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Geiselnahme, § 239b StGB

Geiselnahme
Aktualisiert vor 14 Tagen

Was versteht man unter einer Geiselnahme?

Merke

Geiselnahme, § 239b StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um diese zu etwas zu nötigen durch die Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche

  • Zielt auf Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung
  • Schutzzweck: Willensfreiheit
  • Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und droht, es schwer zu verletzen, wenn es nicht bestimmte Geschäftsgeheimnisse preisgibt

Was sind die Voraussetzungen der Geiselnahme?

Merke

Voraussetzungen der Geiselnahme

  • Zweiaktiges Geschehen: Muss über „einfaches“ sich bemächtigen hinausgehen, d.h. Trennung der Nötigungsmittel; letztlich zwei Nötigungen erforderlich
    1. Teilakt: Nötigung um zu entführen oder Sich-Bemächtigen
    2. Teilakt: Qualifizierte Nötigung zum Erwirken eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, d.h. Ausnutzen der stabilen Bemächtigungslage
    • Wenn beide Teilakte zusammenfallen, ist Tatbestand nicht erfüllt: z.B. Würgegriff als Mittel um sich zu bemächtigen und gleichzeitig, um Gewürgten zum Singen zu bewegen
  • Im Zweipersonenverhältnis aufgrund besonders hohen Strafrahmens restriktive Auslegung

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Frage 1/3

T entführt die Prokuristin O in ein geheimes Versteck. Nach zwei Tagen, in denen O gefesselt ist, droht T ihr, sie niemals freizulassen und ihr „die Beine zu brechen“, wenn sie ihm nicht die Passwörter zum Firmenserver nennt. Welche Aussage trifft zu?

Es liegt kein § 239b StGB vor, da T kein Geld verlangt.
Die Drohung mit Freiheitsentzug über eine Woche ist hier nicht einschlägig.
T nutzt die stabile Bemächtigungslage für eine qualifizierte Nötigung aus.
Eine Geiselnahme scheidet aus, da O körperlich noch unversehrt ist.
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Ziad T.

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