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Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB
Kann eine gesetz- oder sittenwidrige Leistung zurückgefordert werden, wenn der Leistende den Verstoß kannte?
Der Ausschlussgrund der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung nach § 817 S. 2 BGB greift ein, wenn der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. In diesem Fall kann er das Geleistete grundsätzlich nicht zurückfordern.
Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes schließt § 817 S. 2 BGB zunächst nur den Anspruch aus § 817 S. 1 BGB aus. Die Rechtsprechung und herrschende Lehre legen die Vorschrift jedoch erweiternd aus, also entgegen ihrem Wortlaut. Diese erweiterte Auslegung führt dazu, dass § 817 S. 2 BGB auf alle Leistungskondiktionen Anwendung findet, da in der Norm ein allgemeines Wertprinzip zum Ausdruck kommt. Wer sich selbst rechtswidrig oder sittenwidrig verhält, soll nicht die Hilfe der Rechtsordnung in Anspruch nehmen können, um das Geleistete zurückzuerlangen.
Dabei gilt der Ausschluss auch bei nur einseitigem Verstoß durch den Leistenden. Es kommt also nicht darauf an, ob auch der Empfänger gegen Gesetz oder Sitten verstoßen hat – der Verstoß des Leistenden allein genügt.
Ausnahmsweise findet § 817 S. 2 BGB jedoch keine Anwendung, wenn dadurch gerade ein sittenwidriger Zustand perpetuiert, also verfestigt, würde. Stell dir vor, jemand vermietet Räumlichkeiten als Drogenumschlagplatz. Hier muss der Vermieter die Räume zurückfordern können, denn andernfalls würde der Drogenverkauf weiter ermöglicht. Ein weiteres Beispiel ist der Schenkkreis, also ein sittenwidriges Schneeballsystem: Die Leistung an eine höhere Ebene im System ist kondizierbar, weil sonst das Schneeballsystem faktisch wirksam bliebe.
Merke dir: § 817 S. 2 BGB schließt bei eigenem Gesetzes- oder Sittenverstoß die Rückforderung aus, es sei denn, dies würde den rechtswidrigen Zustand gerade aufrechterhalten.
Ausschlussgrund Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB: Bei Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
Nach Wortlaut und Systematik kein Anspruch aus § 817 1 BGB
Erweiterte Auslegung entgegen Wortlaut
Anwendung auf alle Leistungskondiktionen: Da darin allgemeines Wertprinzip ausgedrückt
Gilt auch bei nur einseitigem Verstoß durch Leistenden
Ausnahmsweise keine Anwendung, wenn dadurch gerade sittenwidriger Zustand perpetuiert wird: z.B. vermietete Räumlichkeiten eines Drogenumschlagplatzes kondizierbar, sonst Drogenverkauf ermöglicht; z.B. in Schenkkreis (sittenwidriges Schneeballsystem) Leistung an höhere Ebene kondizierbar, da sonst Schneeballsystem wirksam
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