- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB
GeschäftsbesorgungsvertragGeschäftsbesorgung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter einem Geschäftsbesorgungsvertrag? Wie ist der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant rechtlich einzuordnen?
Merke
Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung, d.h. selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, d.h. mit Bezug zum Vermögen des Geschäftsherrn (enger als Geschäftsbesorgung i.S.d. § 662 BGB)
- Spezieller Dienstvertrag oder Werkvertrag, für den zusätzlich gem. § 675 Normen des Auftragsrechts gelten
- z.B. Anwaltsvertrag: Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter, §§ 675, 611 BGB
- z.B. auch Vermögensberatung, Steuerberatung
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Ziad T.
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