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Geheißerwerb

GeheißerwerbRechtsfolge des GeheißerwerbsScheingeheißerwerb
Aktualisiert vor 27 Tagen

Was versteht man unter einem Geheißerwerb?

Der Geheißerwerb ist eine besondere Form der Übergabe im Rahmen einer Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB, bei der die Übergabe durch Dritte erfolgt. Man spricht hier auch von einer Aufweichung des Übergabebegriffs, weil die Sache nicht unmittelbar vom Veräußerer an den Erwerber übergeben wird, sondern ein Dritter in den Übergabevorgang eingeschaltet ist.

Ein typisches Beispiel verdeutlicht dies: Ein Käufer bestellt bei einem Verkäufer eine Ware. Der Verkäufer hat diese Ware aber gar nicht auf Lager, sondern bestellt sie seinerseits beim Hersteller. Der Hersteller liefert die Sache dann auf Anweisung des Verkäufers direkt an den Käufer. Obwohl der Verkäufer die Sache also nie selbst in Händen hält, kann er sie dennoch wirksam an den Käufer übereignen. Die Übergabe erfolgt hier durch den Hersteller als Dritten, der auf Geheiß des Verkäufers handelt.

Der Geheißerwerb ermöglicht also eine Übergabe durch Dritte und erweitert damit den klassischen Übergabebegriff des § 929 S. 1 BGB.

Merke

Geheißerwerb: Form der Übergabe durch Dritte im Rahmen einer Übereignung gem. § 929 1 BGB („Aufweichung des Übergabebegriffs“); z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern

Welche Voraussetzungen hat der Geheißerwerb?

Der Geheißerwerb hat ein Prüfungsschema mit drei Voraussetzungen.

Erstens muss eine antizipierte Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegen. Die Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt also bereits vor der tatsächlichen Übergabe, weil der Veräußerer die Sache ja gerade nicht selbst in Händen hält und daher im Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr mitwirken kann.

Zweitens muss die Übergabe durch einen Dritten erfolgen, der Besitzer der Sache ist und diese an den Erwerber herausgibt. Entscheidend ist dabei, dass der Veräußerer selbst keinen eigenen Besitz an der Sache hat. Denn hätte er eigenen Besitz, könnte er die Übergabe ja selbst vornehmen und bräuchte keinen Geheißerwerb. Das bedeutet konkret, dass der Dritte weder Besitzdiener des Veräußerers nach § 855 BGB noch Besitzmittler nach §§ 868 ff. BGB sein darf. In diesen Fällen hätte der Veräußerer nämlich selbst Besitz, entweder unmittelbaren durch den Besitzdiener oder mittelbaren durch den Besitzmittler. Die Besonderheit beim Geheißerwerb liegt darin, dass die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers, also seine Weisung an den Dritten, den Besitz als Publizitätstatbestand ersetzt. Der Veräußerer zeigt durch seine Anweisung an den Dritten nach außen, dass er über die Sache verfügen kann.

Drittens muss der Veräußerer über die Verfügungsbefugnis verfügen. Hier liegt eine Besonderheit des Geheißerwerbs: Im Zeitpunkt der Einigung hat der Veräußerer regelmäßig noch gar kein Eigentum an der Sache. Die Rechtsfolge des Geheißerwerbs umfasst aber einen sogenannten Durchgangserwerb beim Veräußerer. Das bedeutet, dass das Eigentum für eine juristische Sekunde beim Veräußerer entsteht und dann sofort auf den Erwerber übergeht.

Der Geheißerwerb erfordert also antizipierte Einigung, Übergabe durch einen besitzenden Dritten und Verfügungsbefugnis des Veräußerers.

Merke

Voraussetzungen

  1. Antizipierte Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber

  2. Übergabe durch Dritten (Besitzer) an Erwerber

    • Kein eigener Besitz des Veräußerers (sonst eigene Übergabe durch Veräußerer), d.h. Dritter weder Besitzdiener, § 855 BGB, noch Besitzmittler, §§ 868 ff. BGB

    • Besitzverschaffungsmacht (Weisung) des Veräußerers ersetzt Besitz als Publizitätstatbestand

  3. Verfügungsbefugnis des Veräußerers: Im Zeitpunkt der Einigung zwar regelmäßig noch kein Eigentum des Veräußerers, Rechtsfolge des Geheißerwerbs ist aber auch Durchgangserwerb beim Veräußerer

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Wer erwirbt Eigentum beim Geheißerwerb?

Beim Geheißerwerb stellt sich die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt Eigentum erwirbt. Die Rechtsfolgen des Geheißerwerbs umfassen zwei Erwerbsschritte: Zunächst erwirbt der Veräußerer Durchgangseigentum, und erst dann erwirbt der Erwerber das Eigentum.

Zunächst erwirbt der Veräußerer sogenanntes Durchgangseigentum von der Geheißperson, sofern er nicht ohnehin bereits Eigentümer war. Um beim klassischen Beispiel zu bleiben: Der Verkäufer erwirbt vom Hersteller für eine juristische Sekunde das Eigentum an der Ware. Interessant ist hierbei, dass der Käufer in diesem ersten Schritt als Geheißperson auf der Erwerberseite fungiert, denn er erlangt den Besitz für den Verkäufer.

Im zweiten Schritt folgt dann der eigentliche Geheißerwerb beim Erwerber. Der Käufer erwirbt nun das Eigentum vom Verkäufer. In dieser Konstellation ist der Hersteller die Geheißperson auf Veräußererseite, da er dem Verkäufer den Besitz verschafft, indem er die Sache an den Käufer herausgibt.

Der Geheißerwerb führt also zu einem doppelten Eigentumserwerb in zwei aufeinanderfolgenden Schritten, wobei das Eigentum beim Veräußerer entsteht und dann sofort auf den Erwerber übergeht.

Merke

Rechtsfolgen: Zwei Erwerbsschritte (Veräußerer erwirbt Durchgangseigentum, dann erst erwirbt Erwerber)

  • Zunächst Durchgangseigentum des Veräußerers von der Geheißperson (falls Veräußerer nicht ohnehin Eigentümer war): z.B. Verkäufer erwirbt von Hersteller für juristische Sekunde Eigentum; Käufer dabei Geheißperson auf Erwerberseite (da Käufer für Verkäufer Besitz erlangt)

  • Dann Geheißerwerb beim Erwerber: z.B. Käufer erwirbt von Verkäufer Eigentum; Hersteller dabei Geheißperson auf Veräußererseite (da Hersteller für Veräußerer Besitz verschafft)

Gibt es auch beim Geheißerwerb die Möglichkeit gutgläubig Eigentum zu erwerben, wenn die Verfügungsbefugnis des Veräußerers fehlt?

Auch beim Geheißerwerb ist ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB möglich, wenn der Veräußerer nicht verfügungsbefugt ist. Dies ist allerdings nicht unumstritten.

Eine Mindermeinung lehnt einen gutgläubigen Geheißerwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB ab. Das Argument lautet: Der Veräußerer hat beim Geheißerwerb ja gerade keinen eigenen Besitz an der Sache. Der Besitz ist aber normalerweise der Rechtsscheinsträger, der das Vertrauen des Erwerbers in die Eigentümerstellung des Veräußerers rechtfertigt. Ohne Besitz fehle es daher an einem tauglichen Rechtsscheinsträger für das Eigentum, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausscheide.

Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Denn beim Geheißerwerb ersetzt ja die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers dessen fehlenden Besitz als Publizitätstatbestand. Diese Besitzverschaffungsmacht ist selbst ein tauglicher Rechtsscheinsträger für das Eigentum. Wenn der Veräußerer in der Lage ist, einem Dritten die Weisung zu erteilen, die Sache an den Erwerber herauszugeben, und der Dritte dieser Weisung auch tatsächlich folgt, dann begründet dies nach außen den Anschein einer Berechtigung. Der Erwerber darf darauf vertrauen, dass jemand, der eine solche Verfügungsmacht über die Sache ausüben kann, auch zur Übereignung befugt ist.

Die Besitzverschaffungsmacht ist daher ein ausreichender Rechtsscheinsträger, der einen gutgläubigen Geheißerwerb ermöglicht.

Merke

Auch beim Geheißerwerb gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich

  • M.M.: Kein gutgläubiger Geheißerwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB möglich, da mangels Besitz kein Rechtsscheinsträger für Eigentum
    • Besitzverschaffungsmacht Rechtsscheinsträger für Eigentum

Wie verhält es sich, wenn der Dritte beim Geheißerwerb ein eigenes Geschäft mit dem Erwerber eingehen möchte, dieser aber von einem Geheißerwerb ausgeht?

Beim Scheingeheißerwerb entsteht aus Sicht des Erwerbers fälschlicherweise der äußere Eindruck eines Geheißerwerbs, obwohl sich die Scheingeheißperson tatsächlich nicht den Weisungen des Veräußerers unterordnet. Stell dir folgende Situation vor: Ein Käufer kauft bei einem Verkäufer eine Maschine. Der Verkäufer bestellt diese beim Hersteller und lässt sie direkt an den Käufer liefern. Der Hersteller will aber gar nicht für den Verkäufer tätig werden, sondern ein eigenes Geschäft mit dem Käufer abschließen. Der Käufer weiß davon nichts und geht davon aus, dass der Hersteller nur als Geheißperson des Verkäufers die Lieferung vornimmt.

In dieser Konstellation kommt ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB vom scheinbaren Veräußerer, also dem Verkäufer, in Betracht. Die Sicht des Empfängers ist nämlich nicht nur für die Frage maßgebend, ob er an die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben durfte, sondern auch für den Weg des Eigentumsübergangs. Aus Sicht des gutgläubigen Käufers vermittelt der Dritte lediglich den Eigentumsübergang vom Verkäufer an ihn. Dass der Hersteller in Wirklichkeit ein eigenes Geschäft abschließen wollte, ist für den guten Glauben des Käufers unbeachtlich.

Ein Erwerb vom Hersteller scheidet hingegen aus, denn zwischen Hersteller und Käufer fehlt es an einer Einigung über den Eigentumsübergang. Der Käufer wollte ja gerade vom Verkäufer erwerben, nicht vom Hersteller.

Beim Scheingeheißerwerb kann der Erwerber also gutgläubig vom scheinbaren Veräußerer erwerben, weil sein guter Glaube auch den Weg des Eigentumsübergangs umfasst.

Merke

Scheingeheißerwerb: Aus Sicht des Erwerbers entsteht fälschlicherweise äußerer Eindruck eines Geheißerwerbs, die Scheingeheißperson ordnet sich aber tatsächlich nicht den Weisungen des Veräußerers unter; z.B. Käufer kauft bei Verkäufer, Verkäufer bestellt bei Hersteller und lässt direkt an Käufer liefern, aber Hersteller will eigenes Geschäft mit Käufer abschließen

  • Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 1, 932 BGB vom scheinbaren Veräußerer: Sicht des Empfängers (guter Glaube) nicht nur für Eigentümerstellung, sondern auch für „Weg des Eigentumsübergangs“ maßgebend (danach vermittelt Dritter lediglich Eigentumsübergang)
  • Kein Erwerb vom Hersteller mangels Einigung

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Frage 1/3

Käufer K bestellt ein Buch bei Verkäufer V, der es direkt vom Lieferanten L an K schicken lässt. Was K und V nicht wissen: L ist gar nicht Eigentümer des Buches, sondern hat es sich von Eigentümer E ausgeliehen, der es wiederhaben möchte. Welche Aussagen sind richtig?

K kann das Buch gutgläubig von V erwerben.
Es liegt kein Rechtsscheinsträger vor, da V keinen Besitz am Buch hat.
Beim Geheißerwerb ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
Da K das Buch direkt von L erhält, erwirbt K das Eigentum direkt von L.
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