- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Handlungen und Konkurrenzen
Gesetzeskonkurrenz
GesetzeskonkurrenzGesetzeseinheitSpezialitätSubsidiaritätFormelle SubsidiaritätMaterielle SubsidiaritätKonsumtion
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Gesetzeskonkurrenz?
Merke
Gesetzeskonkurrenz / Gesetzeseinheit / unechte Konkurrenz: Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren Tatbeständen erschöpfend erfasst
- Andere Tatbestände verdrängt
- Prüfungsaufbau: Konkurrenzdominantes Delikt zuerst prüfen (das andere verdrängt), z.B. Diebstahl vor Unterschlagung
Welche Formen der Gesetzeskonkurrenz werden unterschieden?
Merke
Formen der Gesetzeskonkurrenz
- Spezialität (lex specialis): Tatbestand enthält begriffsnotwendig alle Merkmale eines andern ⇨ Spezieller Tatbestand erfüllt zwangsläufig auch allgemeineren Tatbestand
- Erfolgsqualifikation (≠ Vorsatzqualifikation) verdrängt Grundtatbestand (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt Körperverletzung und fahrlässige Tötung)
- Subsidiarität: Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar, also nur Geltung beansprucht, wenn nicht schon eine andere eingreift; bei verschieden starken Angriffen auf ein Rechtsgut
- Formelle Subsidiarität: Nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut tritt ein Tatbestand hinter anderen zurück, z.B. bei §§ 145d, 246, 248b, 265, 265a, 316
- Materielle Subsidiarität: z.B. Körperverletzung zu Tötungsdelikt, Gefährdungsdelikt zu Verletzungsdelikt, konkretes Gefährdungsdelikt zu abstraktem Gefährdungsdelikt, Versuch zu Vollendung, Teilnahme zu Täterschaft, Beihilfe zu Anstiftung
- Konsumtion: Tatbestand in anderem nicht notwendig enthalten, aber regelmäßig und typischerweise damit einhergeht ⇨ Unrechts- und Schuldgehalt miterfasst (mitbestrafte Begleittat); verschiedene Rechtsgüter
- Unbefugter Fahrzeuggebrauch beinhaltet regelmäßig Diebstahl oder Unterschlagung am Benzin
- Einbruchsdiebstahl regelmäßig Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Nicht unbedingt trennscharfe Abgrenzung erforderlich
- Formulierungsbeispiel: Ausreichend Formulierung „Die ebenfalls mitverwirklichte [Unterschlagung] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den [Diebstahl] zurück“
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Frage 1/5
T bricht in ein Haus ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen. Dabei beschädigt er das Türschloss und betritt das Haus ohne Erlaubnis. Welche Aussagen sind zutreffend?
Es handelt sich um einen Fall der Konsumtion.
Der Unrechtsgehalt des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird durch die Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls miterfasst.
Es liegt Tatmehrheit vor, da mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht wurden.
Es liegt Tateinheit vor, da mehrere Tatbestände in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
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