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Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 817 1 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Annahme der Leistung verstößt gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten: Wenn Kausalgeschäft gültig, weil Verstoß allein durch Empfänger
- idR Kausalgeschäft nichtig, §§ 134, 138 BGB ⇨ Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- § 817 1 greift, wenn Sperrung dieses Anspruchs aus §§ 814, 815 BGB: Insb. wegen Kenntnis der Nichtschuld (seltener Fall)
- Bei Empfänger subjektiv Vorsatz erforderlich (Kennenmüssen des Verbots reicht nicht)
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Frage 1/1
B erpresst die wohlhabende A und droht damit, ihre persönlichen Informationen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht eine beträchtliche Geldsumme überweist. Unter dem Druck der Erpressung überweist A das geforderte Geld an B. Kann sie das Geld zurückfordern?
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Ja, gem. § 813 I BGB.
Ja, gem. § 817 1 BGB.
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Ziad T.
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