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Geiselnahme, § 239b StGB
Was versteht man unter einer Geiselnahme?
Die Geiselnahme nach § 239b StGB bildet das Gegenstück zum erpresserischen Menschenraub, ist aber auf ein anderes Ziel gerichtet. Während § 239a StGB eine Bereicherung durch Erpressung bezweckt, zielt die Geiselnahme auf die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ab. Tatbestandlich verlangt § 239b StGB das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um diese zu etwas zu nötigen durch die Drohung mit dem Tod, mit schwerer Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche.
Die Geiselnahme zielt damit auf die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Opfers ab. Der Täter nutzt die Bemächtigungslage gerade dazu aus, eine Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung durchzusetzen. Der Schutzzweck der Norm ist folglich die Willensfreiheit des Opfers, das sich aufgrund der Zwangslage nicht mehr frei entscheiden kann.
Ein Beispiel: Der Täter entführt das Opfer und droht, es schwer zu verletzen, wenn es nicht bestimmte Geschäftsgeheimnisse preisgibt. Hier geht es dem Täter nicht um eine Vermögensverfügung im Sinne einer Erpressung, sondern darum, das Opfer durch die Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen – nämlich zur Preisgabe von Informationen.
Die Geiselnahme nach § 239b StGB erfasst also das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um die Bemächtigungslage zu einer Nötigung mittels qualifizierter Drohung auszunutzen.
Geiselnahme, § 239b StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um diese zu etwas zu nötigen durch die Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche
- Zielt auf Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung
- Schutzzweck: Willensfreiheit
- Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und droht, es schwer zu verletzen, wenn es nicht bestimmte Geschäftsgeheimnisse preisgibt
Was sind die Voraussetzungen der Geiselnahme?
Die Geiselnahme nach § 239b StGB setzt ein zweiaktiges Geschehen voraus. Das bedeutet, dass die Tat über ein „einfaches" Sich-Bemächtigen hinausgehen muss – es bedarf einer Trennung der Nötigungsmittel, sodass letztlich zwei Nötigungen erforderlich sind. Das Prüfungsschema gliedert sich entsprechend in zwei Teilakte.
Der erste Teilakt besteht in einer Nötigung, die dazu dient, das Opfer zu entführen oder sich seiner zu bemächtigen. Der Täter muss also zunächst mit Gewalt oder Drohung eine Bemächtigungslage herstellen.
Der zweite Teilakt besteht dann in einer zweiten, einer qualifizierten Nötigung zum Erwirken eines Tuns, Duldens oder Unterlassens. Hier nutzt der Täter die bereits geschaffene stabile Bemächtigungslage aus, um das Opfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod, mit schwerer Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Entscheidend ist dabei die Abgrenzung: Wenn beide Teilakte zusammenfallen, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Das lässt sich an einem anschaulichen Beispiel verdeutlichen: Legt der Täter einen Würgegriff an, um sich des Opfers zu bemächtigen, und nutzt gleichzeitig denselben Würgegriff, um den Gewürgten zum Singen zu bewegen, so liegt kein zweiaktiges Geschehen vor. Die Nötigungshandlung zur Herstellung der Bemächtigungslage und die qualifizierte Nötigung zur Erzwingung des gewünschten Verhaltens fallen hier in eins zusammen – es fehlt an der erforderlichen Trennung der Nötigungsmittel. Der Tatbestand des § 239b StGB wäre in einem solchen Fall nicht verwirklicht.
Darüber hinaus ist im Zweipersonenverhältnis – also wenn Opfer der Bemächtigung und Adressat der Nötigung dieselbe Person sind – aufgrund des besonders hohen Strafrahmens von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe eine restriktive Auslegung geboten.
Die Geiselnahme erfordert also stets ein zweiaktiges Geschehen mit getrennten Nötigungsmitteln – fallen Bemächtigung und qualifizierte Nötigung zusammen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Voraussetzungen der Geiselnahme
- Zweiaktiges Geschehen: Muss über „einfaches“ sich bemächtigen hinausgehen, d.h. Trennung der Nötigungsmittel; letztlich zwei Nötigungen erforderlich
- Teilakt: Nötigung um zu entführen oder Sich-Bemächtigen
- Teilakt: Qualifizierte Nötigung zum Erwirken eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, d.h. Ausnutzen der stabilen Bemächtigungslage
- Wenn beide Teilakte zusammenfallen, ist Tatbestand nicht erfüllt: z.B. Würgegriff als Mittel um sich zu bemächtigen und gleichzeitig, um Gewürgten zum Singen zu bewegen
- Im Zweipersonenverhältnis aufgrund besonders hohen Strafrahmens restriktive Auslegung
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