein eigener Besitz des Veräußerers (sonst eigene Übergabe durch Veräußerer), d.h. Dritter weder Besitzdiener, § 855 BGB, noch Besitzmittler, §§ 868 ff. BGB
- Besitzverschaffungsmacht (Weisung) des Veräußerers ersetzt Besitz als Publizitätstatbestand
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Wer erwirbt Eigentum beim Geheißerwerb?
Rechtsfolgen: Zwei Erwerbsschritte (Dritter erwirbt Durchgangseigentum, dann erst erwirbt Erwerber)
- Zunächst Durchgangseigentum des Dritten: z.B. Verkäufer erwirbt von Hersteller für juristische Sekunde Eigentum; Käufer dabei Geheißperson auf Erwerberseite (da Käufer für Verkäufer Besitz erlangt)
- Dann Geheißerwerb beim Erwerber: z.B. Käufer erwirbt von Verkäufer Eigentum; Hersteller dabei Geheißperson auf Veräußererseite (da Hersteller für Veräußerer Besitz verschafft)
Gibt es auch beim Geheißerwerb die Möglichkeit gutgläubig Eigentum zu erwerben, wenn die Verfügungsbefugnis des Veräußerers fehlt?
Auch beim Geheißerwerb gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich
- M.M.: Kein gutgläubiger Geheißerwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich, da mangels Besitz kein Rechtsscheinsträger für Eigentum
- Besitzverschaffungsmacht Rechtsscheinsträger für Eigentum
Wie verhält es sich, wenn der Dritte beim Geheißerwerb ein eigenes Geschäft mit dem Erwerber eingehen möchte, dieser aber von einem Geheißerwerb ausgeht?
Scheingeheißerwerb: Aus Sicht des Erwerbers entsteht fälschlicherweise äußerer Eindruck eines Geheißerwerbs, die Scheingeheißperson ordnet sich aber tatsächlich nicht den Weisungen des Veräußerers unter; z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern, aber Hersteller will eigenes Geschäft mit Käufer abschließen
- Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB vom scheinbaren Veräußerer: Sicht des Empfängers (guter Glaube) nicht nur für Eigentümerstellung, sondern auch für „Weg des Eigentumsübergangs“ maßgebend (danach vermittelt Dritter lediglich Eigentumsübergang)
- Kein Erwerb vom Hersteller mangels Einigung
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Ziad T.
Jurastudent