- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Kann eine gesetz- oder sittenwidrige Leistung zurückgefordert werden, wenn der Leistende den Verstoß kannte?
Merke
Ausschlussgrund Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB
- Nach Wortlaut und Systematik kein Anspruch aus § 817 1 BGB
- Erweiterte Auslegung entgegen Wortlaut
- Anwendung auf alle Leistungskondiktionen: Da darin allgemeines Wertprinzip ausgedrückt
- Gilt auch bei nur einseitigem Verstoß durch Leistenden
- Ausnahmsweise keine Anwendung, wenn dadurch gerade sittenwidriger Zustand perpetuiert wird: z.B. vermietete Räumlichkeiten eines Drogenumschlagplatzes kondizierbar, sonst Drogenverkauf ermöglicht; z.B. in Schenkkreis (sittenwidriges Schneeballsystem) Leistung an höhere Ebene kondizierbar, da sonst Schneeballsystem wirksam
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Frage 1/1
Dieb D verkauft Hehlerware an Hehler H. Als die Polizei den Inhalt des Lagers des H beschlagnahmt, verlangt H von D sein Geld zuürck. Zu Recht?
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Ja, gem. § 817 1 BGB.
Nein, wegen § 817 2 BGB.
Ja, gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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