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Gesetzeskonkurrenz
Was versteht man unter Gesetzeskonkurrenz?
Die Gesetzeskonkurrenz – auch Gesetzeseinheit oder unechte Konkurrenz genannt – beschreibt die Konstellation, dass eine Handlung formal mehrere Tatbestände erfüllt, aber einer dieser Tatbestände hinter einem anderen zurücktritt. Der Grund dafür liegt darin, dass der Unrechtsgehalt der Handlung bereits durch einen von mehreren Tatbeständen erschöpfend erfasst wird und nicht mehr gesondert zu bestrafen ist.
Die Rechtsfolge der Gesetzeskonkurrenz besteht darin, dass die anderen Tatbestände verdrängt werden. Im Ergebnis wird der Täter also nur aus dem vorrangigen Tatbestand bestraft, während der zurücktretende Tatbestand im Schuldspruch keine Erwähnung findet.
Für den Prüfungsaufbau solltest du dir merken, dass du das konkurrenzdominante Delikt zuerst prüfst, also dasjenige, das das andere verdrängt. Wenn du beispielsweise einen Fall hast, in dem sowohl ein Diebstahl nach § 242 StGB als auch eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht kommen, prüfst du den Diebstahl zuerst, weil dieser als das speziellere Delikt die Unterschlagung verdrängt. Stellst du den Diebstahl fest, erübrigt sich eine vollständige Prüfung der Unterschlagung.
Gesetzeskonkurrenz bedeutet also: Von mehreren formal verwirklichten Tatbeständen verdrängt derjenige, der den Unrechtsgehalt erschöpfend erfasst, die übrigen.
Gesetzeskonkurrenz / Gesetzeseinheit / unechte Konkurrenz: Von mehreren formal erfüllten Tatbeständen tritt einer hinter anderen zurück, weil Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren Tatbeständen erschöpfend erfasst
Andere Tatbestände verdrängt
Prüfungsaufbau: Konkurrenzdominantes Delikt zuerst prüfen (das andere verdrängt), z.B. Diebstahl vor Unterschlagung
Welche Formen der Gesetzeskonkurrenz werden unterschieden?
Die Gesetzeskonkurrenz lässt sich in drei Formen unterteilen: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
Die erste Form ist die Spezialität, auch als lex specialis bezeichnet. Sie liegt vor, wenn ein Tatbestand begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen enthält. Der speziellere Tatbestand erfüllt also zwangsläufig auch den allgemeineren Tatbestand. Wer etwa den spezielleren Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge verwirklicht, erfüllt denklogisch immer auch die einfache Körperverletzung. Als Rechtsfolge der Spezialität gilt, dass eine Erfolgsqualifikation – wohlgemerkt nicht eine Vorsatzqualifikation – den Grundtatbestand verdrängt. Die Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt also sowohl die einfache Körperverletzung als auch die fahrlässige Tötung.
Die zweite Form ist die Subsidiarität. Eine Strafvorschrift ist subsidiär, wenn sie nur hilfsweise anwendbar ist, also nur Geltung beansprucht, wenn nicht schon eine andere Vorschrift eingreift. Die Subsidiarität betrifft dabei verschieden starke Angriffe auf ein Rechtsgut. Innerhalb der Subsidiarität unterscheidet man formelle und materielle Subsidiarität. Formelle Subsidiarität liegt vor, wenn nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut ein Tatbestand hinter einem anderen zurücktritt. Das ist beispielsweise bei §§ 145d, 246, 248b, 265, 265a und 316 StGB der Fall, die jeweils Subsidiaritätsklauseln enthalten. Materielle Subsidiarität hingegen ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern aus dem Sinnzusammenhang der Normen. Beispiele hierfür sind das Zurücktreten der Körperverletzung hinter ein Tötungsdelikt, eines Gefährdungsdelikts hinter ein Verletzungsdelikt, eines konkreten Gefährdungsdelikts hinter ein abstraktes Gefährdungsdelikt, des Versuchs hinter die Vollendung, der Teilnahme hinter die Täterschaft sowie der Beihilfe hinter die Anstiftung.
Die dritte Form ist die Konsumtion. Hier ist ein Tatbestand in einem anderen nicht notwendig enthalten, geht aber regelmäßig und typischerweise mit ihm einher, sodass dessen Unrechts- und Schuldgehalt bereits miterfasst wird. Man spricht insoweit von einer mitbestraften Begleittat. Anders als bei der Subsidiarität betrifft die Konsumtion verschiedene Rechtsgüter. So beinhaltet der unbefugte Fahrzeuggebrauch regelmäßig einen Diebstahl oder eine Unterschlagung am Benzin. Ebenso geht der Einbruchsdiebstahl regelmäßig mit einer Sachbeschädigung und einem Hausfriedensbruch einher, die dann im Wege der Konsumtion verdrängt werden.
Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den einzelnen Formen der Gesetzeskonkurrenz ist dabei nicht unbedingt erforderlich. In der Klausur genügt eine Formulierung wie: „Die ebenfalls mitverwirklichte Unterschlagung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Diebstahl zurück."
Merke dir: Die drei Formen der Gesetzeskonkurrenz sind Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
Formen der Gesetzeskonkurrenz
Spezialität ("lex specialis"): Tatbestand enthält begriffsnotwendig alle Merkmale eines andern ⇨ Spezieller Tatbestand erfüllt zwangsläufig auch allgemeineren Tatbestand
Erfolgsqualifikation (≠ Vorsatzqualifikation) verdrängt Grundtatbestand (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt Körperverletzung und fahrlässige Tötung)
Subsidiarität: Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar, also nur Geltung beansprucht, wenn nicht schon eine andere eingreift; bei verschieden starken Angriffen auf ein Rechtsgut
Formelle Subsidiarität: Nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut tritt ein Tatbestand hinter anderen zurück, z.B. bei §§ 145d, 246, 248b, 265, 265a, 316
Materielle Subsidiarität: z.B. Körperverletzung zu Tötungsdelikt, Gefährdungsdelikt zu Verletzungsdelikt, konkretes Gefährdungsdelikt zu abstraktem Gefährdungsdelikt, Versuch zu Vollendung, Teilnahme zu Täterschaft, Beihilfe zu Anstiftung
Konsumtion: Tatbestand in anderem nicht notwendig enthalten, aber regelmäßig und typischerweise damit einhergeht ⇨ Unrechts- und Schuldgehalt miterfasst (mitbestrafte Begleittat); verschiedene Rechtsgüter
Unbefugter Fahrzeuggebrauch beinhaltet regelmäßig Diebstahl oder Unterschlagung am Benzin
Einbruchsdiebstahl regelmäßig Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Nicht unbedingt trennscharfe Abgrenzung erforderlich
Formulierungsbeispiel: Ausreichend Formulierung „Die ebenfalls mitverwirklichte [Unterschlagung] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den [Diebstahl] zurück“
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