- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff., 2 BGB
Was ist unter Geschäftsfähigkeit zu verstehen? Wer ist geschäftsfähig?
Die Geschäftsfähigkeit bestimmt, wer rechtlich selbstständig handeln kann. Grundsätzlich sind alle Menschen geschäftsfähig, es sei denn, sie sind geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsfähige Personen können ihre Willenserklärungen wirksam abgeben und empfangen, das heißt, sie können zum Beispiel ohne Einschränkungen Verträge schließen. Wer also volljährig ist und keine Einschränkungen nach dem Gesetz hat, ist geschäftsfähig und kann selbstständig rechtsgeschäftlich tätig werden.
Ein Beispiel: Lisa ist 18 Jahre alt und möchte einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreiben. Da sie volljährig und nicht geschäftsunfähig ist, ist sie geschäftsfähig. Ihre Unterschrift unter dem Vertrag ist daher wirksam, und sie wird durch den Vertrag verpflichtet. Anders wäre es, wenn Lisa erst 17 Jahre alt wäre. Dann müsste geprüft werden, ob die Zustimmung ihrer Eltern erforderlich ist.
Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff., 2 BGB: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen
- Grds. alle Menschen, die nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind
- Willenserklärungen von Geschäftsfähigen sind grds. wirksam
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A kann nicht klar denken, wenn er sehr hungrig ist. In solchen Momenten ist er nicht zur freien Willensbildung fähig und trifft unkluge, nachteilhafte Entscheidungen. Als er einen halben Tag nichts gegessen hat, ist er wieder von Sinnen und kauft in einer edlen Konditorei eine Torte für 30 Personen, die er sich eigentlich überhaupt nicht leisten kann. Ist der Kaufvertrag wirksam?
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