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Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs, § 817 1 BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 817 1 BGB?
Der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB betrifft die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Empfangs und hat ein Prüfungsschema mit vier Voraussetzungen.
Erstens muss der Bereicherungsschuldner etwas erlangt haben. Erlangt werden kann jeder vermögenswerte Vorteil.
Zweitens muss dieses Etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers erlangt worden sein. Leistung bedeutet die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Drittens muss die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Das ist der Fall, wenn das Kausalgeschäft gültig bleibt, weil der Verstoß allein durch den Empfänger begangen wird. In der Regel ist in so einem Fall aber auch das Kausalgeschäft nach §§ 134, 138 BGB nichtig, sodass der Weg über die Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eröffnet ist. Der § 817 S. 1 BGB greift daher nur, wenn dieser Anspruch aus der Leistungskondiktion gesperrt ist, insbesondere durch §§ 814, 815 BGB. Das betrifft vor allem den seltenen Fall der Kenntnis der Nichtschuld.
Viertens ist beim Empfänger subjektiv Vorsatz erforderlich. Ein bloßes Kennenmüssen des Verbots reicht nicht aus.
Der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB setzt also voraus, dass der Empfänger vorsätzlich gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt und die normale Leistungskondiktion gesperrt ist.
Voraussetzungen
Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Annahme der Leistung verstößt gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten: Wenn Kausalgeschäft gültig, weil Verstoß allein durch Empfänger
idR Kausalgeschäft nichtig, §§ 134, 138 BGB ⇨ Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
§ 817 1 greift, wenn Sperrung dieses Anspruchs aus §§ 814, 815 BGB: Insb. wegen Kenntnis der Nichtschuld (seltener Fall)
Bei Empfänger subjektiv Vorsatz erforderlich (Kennenmüssen des Verbots reicht nicht)
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